Jugendstrafe

Die Jugendstrafe ist nach deutschem Recht die im Jugendstrafrecht vorgesehene Sanktion, die nur wegen so genannter schädlicher Neigungen oder wegen der besonderen Schwere der Schuld verhängt werden kann (§ 17 Abs. 2 JGG). Sie ist vom Gedanken her gleichzusetzen mit der Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts und wird auf straffällig gewordenene Jugendliche (14 bis einschließlich 17 Jahre) angewandt. Gegebenenfalls sind auch Heranwachsende (18 bis einschließlich 21 Jahre) in das Jugendstrafrecht einzubeziehen.

Inhaltsverzeichnis

Dauer und Vollzug

Die Jugendstrafe dauert mindestens sechs Monate und maximal zehn Jahre. Verbüßt wird die Jugendstrafe in Justizvollzugsanstalten für Jugendliche. Für diesen Strafvollzug liegt derzeit keine gesetzliche Regelung vor. Mehrere Gesetzesvorlagen werden jedoch derzeit vorbereitet.

Strafzweck

Strafzweck der Jugendstrafe ist neben dem Erziehungsgedanken auch die Sühne der Schuld. Die Jugendstrafe darf jedoch nicht auf Erwägungen gestützt werden, dass die Allgemeinheit geschützt oder abgeschreckt werden solle (sog. Verbot der generalpräventiven Begründung).

Schwere der Schuld

Die Schwere der Schuld kennzeichnet sich aus den objektiven Umständen der Tat (Taterfolg) und den subjektiven Merkmalen also Motiven des Täters. Beide müssen gemeinsam vorliegen.

Schädliche Neigungen

Zeigt der Täter, dass er durch die Sozialisationsmängel (Anlage- bzw. Erziehungsmängel) weiterhin Straftaten von erheblichen Gewicht begehen wird, so können nach Gesamtabwägung zwischen der Biographie des Täters, der aktuellen Lebensumstände und des Tat begleitenden Verhaltens schädliche Neigungen festgestellt werden, die eine Jugendstrafe begründen könnten.

Bewährung

Kann zum Zeitpunkt des Urteils nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob schädliche Neigungen vorliegen, so kann das Jugendgericht die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG zur Bewährung aussetzen. Im übrigen besteht wie bei der Freiheitsstrafe auch die Möglichkeit, die bereits verhängte Jugendstrafe ganz oder nach Verbüßung eines Teils zur Bewährung auszusetzen.

Reformbewegungen

Angesichts der durch die Boulevardpresse kolportierten Einzelfälle wurde Ende 2003 von mehreren Seiten die Erhöhung der Maximaldauer der Jugendstrafe auf fünfzehn Jahre gefordert. Dies wurde jedoch durch die Fachwelt fast einhellig abgelehnt, da der Zweck des Jugendstrafrechts damit nicht getroffen werde, die Anwendung der Jugendstrafe von einer Dauer mit mehr als sieben Jahren bundesweit unterhalb des Promillebereichs aller Verurteilten liegt und eher durch vernünftige Integrations- und Sozialpolitik die Kriminalität besser bekämpft als durch hohe Strafen abgeschreckt würde. Die Überbelegung in den Jugendanstalten würde durch höhere Strafen noch verschärft werden. Im übrigen könne die Strafdauer über fünf Jahren nur noch den Zweck der Vergeltung von Schuld erfüllen.

Der Jugendstrafvollzug ist nach Darstellung der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe (DVJJ) durch deren Betreiben auf die Gesetzesagenda der politischen Parteien gekommen. Das JGG besteht seit 80 Jahren, hat aber den Jugendstrafvollzug nur im Ansatz geregelt. Weitere Vorschriften werden derzeit noch durch das Strafvollzugsgesetz (StvollzG) gestellt. Mehrere konkrete Normenkontrollen vor dem Bundesverfassungsgericht zur Situation des Jugendstrafvollzugs wurden als unzulässig abgewiesen. Dennoch sieht die herrschende juristische Meinung die ("gesetzlose") Situation derzeit als verfassungswidrig an. Zeitlich wird ein Gesetz frühestens 2005 zu erwarten sein.

Siehe auch: Resozialisierung

Weblinks

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See also: Jugendstrafe, Bewährung, Bundesverfassungsgericht, Freiheitsstrafe, Gesetz, Heranwachsender, JGG, Jugend