Kombattant

Kombattant ist ein Rechtsbegriff im Humanitären Völkerrecht.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Definition

Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I)

Abschnitt II Kombattanten- und Kriegsgefangenenstatus

 Art. 43 - Streitkräfte
  
 1. Die Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei bestehen aus der Gesamtheit der
  organisierten bewaffneten Verbände, Gruppen und Einheiten, die einer Führung unterstehen,
  welche dieser Partei für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist; dies gilt
  auch dann, wenn diese Partei durch eine Regierung oder ein Organ vertreten ist, die von
  einer gegnerischen Partei nicht anerkannt werden. Diese Streitkräfte unterliegen einem
  internen Disziplinarsystem, das unter anderem die Einhaltung der Regeln des in
  bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts gewährleistet. 
 2. Die Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei (mit Ausnahme des
  in Artikel 33 des III. Abkommens bezeichneten Sanitäts- und Seelsorgepersonals) sind
  Kombattanten, das heisst, sie sind berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten
  teilzunehmen. 
 3. Nimmt eine am Konflikt beteiligte Partei paramilitärische oder bewaffnete
  Vollzugsorgane in ihre Streitkräfte auf, so teilt sie dies den anderen am Konflikt
  beteiligten Parteien mit. 
 

Aussage

Art.43 definiert zunächst Streitkräfte als "Gesamtheit der organisierten bewaffneten Verbände, Gruppen und Einheiten, die einer Führung unterstehen, welche dieser Partei für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist".

Damit können auch sogenannte irreguläre Kräfte oder außerhalb der Armee stehende Truppen unter gewissen Umständen als Kombattanten anerkannt werden. In der Bundesrepublik gehörte beispielsweise neben der Bundeswehr bis in die 90er Jahre der Bundesgrenzschutz zu den offiziellen Kombattanten.

Im Zweiten Weltkrieg waren die Angehörigen des Volkssturmes Kombattanten, die durch ihre Armbinde als solche gekennzeichnet waren und sich damit von Partisanen unterschieden.

Auch UÇK und die Streitkräfte Tschetscheniens, die gegen Russland kämpfen, sind größtenteils Kombattanten.

Voraussetzung

Kombattanten müssen:

Eine Ausnahme, in der Zivilisten in Kampfhandlungen eingreifen dürfen, ist die Levée en masse.

Auswirkungen

Kombattanten dürfen in bewaffnete Konflikte eingreifen; ein bewaffneter Konflikt beginnt dabei mit den ersten Kampfhandlungen.

Kombattanten unterliegen allerdings Beschränkungen, was sie bekämpfen dürfen, als auch, wie sie bekämpft werden dürfen.

Wird ein Kombattant als solcher gefangengenommen, wird er Kriegsgefangener und genießt damit wieder einen definierten rechtlichen Status.

Nichtkombattanten

Für Nichtkombattanten gelten andere Regeln. Diese dürfen nicht gezielt bekämpft werden und nicht selbst in Kampfhandlungen eingreifen; das Recht auf Selbstverteidigung wird davon nicht berührt.

Greift ein Nichtkombattant aktiv in Kampfhandlungen ein, so darf er vom Gegner im Rahmen dessen gültigen Strafrechts bekämpft und abgeurteilt werden; er steht nicht unter dem Schutz des Humanitären Völkerrechts.

Beispiele für Nichtkombattanten sind:

Aber auch:

Literatur

Carl Schmitt: Theorie des Partisanen, Duncker & Humblot, 1975

Siehe auch

Fremdenlegion, Private Military Company

Weblinks

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Kombattant, 1990er, Bundesgrenzschutz, Bundeswehr, Freischärler, Fremdenlegion, Genfer Abkommen, HVR, Heimtücke