Kaufvertrag

Der Kaufvertrag ist nach deutschem Schuldrecht ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Verkäufer zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache und der Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises (auch Kaufsumme genannt) und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet.

Inhaltsverzeichnis

Allgemein

Bedeutung

Der Kaufvertrag ist im Rechtsleben das häufigste Umsatzgeschäft. Es besteht im Austausch von Gegenständen gegen Geld. Ursprüngliche Grundform eines solchen Geschäfts ist der Tausch. Die Weiterentwicklung zum Kauf setzt Geld als Zahlungsmittel voraus, das als jederzeit eintauschbare Verrechnungseinheit von feststehendem Wert einen Güterumsatz in nennenswertem Umfang überhaupt erst ermöglicht. Die enge Verwandtschaft zum Tausch zeigt § 480 BGB, wonach auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechend anzuwenden sind.

Kaufgegenstand

Gegenstand des Kaufvertrags können sein:

Die Kaufsache kann individuell (sogenannter Stückkauf) oder nach allgemeinen Merkmalen (eine bestimmte Menge Ware einer bestimmten Qualität, sogenannter Gattungskauf, siehe auch Gattungsschuld) bestimmt sein. Das Kaufrecht unterscheidet aber heute, anders als vor der Schuldrechtsreform, nicht mehr zwischen Stückkauf und Gattungskauf.

Form

Der Kaufvertrag ist in der Regel formfrei. Er kann also sowohl mündlich, schriftlich als auch durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Nur bei bestimmten Kaufverträgen schreibt der Gesetzgeber eine besondere Form vor. Notarielle Beurkundung ist nach § 311b Abs. 1 BGB erforderlich beim Kauf von Immobilien (Grundstücke, Wohnungseigentum), nach § 15 Abs. 4 GmbHG beim Kauf eines GmbH-Anteils oder nach § 2371 beim Erbschaftskauf.

Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft. Rechtsvergleichung

Eine Besonderheit des deutschen Rechts ist es, dass Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft streng unterschieden werden (Trennungsprinzip) und sogar in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig sind (Abstraktionsprinzip). Das Eigentum an der Kaufsache geht nicht bereits durch den Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) über, sondern muss durch einen gesonderten Vertrag, das dingliche Verfügungsgeschäft übertragen werden. Entsprechendes gilt für den Kaufpreis. Nach deutschem Recht kommt es daher bei der Abwicklung eines normalen Barkaufs zu drei Verträgen: Kaufvertrag, Übereignung von Kaufsache und Geld. Dabei ist denkbar, dass allein das Verpflichtungsgeschäft (Kauf) unwirksam ist, das Verfügungsgeschäft (Übereignung) aber wirksam. Der Käufer kann dann wirksam Eigentümer geworden sein, wegen Fehlens eines Rechtsgrundes (wirksamer Kaufvertrag) kann aber ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen ihn bestehen.

In anderen Ländern gilt das Einheitsprinzip: Kauf und Eigentumsübergang bilden eine Einheit. Dabei sind zwei Varianten möglich:

Wesentliche gesetzliche Regelungen

Der Verkäufer ist verpflichtet die Ware ohne Mängel zu liefern. Er ist verpflichtet die Ware an dem Lieferungsdatum zu liefern

Der Käufer ist verpflichtet den Kaufpreis fristgemäß zu zahlen. Er ist wiederum verpflichtet den von ihm gekauften Gegenstand entgegenzunehmen.

Mängel

Die Verschaffung der Kaufsache frei von Sachmängeln und von Rechtsmängeln stellt eine Hauptpflicht des Verkäufers dar (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Sachmangel

Seit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts stellt der Begriff des Sachmangels nicht mehr auf Fehler und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften ab. Vielmehr gilt nach der Neuregelung:

Die Kaufsache ist frei von Sachmängeln (§ 434 BGB):

Weitere Fälle von Sachmängeln:

Rechtsmangel

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer geltend machen können (zum Beispiel: Das verkaufte Grundstück ist mit einer Grundschuld belastet.)

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Mangelfreiheit

Maßgebender Zeitpunkt, in dem die Mangelfreiheit gegeben sein muss, ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gefahrübergang tritt ein bei der Übergabe der Sache (§ 446 BGB), beim Versendungskauf, sofern er kein Verbrauchsgüterkauf ist (§ 474 Abs. 2 BGB), bei Übergabe an die zur Versendung bestimmten Personen (etwa den Spediteur).

Gewährleistung

Gewährleistung ist das Einstehenmüssen für Mängel der Kaufsache. Die dem Käufer bei Sach- und Rechtsmängeln zustehenden Mängelansprüche entsprechen teilweise den im allgemeinen Schuldrecht für alle Vertragstypen vorgesehenen Ansprüchen bei Leistungsstörungen (Schadensersatz, Rücktritt), ergänzt durch besondere Regelungen im Kaufrecht.

