Kolonialrecht

Als Kolonialrecht bezeichnete man im allgemeinen die Rechtsnormen, welche die Rechtsverhältnisse der Kolonien regelten. Im einzelnen ist jedoch folgende Unterscheidung zu machen:

Kolonialrecht wird das Recht genannt, welches in den Kolonien jeweilig galt, also für die Rechtsverhältnisse der Einwohner in den betreffenden Territorien maßgebend war. Je nach den Verhältnissen, auf welche sich diese Rechtsnormen beziehen, gehörten dieselben dem öffentlichen oder dem privaten Recht an. Kolonien, welche eine besondere Organisation hatten, und denen, wie vielen englischen Kolonien, eine weitgehende Autonomie zugestanden war, indem für sie auch besondere Volksvertretungen bestehen, haben ein ausgebildetes Kolonialrecht in diesem Sinn, während für andere Kolonien mehr oder weniger das in dem Mutterland geltende Recht maßgebend war.

Staatsrechtlicher Natur ist dasjenige Kolonialrecht, welches die Beziehungen der Kolonie zu dem Mutterland regelte. Auch in dieser Hinsicht besteht eine große Verschiedenheit, indem manche Kolonien Bestandteil des Hauptstadts waren, wie z. B. Algerien staatsrechtlich zu Frankreich gehörte, ohne deshalb seinen kolonialen Charakter verloren zu haben. Andere Kolonien standen unter der Souveränität der Regierung des Mutterlandes, während in noch anderen Ländern die Regierung des Mutterlandes nur eine so genannte "Schutzherrschaft" ausübte und lediglich eine "Schutzgewalt" über ihre Staatsangehörigen in Anspruch nahm, die sich in dem fremden Land aufhielten. Doch kann diese Schutzherrschaft eine so weit-gehende sein, daß die Schutzgebiete durchaus als Kolonien aufzufassen waren.

Kolonialrecht wurden auch die Rechtsgrundsätze genannt, nach welcher sich die Beziehungen der verschiedenen Mächte untereinander in Ansehung ihres Kolonialbesitzes bestimmten. Diese waren völkerrechtlicher Natur (internationales Kolonialrecht). Soll der Kolonialbesitz des einen von der Regierung des anderen Landes respektiert werden, so genügte es nicht, daß die Besitzergreisung eines nach damaligen Verständnis "herrenlosen", d. h. von einer der internationalen Rechtsgemeinschaft nicht angehörigen, so genannten "unzivilisierten" Völkerschaft bewohnten, Landes lediglich formell, z. B. durch Flaggenheißen, erfolgte; es war vielmehr eine tatsächliche Herrschaftsausübung über das zu okkupierende Territorium erforderlich.

In diesem Sinn hat auch die Congoakte vom 26. Februar 1885 (Art. 34 f.) die Verpflichtung der Signatarmächte anerkannt, in den von ihnen an den Küsten des afrikanischen Kontinents besetzten Gebieten das Vorhandensein einer Obrigkeit zu sichern, welche hinreicht, um erworbene Rechte zu schützen. Außerdem wird in dieser für künftige koloniale Erwerbungen maßgebenden Akte die Verpflichtung anerkannt, bei Übernahme einer neuen Schutzherrschaft oder bei neuen Besitzergreifungen den Signatarmächten davon Anzeige zu machen, um dieselben in den Stand zu setzen, gegebenen Falls ihre Reklamationen geltend zu machen.

Das Kolonialrecht war infolge der deutschen kolonialpolitischen Bestrebungen Ende des 19. Jahrhunderts nicht nur mehrfach zum Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen gemacht, sondern auch gesetzgeberisch in Deutschland behandelt worden. Die deutsche Reichsverfassung (Art. 4, Abs. 1) wies eine Bestimmungen über Kolonisation der Gesetzgebung und der Beaufsichtigung des Reichs auf.

Nach dem deutschen Reichsgesetz vom 17. April 1886, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, übte der Kaiser in den letzteren die "Schutzgewalt" im Namen des Reichs aus. Kolonialminister war der Reichskanzler. Ein Syndikat von Hamburger Firmen fungierte als Kolonialrat. Nach dem angezogenen Gesetz sollten sich das für die deutschen Kolonien maßgebende bürgerliche Recht, Strafrecht, Gerichtsverfahren und Gerichtsverfassung nach dem Reichsgesetz vom 10. Juli 1879 über die Konsulargerichtsbarkeit bestimmen. An die Stelle des Konsuls trat der vom Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte. Kaiserliche Verordnungen konnten indessen Abweichungen von jenem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit begründen. Das Reichsgesetz vom 4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung und Personenstandsbeurkundung von Reichsangehörigen im Ausland, konnte durch kaiserliche Verordnung auch auf Nichtreichsangehörige ausgedehnt werden, wie dies für die "Schutzgebiete" von Camerun und Togo durch Verordnung vom 21. April 1886 geschah.

Eine weitere Verordnung vom 5. Juni 1886 regelte die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiet der Neuguineakompanie, während eine Verordnung vom 13. September 1886 die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiet der Marshall-, Brown- und Providenceinseln zum Gegenstand hatte.

Literatur

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See also: Kolonialrecht, 10. Juli, 13. September, 17. April, 1870, 1879, 1885, 1886, 19. Jahrhundert