JobCard

Die JobCard ist eine – noch fiktive – Chipkarte mit integriertem elektronischen Signaturzertifikat (Signaturkarte). Sie soll frühestens ab 2007 von allen in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern als Sozialversicherungskarte und "Schlüsselkarte" verwendet werden.

Der Begriff wird auch verallgemeinernd für das gesamte JobCard-Verfahren gebraucht, nämlich für die geplante zentrale Speicherung von Arbeitnehmerdaten und die Nutzung dieser Daten durch die Agenturen für Arbeit und weitere Stellen.

Inhaltsverzeichnis

Allgemein

Die JobCard ist Teil des Aktionsprogramms Informationsgesellschaft Deutschland 2006 der rot-grünen Bundesregierung unter Gerhard Schröder. Das JobCard-Konzept geht auf einen Vorschlag der so genannten Hartz-Kommission und auf Forderungen von Arbeitgeberverbänden zurück. Danach sollen bestimmte Arbeitnehmerdaten, die für die Entscheidung über Ansprüche auf Arbeitslosengeld und andere Leistungen benötigt werden – beispielsweise über Beschäftigungszeiten und Höhe des Entgelts – zukünftig auf Vorrat bei einer zentralen Stelle gespeichert werden. Die Agenturen für Arbeit könnten dann bei Bedarf unmittelbar auf diese Daten zugreifen. Eine Anfrage beim jeweiligen Arbeitgeber würde sich erübrigen. Zudem müssten die Arbeitgeber die Daten nicht mehr archivieren und die bislang bei der Datenübermittlung entstehenden Medienbrüche würden vermieden.

Um einen Missbrauch der zentral gespeicherten Daten zu verhindern, soll der Zugriff nur mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers erfolgen. Die Planungen sehen vor, dass die Zustimmung auf elektronischem Weg erklärt wird und der Arbeitnehmer seine Zustimmungserklärung digital unterschreibt. Für diese elektronische Unterschrift wird eine Signaturkarte – die eigentliche JobCard – benötigt. Die JobCard soll damit – zusammen mit der Signaturkarte der Arbeitsagentur – der "Schlüssel" zu den gespeicherten Arbeitnehmerdaten sein.

JobCard und das JobCard-Verfahren

Verfahren

thumb|400px|JobCard-Verfahren

Das JobCard-Verfahren soll wie folgt ablaufen:

Karte

Als JobCard soll grundsätzlich jede Signaturkarte verwendet werden können, die qualifizierte Signaturen im Sinne des Signaturgesetzes erstellen kann. Solche Signaturkarten werden derzeit unter anderem von folgenden Unternehmen angeboten:

Es ist zu erwarten, dass sich die Zahl der Anbieter mit Einführung des JobCard-Verfahrens noch erhöhen wird. Dies ist auch erforderlich, da es nach den derzeitigen Planungen keine "amtliche" JobCard geben wird. Möglicherweise werden die Krankenkassen als Vermittlungsstellen zwischen Arbeitnehmer und Signaturkartenanbieter fungieren.

Da die Arbeitnehmerdaten bei einer zentralen Stelle gespeichert werden sollen, ist die JobCard selbst nicht als Speichermedium gedacht. Auf ihr sollen außer dem Namen des Arbeitnehmers und der Kartenidentifikationsnummer keine Daten abgelegt werden.

Die Signaturkarte mit JobCard-Funktion wird drei Schlüsselpaare enthalten: eines für die eigentliche Signatur, ein zweites zur Verschlüsselung von Dokumenten und E-Mails sowie ein drittes Schlüsselpaar zur Authentifizierung.

Ziele

Das JobCard-Verfahren wird für die Arbeitgeber sowie für die Agenturen für Arbeit erhebliche Kostenersparnisse mit sich bringen. Allein auf Arbeitgeberseite soll sich ein Rationalisierungspotenzial von schätzungsweise 100.000 Personentagen im Bereich der Personalverwaltung ergeben. Dies entspricht möglichen Einsparungen von geschätzten 500 Millionen Euro pro Jahr.

Für die Arbeitnehmer ist die JobCard nicht mit unmittelbaren finanziellen Vorteilen verbunden. Die mit dem JobCard-Verfahren verbundene beschleunigte Datenübermittlung soll jedoch dazu führen, dass die Arbeitnehmer im Versicherungsfall schneller die ihnen zustehenden Leistungen erhalten.

Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll die Einführung der JobCard aber auch der elektronischen Unterschrift zum Durchbruch verhelfen. Denn obwohl die rechtlichen Rahmenbedingungen für digitale Signaturen bereits 1997 durch das Signaturgesetz festgelegt wurden, wurden Signaturkarten bisher nicht in großem Unfang angeboten oder nachgefragt. Dies soll sich mit der Einführung der JobCard schlagartig ändern. Die Ausstattung von etwa 50 Prozent der deutschen Bevölkerung mit Signaturkarten soll dazu führen, dass die elektronische Unterschrift auch in anderen Bereichen anerkannt und unterstützt wird. So könnten beispielsweise beim Online-Banking die bisher vorherrschenden PIN/TAN-Verfahren durch elektronische Signaturen abgelöst werden. Die JobCard wird daher auch als potenzielle "Killerapplikation" für die elektronische Unterschrift angesehen.

