Justizirrtum
Ein Justizirrtum ist allgemein ein Fehlurteil der Justiz. Eine Person wird also im Sinne der geltenden Rechtsordnung zu unrecht verurteilt (z.B Willkürjustiz). Richter können in Deutschland nicht zivilrechtlich dafür belangt werden (Richterprivileg, § 839 Abs. 2 BGB [1]). Abzugrenzen vom Justizirrtum ist Unrecht durch Justiz, das rechtlich abgesichert ist, etwa im Sinne von Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie zur Zeit des Nationalsozialismus der Volksgerichtshof.
Richterprivileg
BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung [sog. Richterprivileg]
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung. (Stand: 18.05.2005)
Der Bundesgerichtshof billigte 1956 den Angehörigen des Volksgerichtshofs das so genannte Richterprivileg zu, wonach keiner wegen Rechtsbeugung oder anderen Delikten verurteilt werden kann, wenn er sich an damals geltende Gesetze gehalten hat bzw. das Unrecht seines Tuns nicht erkannt hat.
Berühmte Justizirrtümer oder bis heute fragliche Entscheidungen
- Sam Sheppard
- Alfred Dreyfus, Dreyfus-Affäre
- John Demjanjuk
- Sacco und Vanzetti
- Fritz Teufel
- Donald Stellwag
- Kölling-Haas
- Bernd Herbort
- Mord an Walter Sedlmayr
- Hans-Rudolf Schneider
- Bosenhof-Fall, Bosenhof
- Gelnhausener Fall, Gelnhausen
- Fall in Dellfeld, Dellfeld
- Traunsteiner Fall, Traunstein
