Kammerknechtschaft

In einem Privileg stellte Heinrich IV. im Jahre 1090 die Rechte der Wormser Juden fest; diese waren: Schutz von Leben und Eigentum, Freiheit von wirtschaftlichen Betätigung und Religionsausübung, Recht zur Beschäftigung christlichen Hauspersonals, Autonomie der Gemeinde in innerjüdischen Rechtsangelegenheiten und Festlegung einer verbindlichen Verfahrensordnung für Streitigkeiten zwischen Juden und Christen. Hiermit schuf er ein bahnbrechendes Rechtsstatut, das im Positiven wie im Negativen für Jahrhunderte das Verhältnis zwischen Juden und Christen prägen sollte. (Friedrich II. (HRR) sollte dieses Privileg im Jahre 1236 auf alle Juden seines Jurisdiktionsbereichs ausdehnen und damit die Kammerknechtschaft der deutschen Juden im gesamten Reich einführen.

Später fanden diese Grundsätze über Wien und das Herzogtum Österreich ihren Weg in das weltliche Judenrecht von Böhmen, Polen, Schlesien und Ungarn, wo sie noch bis ins 18. Jahrhundert wirksam waren. Der königlich legitimierte Geltungsanspruch der Privilegien stand stets in Konkurrenz zu kirchlichen Bemühungen, die Rechte der Juden einzugrenzen. Entscheidend für ihre "Geltung" blieben die jeweiligen Verhältnisse vor Ort. Auch wenn sich diese Bedingungen wandelten, die von der jüdischen Gemeinde Worms ausgehandelten Rechtsgrundsätze blieben über Jahrhunderte bewahrt.

See also: Kammerknechtschaft, 1090, 1236, Friedrich II. (HRR), Juden, Jurisdiktion, Privileg