Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (lat.: "invitatio ad offerendum") ist ein Begriff des deutschen Zivilrechts und bezeichnet eine besondere Form, zum Abschluss eines Vertrages zu kommen. Im nichtjuristischen Bereich wird auf oft das Synonym Anpreisung benutzt.
Im Gegensatz zum normalen Kaufvertrag, bei dem der Kaufmann initiativ ein Angebot abgibt, welches für ihn bindend ist, lädt hier der Auffordernde zur Abgabe eines Angebots ein. ("Einladung zur Abgabe eines Angebots"). Der Vertragspartner gibt dann ein für ihn bindendes Angebot ab, welches durch den Auffordernden angenommen werden kann.
Dieses Verfahren findet insbesondere dann Anwendung, wenn der Auffordernde zum Zeitpunkt der Aufforderung keine rechtlich bindenden Aussagen über Konditionen machen kann, beispielsweise den Preis. Dies kann bei Werbung für Wertpapiere der Fall sein, deren Preis durch tagesaktuelle Kurse bestimmt wird.
Eine Anpreisung findet sich auch zum Beispiel in Katalogen, Werbeprospekten, Plakaten etc. Aus diesem Grund hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Aushändigung des Ausstellungsstückes. Auch das Aufstellen von Ware im Selbstbedienungs-Supermarkt zählt nicht als Angebot im Rechtssinne. Hier macht erst der Käufer durch das Verbringen der Ware an die Kasse eine Willenserklärung.
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