Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend – JArbSchG) ist ein deutsches Gesetz zum Schutz von arbeitenden Kindern und Jugendlichen. Es zählt zu den Gesetzes des sozialen Arbeitsschutzes.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Kurztitel: | Jugendarbeitsschutzgesetz |
| Voller Titel: | Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Abkürzung: | JArbSchG / JugArbSchG |
| FNA: | 8051-10 |
| Verkündungstag: | 12. April 1976 (BGBl. I 1976, S. 965) |
| Aktuelle Fassung: | 19. Februar 2005 (BGBl. I 2005, S. 239) |
Das Jugendarbeitsschutzgesetz begrenzt die Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche. Das Mindestalter ist 15 Jahre, für Arbeiten in der Landwirtschaft und als Zeitungsausträger gibt es jedoch Ausnahmen. Die Arbeitszeit ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr begrenzt, es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen für Bäckereien, Gaststätten, kulturelle Veranstaltungen usw.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält des Weiteren Vorschriften für den Jahresmindesturlaub und den Berufsschulbesuch. Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind nicht abdingbar, d. h. es kann auch bei Festlegung im Arbeitsvertrag nicht davon abgewichen werden. Verstöße gegen das JArbSchG gelten als Ordnungswidrigkeiten. Wird die Gesundheit oder die Arbeitsfähigkeit des Kindes, Jugendlichen oder Heranwachsenden vorsätzlich gefährdet oder schädigt, begeht eine Straftat nach § 58 Abs. 5 bzw. Abs. 6 JArbschG. Das JArbSchG ist damit Teil des Nebenstrafrechts.
Es dürfen auch Jugendliche im Alter von 14 Jahren arbeiten, jedoch darf diese nur zwei Stunden pro Tag umfassen und darf nicht vor der Schule sein.
Weblinks
- Text des Jugendarbeitsschutzgesetzes
- Broschüre zum Jugendarbeitsschutzgesetz (PDF-Dokument, 332 KByte)
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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