Einsatzgebiete

Das JobCard-Verfahren soll sich zunächst auf den Bereich der Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch III, also auf das Aufgabengebiet der Agenturen für Arbeit, beschränken. Betroffen davon werden jedoch nicht nur arbeitslose und arbeitssuchende Menschen sein, sondern alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, auch wenn sie (noch) keine Leistungen der Agenturen für Arbeit erhalten.

Später soll das Verfahren auch auf andere Sozialversicherungsbereiche ausgedehnt werden. Zu nennen sind hier insbesondere die Gesetzliche Krankenversicherung und die Gesetzliche Rentenversicherung.

Geht es nach den Vorstellungen der deutschen Bauverbände und der IG BAU, so soll die JobCard in der Baubranche zudem die Funktion eines fälschungssicheren elektronischen Sozialversicherungsausweises übernehmen. Auf die bei der ZSS gespeicherten Daten sollen neben den Agenturen für Arbeit auch andere Sozialversicherungsträger sowie die Hauptzollämtern und die Sozialkassen der Bauwirtschaft zugreifen können. Die Bauverbände versprechen sich davon eine effizienter Bekämpfung der Schwarzarbeit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat in der Gemeinsamen Erklärung zur Bauwirtschaft vom 8. Juli 2004 bestätigt, dass diese Forderungen organisatorisch und technisch umsetzbar sind.

Freiwilligkeit

Nach den ursprünglichen Vorschlägen sollte die Teilnahme am JobCard-Verfahren auf freiwilliger Grundlage erfolgen. Der Arbeitgeber sollte die Daten des Arbeitnehmers nur mit dessen Einverständnis an die zentrale Speicherstelle übermitteln dürfen. Eine Teilnahmepflicht war nicht vorgesehen.

Diese Vorschläge der Hartz-Kommission dürfen mittlerweile als überholt gelten. Die derzeitigen Planungen gehen von einer gesetzlichen Pflicht zur Teilnahme am JobCard-Verfahren aus. Die JobCard soll ab 2007 für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer – also etwa 40 Millionen Menschen – verpflichtend werden.

Kosten

Die Kosten für eine Signaturkarte belaufen sich derzeit auf etwa 20-25 Euro pro Jahr. Bei 40 Millionen betroffenen Arbeitnehmern entstünden so Gesamtkosten von jährlich 800-1000 Millionen Euro.

Noch nicht geklärt ist, wer diese Aufwendungen tragen wird. Juristen warnen jedoch davor, die Kosten für die Signaturkarten einseitig den Arbeitnehmern aufzuerlegen. Die Verpflichtung zur Nutzung einer kostenpflichtigen Signaturkarte käme in ihrer Wirkung einem Formularzwang gleich. Dadurch würde aber gerade für sozial schwache Menschen der Zugang zu Leistungen der Sozialversicherung und des Staates unzumutbar beschränkt. Dies sei rechtswidrig.

Möglicherweise werden die Kosten für die Signaturkarten auch ganz oder teilweise von den Arbeitgebern übernommen, da diese in wirtschaftlich besonders vom JobCard-Verfahren profitieren werden und daher auch an einer raschen und flächendeckenden Einführung der JobCard interessiert sein müssten. Mit einer Kostenübernahme würde aber der von den Arbeitgebern verfolgte Spareffekt zumindest teilweise zunichte gemacht.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einführung des JobCard-Verfahrens sind bisher noch nicht festgelegt. Ein "JobCard-Gesetz" oder ein offizieller Entwurf dazu existieren noch nicht.

Allerdings hat der Gesetzgeber bereits an anderer Stelle wichtige Vorarbeiten zur JobCard erledigt: Ab 2006 dürfen die Arbeitgeber die Meldungen zur Sozialversicherung ausschließlich auf maschinell verwertbaren Datenträgern (beispielsweise Magnetbändern oder CD-ROMs) oder durch Datenfernübertragung erstatten. Meldungen in Papierform sind dann nicht mehr erlaubt. Dazu wurden § 28a Absatz 1 und § 28b Absatz 2 des Sozialgesetzbuchs IV neu formuliert.

Die Daten, die dann ab 2006 ohnehin in elektronischer Form bei den Einzugsstellen vorliegen, könnten relativ problemlos an die Zentrale Speicherstelle übermittelt werden.

Chronologie

2002

Am 16. August 2002 legte die von der Bundesregierung eingesetzte und nach ihrem Vorsitzenden Peter Hartz benannte Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ihren Bericht zum Abbau der Arbeitslosigkeit und zur Umstrukturierung der Bundesanstalt für Arbeit vor. Die Kommission unterbreitete unter Anderem den Vorschlag, "eine Versicherungskarte als Signatur- oder Schlüsselkarte" zu entwickeln, "die für den Abruf von Verdienstbescheinigungen und Arbeitsbescheinigungen durch die jeweils zuständige Stelle nach Ermächtigung durch den Antragsteller zur Verfügung steht".

