Kommissionsverkauf

Bei der Verkaufskommission übernimmt es der Kommissionär gewerbsmäßig, Waren oder Wertpapiere für Rechnung des Kommittenten zu verkaufen (§ 383 Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB -). Grundsätzlich ist der Kommissionär gegenüber dem Eigentümer (Kommittent) bei der Ausführung weisungsgebunden, darf aber, sofern mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, auch ohne Absprache handeln. Einzelheiten finden sich in §§ 383 ff. HGB.

Die Kommission ist in drei Abschnitte gegliedert:


Das Kommissionsgeschäft hat aufgrund der wachsenden Zahl von Handelsvertretern und Vertragshändlern sehr an Bedeutung verloren.

Eine Rolle spielt es allerdings noch im Kunst- und Weinhandel sowie ganz besonders im Wertpapierhandel. Orders zum Aktienkauf und -verkauf werden von der Bank als Kommissionär ausgeführt im eigenen Namen für Rechnung des Anlegers. Im Privatbereich findet sich noch recht häufig die Kommission bei Pkw, Schmuck, Uhren und Waffen.

Siehe auch: Distributionspolitik

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

</small>

</div>

See also: Kommissionsverkauf, Distributionspolitik, Handelsgesetzbuch, Kommissionär, Kreditinstitut, Pkw, Provision, Schmuck, Uhr