Bei Vorliegen eines Mangels hat der Käufer folgende Rechte (§ 437 BGB):

Nacherfüllung

Das Wahlrecht des Käufers kann eingeschränkt werden, wenn das gewählte Recht (Reparatur oder Ersatzlieferug) für den Verkäufer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Z.B. Ein Rucksack hat 40,00 EUR gekostet. Der Reißverschluss ist defekt. Das Einnähen eines neuen Reißverschlusses würde 35,00 EUR kosten.

Rücktritt, Minderung

Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 438 BGB (Verjährungsfrist meist 2 Jahre ab Ablieferung, in Sonderfällen länger).

Kennt der Käufer einen Mangel bei Vertragsschluss, sind Mängelansprüche ausgeschlossen, unter Umständen auch bei grobfahrlässiger Unkenntnis (§ 442 BGB).

Besonderheiten gelten beim Verbrauchsgüterkauf (Verkäufer = Unternehmer, Käufer = Verbraucher), siehe gesonderten Abschnitt unten. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte sind beim Verbrauchsgüterkauf nicht einschränkbar (nur Schadensersatz kann abbedungen werden). Bei gebrauchten Sachen kann die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, bei neuen Sachen hingegen nicht auf weniger als zwei Jahre.

Garantie

Über die Haftung für Sachmängel hinaus können der Verkäufer oder ein Dritter (zum Beispiel der Hersteller) im Kaufvertrag eine Garantie übernehmen (§ 443 BGB). Diese kann sich je nach ihrem Inhalt darauf erstrecken,

Dem Käufer werden für diesen Fall in der Garantie bestimmte Rechte eingeräumt, die er neben den im Gesetz geregelten Mängelansprüchen geltend machen kann. Anders als bei der Gewährleistung kommt es nicht darauf an, ob die Sache bei Gefahrübergang (Übergabe) einen Mangel aufweist. Durch die Garantie werden auch Rechte begründet, wenn der Mangel danach in der Garantiezeit eintritt. Bei der Haltbarkeitsgarantie wird vermutet, dass ein während der Garantiezeit auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet (§ 443 Abs. 2 BGB). Der Aussteller der Garantie muss daher, wenn er Ansprüchen aus der Garantie entgehen will, beweisen, dass der Mangel nicht auf dem Zustand der Sache, sondern auf unsachgemäßem Gebrauch durch den Käufer oder einem zufällig von außen einwirkenden Ereignis beruht.

Gefahrübergang

Nach § 446 BGB geht mit der Übergabe der verkauften Sache an den Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Käufer über. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die Sachgefahr (das heißt er trägt das Risiko von Verlust oder Verschlechterung, der Verkäufer muss nicht nochmals leisten) und die Vergütungsgefahr (das heißt er muss den noch nicht entrichteten Kaufpreis zahlen, auch wenn die Sache zerstört oder beschädigt ist).

Versendungskauf

Beim Versendungskauf geht die Gefahr nach § 447 BGB schon mit der Übergabe an die zur Versendung bestimmten Personen über. Das gilt allerdings nicht beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 2 BGB).

Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer kann sich das Eigentum an der Sache bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten. Dann ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (§ 449 BGB). Der Käufer erwirbt mit der aufschiebend bedingten Übereignung zunächst nur ein Anwartschaftsrecht. Das volle Eigentum geht erst mit vollständiger Zahlung über. Zahlt der Käufer nicht, ist der Verkäufer durch sein fortbestehendes Eigentum gesichert. Er kann allerdings die Sache auf Grund des Eigentumsvorbehalts nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist (§ 449 Abs. 2 BGB).

Abweichende vertragliche Regelungen

Die meisten der oben dargestellten gesetzlichen Regelungen über den Kaufvertrag sind abdingbar, das heißt die Vertragsparteien können abweichende Vereinbarungen im einzelnen Kaufvertrag treffen. Denn im Schuldrecht herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Einige Vorschriften im Kaufrecht begrenzen allerdings ausdrücklich die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen, so § 444 BGB für den Ausschluss von Mängelansprüchen und § 475 BGB für bestimmte abweichende Vereinbarungen beim Verbrauchsgüterkauf.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verbraucherschutz

Vom gesetzlichen Kaufrecht abweichende Vereinbarungen können nicht nur für den Einzelfall getroffen werden. Viel häufiger ist im Wirtschaftsleben, dass solche abweichenden Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sind, die von einer Vertragspartei gestellt werden und in den Vertrag einbezogen werden. Dabei besteht die Gefahr, dass Regelungen in AGB allzu einseitig die Interessen einer Partei bevorzugen. Die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich jetzt in §§ 305 - 310 BGB finden, sehen deshalb für bestimmte Fallgruppen die Unwirksamkeit von AGB-Klauseln vor.

