Kartellrecht

Inhaltsverzeichnis

Überblick

Das Kartellrecht im weiteren Sinne ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die auf die Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs gerichtet sind und daher vor allem die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer kontrollieren und bekämpfen. Im engeren Sinne bezeichnet "Kartellrecht" auch das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen (Kartellverbot) und die damit sachlich zusammenhängenden Bestimmungen.

Auf europäischer Ebene ist das Kartellrecht vor allem durch die Art. 81 ff des EG-Vertrags und die davon abhängigen Bestimmungen des sekundären Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Fusionskontrollverordnung, geregelt. In Deutschland ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen die maßgebliche Grundnorm; in Österreich das Kartellgesetz und das Nahversorgungsgesetz. Einzelheiten zum Kartellrecht siehe daher dort.

Die Durchsetzung des Kartellrechts erfolgt auf Gemeinschaftsebene durch die Kommission, auf nationaler Ebene durch die nationalen Wettbewerbsbehörden (in Deutschland das Bundeskartellamt und teilweise auch die Landeskartellämter; in Österreich das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht mit den beiden Amtsparteien Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt).

Beiträge zum Kartellrecht

Abgrenzungen

Der Schutz der Lauterkeit und Fairness des Wettbewerbs ist nicht Gegenstand des Kartellrechts. Auch das Vergaberecht ist keine Materie des Kartellrechts, auch wenn es inzwischen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelt ist.

Das Kartellrecht ist ein Teil des Wettbewerbsrechts (das Wettbewerbsrecht wiederum teilt sich in Kartellrecht und LauterkeitsRecht).

Das Kartellrecht umfasst Marktverhaltenskontrolle und die Marktstrukturkontrolle; und zwar die Bereiche:

Die Mitgliedsländer der EG/EU haben - wie andere Länder auch - nationale Regeln des Kartellrechts (siehe oben), die in ähnlicher Weise wie das Gemeinschaftsrecht die Wettbewerbsbeschränkungen (wie oben: durch Absprachen, Missbrauch und Zusammenschlüsse) kontrollieren, aber nur, soweit sie nicht gemeinschaftsweite Bedeutung haben. Bei gemeinschaftsweiter Bedeutung ist das EG-Kartellrecht anzuwenden (AnwendungsVorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber nationalem Recht).

Siehe auch

Portal Recht | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen | Bundeskartellamt | Zusammenschlusskontrolle | Kartellverbot | Europäische Kommission

Weblinks

Text des GWB

Österreichisches KartG

Österreichisches Nahversorgungsgesetz "NVG"

Kartellrecht in Österreich

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Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Kartellrecht, Bundeskartellamt, Europäische Kommission, Fairness, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Kartellverbot, Lauterkeit, Marktbeherrschende Stellung, Portal Recht