Kinderbetreuungskosten
Entsprechend § 33c ESTG können von verheirateten Eltern bis zu EUR 1.500.- je Kind, von unverheirateten oder geschiedenen Eltern jeweils bis zu EUR 750.- für jedes Kind als Kinderbetreuungskosten vom versteuernden Einkommen abgesetzt werden.
Die absetzbaren Kinderbetreuungskosten sind aber nicht nur durch diese Maximalsätze beschränkt. Nach gegenwärtiger Gesetzeslage ist von den tatsächlichen Kinderbetreuungskosten auch ein Abzug der Kosten vorzunehmen, der den Eltern als zumutbar gilt.
Im Falle verheirateter Eltern sind dies EUR 1.548 je Kind, im Falle unverheirateter oder geschiedener Eltern EUR 774 je Kind. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in seinem Urteilvom 16. März 2005 entschieden, dass das Gebot horizontaler Steuergleichheit und das Verbot der Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen es verbieten, eine entsprechende Vorwegkürzung der ansetzbaren Kinderbetreuungskosten vorzunehmen. Da dieses Urteil noch nicht von allen Finanzämtern bei der Steuerberechnung umgesetzt wird, lohnt es sich, den eigenen Steuerbescheid zu überprüfen und ggf. Einspruch zu erheben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bisher nur um eine Einzelfallentscheidung aufgrund der Klage einer alleinstehenden Mutter handelt. Der Gesetzgeber hat bisher noch nicht durch eine Gesetzesnovelle reagiert. Auch wenn die Begründung des Urteils so allgemein ist, dass verheiratete oder unverheiratet zusammenlebende Eltern auch davon betroffen sein müssten, so kann eine Neuregelung zunächst auch so konzipiert werden, dass nur ein Teil der Eltern davon profitiert, da der Staat seine Steuerausfälle möglichst gering zu halten versucht. Andererseits gilt: nur wer Einspruch erhebt, hat die Chance später noch Geld zu bekommen.
Voraussetzungen für den Ansatz von Kinderbetreuungskosten:
- Beide Elternteile sind berufstätig. Dabei gilt jede Beschäftigung mit dem Ziel, Geld zu verdienen (somit auch ein Mini- oder sog. 400-EUR-Job) als Berufstätigkeit.
- Die Eltern befinden sich noch in Ausbildung, sind körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank. Bei Krankheit gilt, dass sie mindestens drei Monate andauern muss oder an eine Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung anschließt.
- Nachweis der Kosten (Verträge, Bankauszüge o. dergl.)
Die Kinderbetreuungskosten können sowohl im Rahmen der Betreuung durch eine Kindertagesstätte als auch durch eine Tagesmutter entstanden sein, die Tagesmutter muss nicht im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis beschäftigt sein sondern kann auch im Rahmen eines Mini-Job tätig sein.
Sofern die maximal ansetzbaren Sätze von EUR 1.500.- bzw. EUR 750.- bereits ausgeschöpft sind, können darüber hinausgehende Kinderbetreuungskosten auch als Kosten für haushaltsnahe Beschäftigung nach § 35a EStG angesetzt werden. Wird die Betreuung durch rentenversicherungspflichtige Angestellte geleistet so ermäßigt sich die Steuerlast um 12% des Ansatzbetrages (max. EUR 2.400.-) wird die Betreuung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geleistet so ermäßigt sich die Steuerlast um 10% des Ansatzbetrages (max. EUR 510.-).
Berechnungsbeispiel: Verheiratete Eltern, EUR 3.500.- Kinderbetreuungskosten durch versicherungspflichtig Beschäftigte und / oder Kindertagesstätte im Jahr.
| bisher | nach Verfassungsgerichts-Urteil | |
| tatsächliche Kinderbetreuungskosten | 3.500.- | 3.500.- |
| zumutbarer Eigenanteil | 1.548.- | 0.- |
| davon maximal ansetzbar nach § 33c ESTG | 1.500.- | 1.500.- |
| resultierende steuerliche Entlastung (Beispielsteuersatz 30%) | 450.- | 450.- |
| verbleiben | 452.- | 2.000- |
| davon 12% = Steuerabzug nach § 35a EStG | 54,24.- | 240.- |
| Summe steuerliche Entlastung | 504,24 | 690.- |
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