Ferner gibt es weitere Regelungen unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes, etwa für besondere Vertriebsformen wie Haustürgeschäfte (in §§ 312, 312a BGB) und Fernabsatzverträge (in §§ 312b - 312d BGB), die ein Widerrufsrecht (§ 355 BGB) oder Rückgaberecht (§ 356 BGB) vorsehen.

Verbrauchsgüterkauf

Die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf im BGB gehen darauf zurück, dass die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie den deutschen Gesetzgeber verpflichtete, die in der Richtlinie vorgesehenen Grundsätze ins deutsche Recht zu übernehmen. Dabei wurden auch über die Erfordernisse der Richtlinie hinaus mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts Änderungen im allgemeinen Teil des BGB (Verjährungsrecht), im Leistungsstörungsrecht des allgemeinen Schuldrechts und im Kaufrecht vorgenommen. Nachdem die Umsetzung der Richtlinie zum erheblichen Teil bereits durch diese Vorschriften erfolgt ist, bedurfte es nur noch einiger ergänzender Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf im Kaufvertragsrecht, die sich in den §§ 474 - 479 BGB finden und die Möglichkeiten begrenzen, im einzelnen Kaufvertrag vom gesetzlichen Kaufvertragsrecht abzuweichen.

Begriff

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) eine bewegliche Sache oder ein Tier (§§ 90, 90a BGB) erwirbt.

Regelung

Die Bedeutung der Sonderregelungen über den Verbrauchsgüterkauf besteht darin, dass sie vor allem ausschließen, dass bestimmte vom gesetzlichen Kaufvertragsrecht abweichende Vereinbarungen im Vertrag oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden. So schließt § 475 Abs. 1 BGB Vereinbarungen aus, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Regelungen über

abweichen.

Vereinbarungen über eine Erleichterung der Verjährung (Verkürzung der Verjährungsfristen) werden dahingehend beschränkt, dass die Verjährungsfrist nicht auf weniger als 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen nicht auf weniger als 1 Jahr verkürzt werden darf (§ 475 Abs. 2 BGB).

Nicht ausgeschlossen wird eine Beschränkung von Schadensersatzansprüchen, soweit nicht die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 307 – 309 BGB) eingreifen (§ 475 Abs. 3 BGB).

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Sachmängeln, die voraussetzen, dass der Mangel bei Gefahrübergang (Übergabe) vorhanden war, gilt beim Verbrauchsgüterkauf eine Vermutung, dass dies der Fall war, wenn sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang zeigt (§ 476 BGB). Dann muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war, wenn er Mängelansprüchen entgehen will.

§ 477 BGB enthält eine Sondervorschrift für Garantien beim Verbrauchgüterkauf.

§ 447 über den Versendungskauf ist beim Verbrauchsgüterkauf nicht anwendbar.

Kreditkauf

Kreditkauf ist ein Kauf, bei dem der Kaufpreis erst nach Lieferung zu zahlen ist, insbesondere durch Einräumen eines Zahlungszieles oder durch Gewährung einer Ratenzahlung. Auf diesem Gebiet bedarf es eines Schutzes des Verbrauchers. Dieser wurde früher durch das Abzahlungsgesetz, später durch das Verbraucherkreditgesetz gewährt. Seit dem 1.Januar 2002 wurden dessen Regelungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts direkt in das BGB übernommen.

Für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden sich als Schutzvorschriften für den Verbraucher nunmehr im BGB Regelungen über einen Zahlungsaufschub von mehr als 3 Monaten oder sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen (§ 499 Abs. 1 BGB), Finanzierungsleasingverträge (§ 500 BGB) und Teilzahlungsgeschäfte (§§ 501 – 504 BGB). Dabei wird insbesondere durch entsprechende Anwendung des für den Verbraucherdarlehensvertrag geltenden § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB dem Verbraucher ein Widerrufsrecht in der dort genannten Frist gewährt, das durch entsprechende Anwendung des § 358 BGB auch auf einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag erstreckt wird. Bei Teilzahlungsgeschäften kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden, das in der Regel nur durch Rücksendung innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt werden kann.

Verkauf mit Auslandsberührung

Besteht bei einem Kauf eine mögliche Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates, so entscheidet das Internationale Privatrecht, welches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist. Dabei gilt im Schuldrecht die allgemeine Regel, dass die Vertragsparteien das anzuwendende Recht frei wählen können (Art. 27 EGBGB). Wird eine solche Rechtswahl nicht getroffen, bestimmt sich das anzuwendende Recht nach Art. 28 EGBGB. Danach gilt das Recht des Staates, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Dabei wird vermutet, dass die engsten Verbindungen mit dem Staat bestehen, in dem der Verkäufer - je nach den Umständen - seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptverwaltung oder eine Haupt- oder Zweigniederlassung hat.

