Interessenjurisprudenz

Die Interessenjurisprudenz ist eine maßgeblich von Philipp Heck geprägte juristische Methodenlehre.

Nach der Interessenjurisprudenz ist jede gesetzliche Norm als Entscheidung des Gesetzgebers im Hinblick auf bestimmte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Interessenkonflikte zu verstehen. Die Interessenjurisprudenz grenzt sich damit gegenüber der Begriffsjurisprudenz ab.

Die Interessenjurisprudenz geht von zwei zentralen Prämissen aus: Erstens von der Bindung des Richters an das Gesetz, zweitens von der Unzulänglichkeit und Lückenhaftigkeit gesetzlicher Normen (Lückentheorie). Zur Ausfüllung der erkannten Lücken des Gesetztes seien die im Gesetz niedergelegten Entscheidungen von Interessenkonflikten heranzuziehen.

Der Richter ist demnach auch aufgefordert, rechtsschöpferisch tätig zu werden. Vom Richter ist also nicht buchstabengenauer Gehorsam des Richters gegenüber dem Gesetz, sondern "interessengemäßer" Gehorsam gefordert.

Dieses Verfahren war als Gesetzesanalogie oder Rechtsanalogie zwar schon längst bekannt, erfuhr aber über die Rückführung auf die Interessen der Parteien eine neue methodische Begründung.

Im Falle beabsichtigter Lücken im Gesetz, namentlich durch richterliches Ermessen auf Rechtsfolgenseite oder unbestimmte Rechtsbegriffe auf Tatbestandsseite, sollte der Richter so entscheiden, wie er es in der Rolle des Gesetzgebers tun würde. Diese Aufforderung ist auch in dem berühmten Artikel_1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches normiert worden.

Literatur

See also: Interessenjurisprudenz, Begriffsjurisprudenz, Gesetz, Gesetzgeber, Rechtsnorm, Richter, Schweiz, Philipp Heck