Konkludentes Handeln

Das konkludente Handeln (lat. schlüssig) bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine (die ausdrückliche Erklärung ersetzende) Handlung, die auf einen bestimmten Willen schließen (konkludieren) lässt. Abzugrenzen hiervon ist das Schweigen, welches in der Regel keine Willenserklärung darstellt.

Im Zivilrecht spricht man von einer konkludenten Willenserklärung, wenn sie ohne ausdrückliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten abgegeben wird. D.h. die Willenserklärung wird aus den Handlungen des Erklärenden abgeleitet.

Z.B. gibt man durch das Einsteigen in eine Straßenbahn konkludent eine Willenserklärung ab, mit der das vom Verkehrsunternehmen durch Bereitstellung der Straßenbahn konkludent abgegebene Angebot angenommen wird.

Siehe auch

See also: Konkludentes Handeln, Angebot, Handlung, Protestatio facto contraria, Rechtswissenschaft, Straßenbahn, Verkehrsunternehmen, Wille, Willenserklärung, Zivilrecht