Eine Besonderheit besteht beim internationalen Warenkauf. Hierfür gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980, das für Deutschland am 1. Januar 1991 (in den Neuen Ländern bereits am 1.3.1990) in Kraft getreten ist und in einer Vielzahl von weiteren Ländern gilt, unter anderem in den meisten Mitgliedsländern der Europäischen Union, in den USA und in der Schweiz. Das nach dem Übereinkommen geltende Recht wird teilweise mit UN-Kaufrecht abgekürzt, gebräuchlicher ist wohl, wenn einzelne Bestimmungen des Übereinkommens zitiert werden, die Abkürzung "CISG" die auf die englische Bezeichnung "Convention on Contracts for the International Sale of Goods" zurückgeht. Das UN-Kaufrecht ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen (Art. 1 Abs. 1 CISG). Wenn also die Vertragsparteien die Anwendung deutschen Rechts vereinbaren oder sich dessen Geltung aus Art. 28 EGBGB ergibt, führt dies zur Anwendung des UN-Kaufrechts. Einzelheiten des Anwendungsbereichs ergeben sich aus Art. 1-6 CISG.

Besonderheiten gelten für Verbraucherverträge mit Auslandsberührung gemäß Art. 29 und 29a EGBGB.

Besondere Fallgestaltungen

Kauf vom Bauträger

Beim Kauf eines Grundstücks vom Bauträger und gleichzeitiger Verpflichtung des Bauträgers zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück liegt ein Vertrag eigener Art vor, der kaufrechtliche und werkvertragliche Elemente enthält. Hier richtet sich die Mängelhaftung für die Bauleistungen nach Werkvertragsrecht.

Vertrag über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen

Auf einen solchen Vertrag, der hinsichtlich der Herstellungspflicht dem Werkvertrag nahe steht, finden nach § 651 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag Anwendung. Ist eine nicht vertretbare Sache herzustellen, gelten zusätzlich nach § 651 BGB einige werkvertragliche Vorschriften entsprechend.

Handelskauf

Handelskauf ist ein Kauf, bei dem mindestens eine Vertragspartei Kaufmann ist. Für den Handelskauf gelten neben den kaufrechtlichen Regelungen im BGB einige Sondervorschriften im Handelsgesetzbuch (§§ 373 -381 HGB). Von besonderer Bedeutung ist § 377 HGB, der nur für beiderseitige Handelsgeschäfte gilt. Danach ist die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Zeigt sich dabei oder später ein Mangel, ist dieser dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, anderenfalls verliert der Käufer seine Ansprüche wegen des Mangels.

Kauf auf Probe

Den Kauf auf Probe regeln die §§ 454, 455 BGB. Der Kauf kommt nur unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass der Käufer den gekauften Gegenstand billigt, was in seinem Belieben steht. Die Billigung kann nur innerhalb bestimmter Frist erfolgen. Ist die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder Besichtigung übergeben, gilt sein Schweigen als Billigung.

Wiederkauf

Den Wiederkauf regeln die §§ 456 - 462 BGB. Ist im Kaufvertrag ein Wiederkaufsrecht vereinbart, kann der Verkäufer durch Erklärung gegenüber dem Käufer das Wiederkaufsrecht ausüben.

Vorkauf

Ein Vorkaufsrecht ist das Recht, einen Gegenstand durch Kauf zu erwerben, wenn der aus dem Vorkaufsrecht verpflichtete Verkäufer mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand schließt. Durch Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Verkäufer kommt zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Verkäufer ein Kaufvertrag mit gleichem Inhalt wie mit dem Dritten zustande.

Das Vorkaufsrecht kann schuldrechtlich vereinbart sein. Hierfür gelten die §§ 463 - 473 BGB. Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht bindet nur den, der das Vorkaufsrecht bestellt hat.

Ferner gibt es ein dingliches Vorkaufsrecht gemäß §§ 1094 - 1104 BGB. Es wird als Belastung des Grundstücks ins Grundbuch eingetragen und kann auch für mehrere Verkaufsfälle bestellt werden. Verpflichtet ist dann der jeweilige Eigentümer des Grundstücks.

Siehe auch

Vertrag (auch andere Vertragstypen), Verkauf (Betriebswirtschaft)

Weblinks

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See also: Kaufvertrag, ABGB, Abnahme, Abstraktionsprinzip, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Anwartschaftsrecht, Beurkundung, CISG, Code civil