Kindertagesbetreuung
Als Kindertagesbetreuung wird die öffentlich organisierte und finanzierte Form der Kinderbetreuung bezeichnet. Sie gehört in Deutschland zur Kinder- und Jugendhilfe und ist nicht, wie in manchen anderen Ländern, Teil des Schul- oder Gesundheitswesens. Ihre rechtliche Grundlage findet sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz des Bundes und in den Landesausführungsgesetzen. (Die Kita-Gesetze der Länder regeln vom Bundesrecht nicht erfasste Tatbestände oder bestimmen allgemeine bundesrechtliche Regelungen näher.)
Kindertagesbetreuung umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Einrichtungen (Kindertagesstätten) und in Tagespflege. Obwohl die Altersspanne nach KJHG eigentlich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr umfasst, liegt tatsächlich der Schwerpunkt auf der Altersgruppe der 3jährigen Kinder bis zu ihrer Einschulung. In den östlichen Bundesländern und den großen Städten im Westen gibt es in nennenswertem Umfang auch Plätze für jüngere und ältere Kinder.
Einen Überblick über die rechtlichen Regelungen zur Kindertagesbetreuung, die Versorgungsgrade, die Personalstandards und die Finanzierung findet man unter http://www.mbjs.brandenburg.de/kita/kita-startseite
