Kartell

Ein Kartell ist ein Zusammenschluss von Teilnehmern eines Marktes mit dem Ziel, so viel Marktmacht zu erreichen, dass die Bedingungen für Angebot oder Nachfrage eines Produktes oder einer Dienstleistung im Sinne der Kartellteilnehmer beeinflusst werden können.

Die Mitglieder eines Kartells versuchen, Vorteile eines Monopols zu erreichen, ohne ihre rechtliche und weitgehend auch ihre wirtschaftliche Autonomie aufzugeben. Dabei bleiben sie zwar eigenständig, unterwerfen aber bestimmte Handlungsmöglichkeiten den Absprachen des Kartells. Typischerweise handelt es sich dabei um die Preisgestaltung; es gibt aber auch andere Absprachen in einem Kartell, zum Beispiel Aufteilung von Kunden oder von Marktanteilen. Kartelle betreiben letztlich also Kollusion.

Üblicherweise sind Kartelle Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen. Es gibt aber auch Kartelle von Staaten; das bekannteste davon ist die OPEC.

Auch Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern können kartellartigen Charakter haben. Darunter fallen zum Beispiel manche amerikanische Gewerkschaften, die für Unternehmen in bestimmten, begrenzten Bereichen einen Zwang durchgesetzt haben, ihre Mitglieder zu beschäftigen.

Außer Kartellen gibt es weitere Arten von Zusammenschlüssen, die den Markt beeinflussen, wie zum Beispiel ständische Berufsvereinigungen. Diesen fehlen jedoch die Merkmale eines echten Kartells.

Kartelle entstehen typischerweise in Märkten für Massenprodukte, bei denen die Anbieter relativ wenig Möglichkeiten haben, sich über die Technologie zu differenzieren. Je weniger Anbieter es in einem Markt gibt, desto leichter entsteht ein Kartell. Ebenso entsteht es umso leichter, je ähnlicher sich die Anbieter untereinander sind.

Auf einigen Märkten kann es vorkommen, dass sich Marktteilnehmer gemeinsam kartellartig verhalten, obwohl sie sich selbst nicht absprechen. Siehe dazu: Gemeinschaftliches Monopol.

Inhaltsverzeichnis

1 Weblinks
2 Siehe auch

Das Kartell nach dem Kartellrecht

Im Sinne des Kartellrechts ist ein Kartell ein vertraglicher Zusammenschluss von Unternehmen, die rechtlich selbständig bleiben, aber einen Teil ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit je nach Art des Kartells freiwillig aufgeben. Diese Vereinbarungen zielen oft darauf ab, den Wettbewerb untereinander einzuschränken oder aufzuheben. Deshalb ist die Bildung von Kartellen gesetzlich geregelt (GWB).

Behörden wie das deutsche Bundeskartellamt, die europäische Kommission oder die US-amerikanische Federal Trade Commission ermitteln gegen Kartelle jeglicher Art. Das weltweit bekannteste und öffentlich agierende Kartell ist die OPEC (Organisation erdölexportierender Länder).

In Deutschland sind Kartelle durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten. Ausnahmen sind

Kartelle können in Deutschland auch vom Bundeswirtschaftsminister genehmigt werden, selbst wenn das Kartellamt eben jenes Kartell untersagt hat. Diese Ministerkartelle werden vom Bundeswirtschaftsminister erlaubt, wenn sie aus Gründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls notwendig sind (§ 8 GWB).

Kartellarten

Verboten sind:

Anmeldepflichtig sind:

Genehmigungspflichtig sind:

Weblinks

Siehe auch

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Kartell, Arbeitnehmer, Bundeskartellamt, Bundeswirtschaftsminister, Europäische Kommission, Federal Trade Commission, Gemeinschaftliches Monopol, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Gewerkschaft