Kartellrecht
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Überblick
Das Kartellrecht im weiteren Sinne ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die auf die Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs gerichtet sind und daher vor allem die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer kontrollieren und bekämpfen. Im engeren Sinne bezeichnet "Kartellrecht" auch das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen (Kartellverbot) und die damit sachlich zusammenhängenden Bestimmungen.
Auf europäischer Ebene ist das Kartellrecht vor allem durch die Art. 81 ff des EG-Vertrags und die davon abhängigen Bestimmungen des sekundären Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Fusionskontrollverordnung, geregelt. In Deutschland ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen die maßgebliche Grundnorm; in Österreich das Kartellgesetz und das Nahversorgungsgesetz. Einzelheiten zum Kartellrecht siehe daher dort.
Die Durchsetzung des Kartellrechts erfolgt auf Gemeinschaftsebene durch die Kommission, auf nationaler Ebene durch die nationalen Wettbewerbsbehörden (in Deutschland das Bundeskartellamt und teilweise auch die Landeskartellämter; in Österreich das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht mit den beiden Amtsparteien Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt).
Beiträge zum Kartellrecht
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Bundeskartellamt
- Kartellverbot
- Zusammenschluss
- Zusammenschlusskontrolle
- marktbeherrschende Stellung
Abgrenzungen
Der Schutz der Lauterkeit und Fairness des Wettbewerbs ist nicht Gegenstand des Kartellrechts. Auch das Vergaberecht ist keine Materie des Kartellrechts, auch wenn es inzwischen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelt ist.
Das Kartellrecht ist ein Teil des Wettbewerbsrechts (das Wettbewerbsrecht wiederum teilt sich in Kartellrecht und LauterkeitsRecht).
Das Kartellrecht umfasst Marktverhaltenskontrolle und die Marktstrukturkontrolle; und zwar die Bereiche:
- Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen; Marktaufteilungsverbot (im Gemeinschaftsrecht geregelt in Artikel 81 EG-Vertrag)
- Verbot des Missbrauches einer marktbeherrschenden Stellung (im Gemeinschaftsrecht geregelt in Artikel 82 EG-Vertrag)
- Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; FusionsKontrolle, Marktstrukturkontrolle (im Gemeinschaftsrecht geregelt in der EG-FusionskontrollVerordnung des Rates, kurz: FKVO)
Die Mitgliedsländer der EG/EU haben - wie andere Länder auch - nationale Regeln des Kartellrechts (siehe oben), die in ähnlicher Weise wie das Gemeinschaftsrecht die Wettbewerbsbeschränkungen (wie oben: durch Absprachen, Missbrauch und Zusammenschlüsse) kontrollieren, aber nur, soweit sie nicht gemeinschaftsweite Bedeutung haben. Bei gemeinschaftsweiter Bedeutung ist das EG-Kartellrecht anzuwenden (AnwendungsVorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber nationalem Recht).
Siehe auch
Portal Recht | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen | Bundeskartellamt | Zusammenschlusskontrolle | Kartellverbot | Europäische Kommission
Weblinks
Österreichisches Nahversorgungsgesetz "NVG"
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