Jugendwohlfahrtsgesetz
Das deutsche Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) ist nicht mehr gültig, es wurde am 1. Januar 1991 durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) abgelöst. Es entstand als Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) 1922/24 und wurde 1953 zum Jugendwohlfahrtsgesetz noveliert.
Geschichte
Bereits bei der Erarbeitung des BGBs Ende des 19. Jahrhunderts wurden unter anderem vom Juristen Alexander Achilles Vorstellungen geäußert, ein eigenes Jugendwohlfahrtsgesetz zu verabschieden. Aber erst in der Weimarer Republik sollten diese Ideen umgesetzt werden. Das erste deutschlandweit gültige Sammelgesetz zur Jugendwohlfahrt wurde vom Deutschen Reichstag als Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) 1922 verabschiedet und trat am 01.04.1924 in Kraft. Daraufhin entstanden die ersten Jugendämter. Allerdings war dieses RJWG in vielen seiner Kernbereiche noch stark polizei- und ordnungsrechtlich orientiert. Durch die angespannte politische Situation Ende der Weimarer Republik, in der die Regierung nahezu ununterbrochen mit Notstandsgesetzen regierte, gestaltete sich die konkrete Umsetzung sehr zögerlich, bzw. wurde gestoppt.
In der Zeit des Dritten Reiches von 1933 bis 1945 wurden die vom RJWG geschaffenen Einrichtungen und Institutionen gleichgeschaltet und das Gesetz in seinem wohlfahrtspolitschen Ansatz kaum angewendet.
Nach 1945 wurde in den westlichen Besatzungszonen und somit von der sich entwickelnden Bundesrepublik das alte Gesetz wieder aufgenommen. Mit der Novelierung 1953 wurde es neben einigen inhaltlichen Änderungen, unter Streichung des R für Reich, in Jugendwohlfahrtsgesetz umbenannt. Viele der im alten RJWG angedachten Strukturen und Mechanismen, die bis dahin überhaupt nicht umgesetzt wurden, sind erst jetzt zum Tragen gekommen.
In der sowjetischen Besatzungszone hatte das Jugendwohlfahrtsgesetz nur eine Übergangsrolle. Die Jugendhilfe wurde in der DDR der Volksbildung angegliedert und dafür ein eigener Gesetzeskatalog geschaffen.
Siehe auch: Sozialgesetzbuch
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