Jugendgerichtshilfe
Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe (JGH) in Deutschland bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte in Strafverfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. (§38 Jugendgerichtsgesetz)
Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen (zur Tatzeit 14 - 17 Jahre) oder Heranwachsenden(zur Tatzeit 18 - 20 Jahre) muss die Jugendgerichtshilfe herangezogen werden. Sie berät die jungen Straftäter und ihre Familien, nimmt an den Gerichtsverhandlungen teil, macht einen Vorschlag für ein mögliches Urteil und übt die Nachbetreuung aus (Vermittlung sozialer Arbeitsstunden, Besuch in der Justizvollzugsanstalt, usw.) Bei Heranwachsenden kann allgemeines Strafrecht oder Jugendstrafrecht angewandt werden, wenn eine jugendtypische Straftat vorliegt, oder der/die Heranwachsende in ihrer Entwicklung noch auf einer jugendlichen Stufe steht, auch hierzu äußert sich die JGH.
Die Jugendgerichtshilfe wird von Sozialarbeitern / Sozialpädagogen des jeweiligen Jugendamtes oder von freien Trägern der Jugendhilfe im Auftrag des Jugendamtes, wie zum Beispiel der Arbeiterwohlfahrt, ausgeübt.
Siehe auch: Jugendstrafrecht, Jugendstrafverfahren, Betreuungshelfer
Weblinks
- http://www.jugendgerichtshilfe.de - unabhängiges Portal über die Arbeit der Jugendgerichtshilfe, Links zu den Landesjugendämtern und Forum für Fragen und Antworten rund um die Jugendgerichtshilfe
- http://www.dvjj.de - Homepage der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V., des für die Jugendgerichtshilfe einschlägigen Fachverbands
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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