Kinderwahlrecht

Mit dem Kinderwahlrecht bezeichnet man ein Wahlrecht von Geburt an. Verfechter des Kinderwahlrechts wollen, dass niemand aufgrund seines Alters am Wählen gehindert wird.

Inhaltsverzeichnis

Diskussion in Deutschland

Praktische Umsetzung

In der Praxis stellen sich die Befürworter beispielsweise vor, dass sich jeder Mensch vor seiner ersten Wahlteilnahme persönlich beim Wahlamt ins Wählerverzeichnis eintragen muss. Dabei soll es keine Rolle spielen, wie alt dieser Mensch ist.

Abgrenzung

Vom Kinderwahlrecht unterschieden werden muss das manchmal geforderte Familienwahlrecht, demnach Eltern gemäß der Anzahl ihrer Kinder unter 18 Jahren die entsprechende Anzahl von zusätzlichen Wahlstimmen zugewiesen werden soll. Dieser Vorschlag geht jedoch an der Forderung nach einer Einbeziehung von Kindern in das politische Geschehen gänzlich vorbei, da nur die Eltern zusätzliche eigene Stimmen erhielten und darum nicht verpflichtet wären, sich mit ihren Kindern entsprechend deren Alter und Reife abzustimmen. Sie könnten (und würden) diese Stimmen also ihre eigene Meinung unterstützend verwenden, ohne dass die Meinung der Kinder wirklich repräsentiert wäre.

Zu unterscheiden hiervon ist das Stellvertreterwahlrecht. Bei diesem üben Eltern das Stimmrecht ihrer Kinder bis zum Erreichen der Wahlaltersgrenze treuhänderisch aus, wobei sie nach § 1626 Absatz 2 BGB verpflichtet wären, ihre Wahlentscheidung zuvor mit dem Kind/den Kindern zu besprechen und dabei Einvernehmen anzustreben. Unter Umständen könnte die Kinderstimme sogar zwischen den Elternteilen aufgesplittet werden, wenn beispielsweise keine Einigung erzielt werden konnte.


Dieses Famlienwahlrecht wird fälschlicherweise oft auch als Kinderwahlrecht bezeichnet.

Argumente

Die Befürworter des Kinderwahlrechts argumentieren, dass durch dessen Einführung die Interessen von jungen Menschen in der Politik mehr berücksichtigt werden. Die Parteien wären dann gezwungen, auch kinderrechtliche Punkte in ihre Programme aufzunehmen.

Außerdem sei der Ausschluss der Unter18jährigen vom Wahlrecht verfassungswidrig, denn er widerspreche dem Artikel 20 Grundgesetz, Absatz 2:

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen [...] ausgeübt.

Da Kinder unbestreitbar zum Volk gehören, müsse ihnen auch die Teilnahme an Wahlen gewährt werden. Dieser Artikel habe auch höheren Rang als Artikel 38 Absatz 2, der die Altergrenze festlegt. Zur Zeit wird jeder fünfte Deutsche allein auf Grund seines Alters von den Wahlen ausgeschlossen.

In einer Demokratie sollten sich alle Menschen, die von Entscheidungen betroffen sind, am Zustandekommen dieser Entscheidungen beteiligen können, also zum Beispiel durch Wahlen.

Aktionen

Unter anderem setzen sich das Kinderrechtsprojekt Krätzä sowie das Deutsche Kinderhilfswerk für ein Kinderwahlrecht in Deutschland ein.

Verfassungsbeschwerde

1995 legten ein 16- und ein 13jähriger unterstützt von Krätzä eine Verfassungsbeschwerde ein, die sich auf den o.g. Widerspruch im Grundgesetz zwischen Art. 20 und Art. 38 bezog. Diese wurde aus formalen Gründen abgelehnt: Gegen Gesetze müsse spätestens ein Jahr nach deren Verabschiedung Widerspruch eingelegt werden, beim Grundgesetz also bis 1950 - lange bevor die Beschwerdeführer geboren waren.

Antrag auf Aufnahme in das Wahlverzeichnis

1998 versuchten zwei Unter18jährige, sich in das Wählerverzeichnis einzutragen. Der Ablehungsbescheid wurde genutzt, um gegen ihn zu klagen.

Anfechtung der Bundestagswahl

Im gleichen Jahr wurde die Bundestagswahl angefochten. Nach Ablehung durch den Bundestag und eingereichtem Widerspruch befasste sich das Bundesverfassungsgericht erstmals inhaltlich mit der Forderung nach einem Kinderwahlrecht: Das Ersuchen wurde abgelehnt und im Wesentlichen mit zwei Punkten begründet:

Damit war der Rechtsweg in Deutschland beendet.

Kampagnen

2002 sammelte die Petitions-Kampagne Ich will wählen Unterschriften von Unter18jährigen, die für sich persönlich das Wahlrecht einforderten.

Siehe auch: Frauenwahlrecht

Weblinks

Deutschland

Allgemein

Dokumentation des Rechtswegs

Außerhalb Deutschlands


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See also: Kinderwahlrecht, 1950, 1995, 1998, 2002, Alter, Bundestag, Bundestagswahl, Bundesverfassungsgericht