Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung (InsO) trat in Deutschland am 1. Januar 1999 als Nachfolgerin der Konkursordnung und der Vergleichsordnung (alte Bundesländer) und der Gesamtvollstreckungsordnung (neue Bundesländer) in Kraft.

Basisdaten
Titel: Insolvenzordnung
Abkürzung: InsO
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Zivilrecht
FNA: 311-13
Datum des Gesetzes: 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1999
Letzte Änderung durch: 1. April 2005 (BGBl. I S. 837)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
Inhaltsverzeichnis

Zweck

Die Insolvenzordnung hat zwei Ziele: Zum Einen sollen die Gläubiger eines überschuldeten Schuldners gemeinsam und möglichst gerecht befriedigt werden. Diese Befriedigung findet über die Verwertung des Vermögens des Schuldners statt. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird der Verwertungserlös abzüglich der Verfahrenskosten (die hauptsächlich an den Insolvenzverwalter fließen) an die Gläubiger ausgekehrt.

Zum Anderen soll das Insolvenzverfahren dem redlichen Schulder Gelegenheit geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien und nach einer Phase des Wohlverhaltens ein schuldenfreies Leben zu führen.

Rückzahlung bereits erhaltener Beträge

Die Insolvenzordnung erlaubt es unter bestimmten Umständen, im Insolvenzverfahren nicht vom Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung des Insolvenzverfahrens auszugehen, sondern von dem Schuldnervermögen auszugehen, was z. B. drei Monate vor dem Zeitpunkt der Antragstellung bestand. Dies wird über das Institut der Insolvenzanfechtung ermöglicht. Wird eine Rechtshandlung (z. B. eine Zahlung an einen damaligen Gläubiger) erfolgreich angefochten, so muss dieser Gläubiger die Rechtshandlung rückgängig machen (also z. B. an den Insolvenzverwalter das Geld zurückzahlen), er wird dann einfacher Massegläubiger, hat also erheblich schlechtere Chancen, sein Geld zurückzubekommen.

Verbraucherinsolvenz

Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung ist es für natürliche Personen jetzt erstmals in Deutschland möglich, sich nach Durchlaufen eines geregelten Verfahrens (Verbraucherinsolvenzverfahren) von Verbindlichkeiten zu befreien (so genannte Restschuldbefreiung). Vorheriger Rechtszustand war, dass der Schuldner praktisch keine Chance dazu hatte – ein Leben an der Pfändungsgrenze war programmiert. Jetzt hat der Schuldner die Chance, sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die alten Verbindlichkeiten los zu sein.

Weblinks

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

</small>

</div>

See also: Insolvenzordnung, Abkürzung, BGBl., Bundesgesetz (Deutschland), Bundesrepublik Deutschland, Fundstellennachweis, Gläubiger, Insolvenzanfechtung, Insolvenzverfahren