Die Bundesregierung hat diesem und anderen Vorschlägen der Hartz-Kommission am 21. August 2002 zugestimmt und damit die Einführung der JobCard beschlossen.

Die Frage der technischen Realisierbarkeit des JobCard-Verfahrens sollte im Rahmen eines Pilotprojekts geklärt werden. Dazu erteilte das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Herbst 2002 einen entsprechenden Auftrag an die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen und deren IT-Dienstleister ITSG Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH. Das Pilotprojekt startete am 21. November 2002.

2003

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz äußerte sich am 7. Mai 2003 in seinem 19. Tätigkeitsbericht auch zur JobCard. Er wies darauf hin, dass das geplante JobCard-Verfahren und die mit ihm verbundene Datenspeicherung auf Vorrat noch datenschutzrechtlich geprüft werden müssten.

Am 31. Juli 2003 legte die ITSG ihr Konzept zum JobCard-Verfahren vor. Das Verfahren wird seit September 2003 mit fiktiven Arbeitnehmerdaten erprobt. An diesem Pilotprojekt sind neben mehreren Agenturen für Arbeit große Unternehmen wie beispielsweise Volkswagen und die Deutsche Lufthansa beteiligt.

2004

Im Mai 2004 meldete die Frankfurter Allgemeine Zeitung, dass die Bundesregierung vom Einführungstermin 1. Januar 2006 abgerückt sei. Neuer Starttermin sei der 1. Januar 2007. Überdies sollten zunächst nur Arbeitslose und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit der JobCard ausgestattet werden.

Der Bundes- und die Landesdatenschutzbeauftragten haben am 28. Oktober 2004 entschieden, untersuchen zu lassen, ob und wie die Arbeitnehmerdaten durch eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung vor unbefugtem Zugriff geschützt werden können.

Kritik

Das geplante JobCard-Verfahren wird insbesondere von Datenschützern kritisiert. Die millionenfache Sammlung von Arbeitnehmerdaten bei der Zentralen Speicherstelle sei eine unzulässige Datenspeicherung auf Vorrat, da nicht abzusehen sei, ob die Daten überhaupt jemals benötigt werden. Zudem verstoße die Datenübermittlung und -speicherung ohne Zutun des Arbeitnehmers gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Arbeitnehmer sei nicht mehr Herr seiner Daten, sondern werde unter Kostengesichtspunkten zum Objekt staatlichen Handelns degradiert.

In der Tat ist nach derzeit geltendem Datenschutzrecht eine Datenerhebung und -speicherung nur zulässig, wenn die Daten zu einem konkreten Zweck benötigt werden. Zweck des JobCard-Verfahrens ist die vereinfachte Datenerhebung für die Aufgaben der Agenturen für Arbeit. Die gespeicherten Daten sollen nur im Fall der Arbeitslosigkeit verwendet werden. Ungeachtet dessen sollen aber die Daten aller Arbeitnehmer gespeichert werden, unabhängig davon, ob sie arbeitslos sind oder nicht. Es ist denkbar, dass ein Arbeitnehmer während seines Berufslebens nicht arbeitslos wird und seine Daten daher auch niemals benötigt werden. Die Datenspeicherung wäre in diesem Fall nicht erforderlich und daher nach derzeitiger Rechtslage auch nicht zulässig.

Weitere datenschutzrechtliche Probleme sind abzusehen: Das JobCard-Verfahren wird nach einer Pilotphase auch auf andere Bereiche ausgedehnt werden. So könnten beispielsweise die Rentenversicherungsträger auf die gespeicherten Daten zugreifen, um Rentenansprüche auszurechnen. Die Finanzämter könnten ermächtigt werden, die Daten mit den Angaben in der Steuererklärung des Arbeitnehmers abgleichen. Die Krankenkassen könnten Gesundheitsdaten zentral speichern, damit diese nach einem Krankenkassenwechsel auch der neuen Kasse zur Verfügung stehen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Arbeitnehmer verpflichtet werden, zusätzlich weitere persönliche Daten preiszugeben, die die genannten Behörden und Stellen zu ihrer Aufgabenerledigung benötigen.

Diese Entwicklung birgt die Gefahr in sich, dass eine zentrale Datenbank mit detaillierten Informationen über jeden Einwohner Deutschlands entsteht, auf die eine Vielzahl von Stellen zugreifen können. Der vielbeschworene "gläserne Bürger" könnte damit Realität werden.

Siehe auch

Weblinks

See also: JobCard, Arbeitnehmer, Authentifizierung, Bundesagentur für Arbeit, Bundesbeauftragter für den Datenschutz, Bundesdruckerei, Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, CD-ROM, Chipkarte