Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (bzw. die Internationale Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) (Abkürzung: CESCR) vom 16.12.1966 ist ein Völkerrechtlicher Vertrag. Er wurde inzwischen von 149 Staaten ratifiziert, unter anderem

Ratifizierender Staat Ratifizierungsdatum
von der Bundesrepublik Deutschland am 03.01.1976
von Österreich am 10.12.1977
von der Schweiz am 18.09.1992
von Luxemburg am 18.11.1983

, und ist im Jahre 1976 in Kraft getreten. Als völkerrechtlicher Vertrag ist er in Deutschland unmittelbar geltendes Recht.

die Rechte aus dem Pakt

Der Pakt definiert wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte eines jeden einzelnen, dazu gehören unter anderem:

Recht Quelle
das Recht auf Arbeit Artikel6.1
das Recht auf Berufsfreiheit
das Recht auf berufliche Beratung
das Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen Artikel7.1
das Recht auf einen Mindestlohn Artikel7.2
das Recht auf Lohngerechtigkeit Artikel7.3
das Recht auf angemessenen Lebensunterhalt (durch Arbeit) Artikel7.4
das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen Artikel7.5
das Recht auf Arbeitspausen, das Recht auf regelmäßigen bezahlten Urlaub, das Recht auf Vergütung gesetzlicher Feiertage Artikel7.6
das Recht zur Bildung von Gewerkschaften Artikel8.1
das Recht zur Bildung von Gewerkschaftsverbänden Artikel8.2
das Recht auf Streik Artikel8.4
das Recht auf soziale Sicherheit und das Recht auf Sozialversicherung Artikel9
das Recht auf größtmöglichen Schutz und Beistand für die Familie Artikel10.1
das Verbot von Zwangsehen Artikel10.1
das Recht auf Mutterschutz Artikel10.2
das Recht auf bezahlten Mutterurlaub Artikel10.2
das Recht auf Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit (insbesondere aufgrund der Abstammung) bei Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen Artikel10.3
das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung für Kinder und Jugendliche Artikel10.3
das Recht auf ein Mindestarbeitsalter für Kinder Artikel10.3
das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard Artikel11.1
das Recht auf höchstmögliche körperliche und geistige Gesundheit Artikel11.1
das Recht auf medizinische Versorgung für jedermann Artikel12.2.d
das Recht auf Bildung Artikel13.1
die allgemeine Grundschulpflicht und das Recht auf unentgeltliche Grundschule Artikel13.2.a
das Recht auf allgemeinen Zugang zum höheren Schulwesen Artikel13.2.b
das Recht auf allgemeinen Zugang zu Hochschulen für gleichermaßen für jedermann Artikel13.2.c
das Recht auf Unentgeltlichkeit des Studiums, insbesondere ein Verbot der Einführung von Studiengebühren Artikel13.2.c
die allgemeine Schulpflicht und das Recht auf unentgeltliche Schule Artikel14
das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben Artikel15.1
das Recht auf Teilhabe am wissenschaftlichen Fortschritt und seiner Anwendungen Artikel15.2
das Urheberrecht Artikel15.3
das Recht auf Freiheit der Forschung Artikel15.4

Diese Rechte gelten gleichermaßen für alle. Sie gelten also diskriminierungsfrei (Artikel 2.2), insbesondere hinsichtlich

Weblinks

See also: Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1976, Abstammung, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Bundesrepublik Deutschland, Geburt, Genfer Flüchtlingskonvention, Geschlecht