Ius de non appellando
Das Ius de non appellando oder Privilegium de non appellando (lat. sinngemäß: das Recht der letzten Instanz) war das Vorrecht der deutschen Reichsstände, Gerichte zu unterhalten, gegen deren Urteile keine Berufung (Appellation) vor einem Reichsgericht, wie dem Reichskammergericht, eingelegt werden konnte. Das Recht konnte limitiert sein, so dass die Appellation vor einem Reichsgericht beispielweise nur zulässig war, wenn der Streitwert einen gewisse Grenze überschritt oder ein bestimmtes Rechtsgebiet betroffen war (Privilegium limitatum). Durch die Goldene Bulle wurde allen Kurfürsten ein unbeschränktes Privilegium de non appellando (Privilegium illimitatum) zugebilligt.
