Konnexitätsprinzip

Das Konnexitätsprinzip (Konnexität bedeutet Verbindung) hat in den einzelnen Rechtsgebieten verschiedene Bedeutungen.

Inhaltsverzeichnis

Das Konnexitätsprinzip im Staatsrecht

Im deutschen Staatsrecht versteht man unter dem Konnexitätsprinzip den Grundsatz, dass Aufgabenwahrnehmung und Ausgabenverantwortung bei der selben staatlichen Ebene, vor allem Bund oder Ländern, liegen. Volkstümlich ausgedrückt: Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch. Dieser Grundsatz ist im Grundgesetz in Artikel 104a verankert.

Das Konnexitätsprinzip sichert so die einheitliche Rechtsanwendung im föderalen Staat indem es dem Bund zum Preis der zumindest teilweisen Kostentragung die Möglichkeit einräumt, den Ländern Verwaltungsangelegenheiten in Auftragsverwaltung zu übertragen, ohne dass er selbst als Bundesverwaltung und damit zentralistisches Organ in Aktion treten müsste. Andererseits schützt es die Länder gegenüber dem Bund und damit die Funktionsfähigkeit des Föderalismus, aber auch die Kommunen gegenüber den Ländern, vor übermäßiger finanzieller Belastung durch übertragene Aufgaben die nach dem Subsidiaritätsprinzip auf der niedrigsten geeigneten Ebene wahrgenommen werden sollen. Somit ist das Konnexitätsprinzip auch eine wichtige Säule der ebenfalls im Grundgesetz garantierten kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 GG), denn die von Bund und Ländern den Städten, Gemeinden und (Land-)Kreisen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben können die Kommunen finanziell so stark belasten, dass damit faktisch die kommunale Selbstverwaltung unterbunden würde. Nach dem Konnexitätsprinzip aber muss der auftragende Gesetzgeber als Verursacher (Verursacherprinzip) für den finanziellen Ausgleich der von ihm aufgetragenen Aufgaben sorgen (sog. striktes Konnexitätsprinzip, so in den Ländern Baden-Württemberg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), zumindest aber Bestimmungen zur Kostendeckung treffen.

Von Seiten der Kommunen wird kritisiert, dass sie gegenüber Bund und Ländern nicht vom Konnexitätsprinzip vor übermäßiger finanzieller Belastung durch übertragene Aufgaben geschützt werden (Ausnahme z.B. NRW seit 2004). Im Freistaat Bayern wurde das Konnexitätsprinzip der Gemeinden gegenüber dem Land nach Volksentscheid mit Wirkung zum 1.1.2004 in der Verfassung (Artikel 83 Abs. 3 und 7) verankert.

Das Konnexitätsprinzip im Privatrecht

Der Begriff Konnexität findet auch im Privatrecht Verwendung bei der Regelung des Zurückbehaltungsrechts in § 273 des deutschen BGB. Konnexität bedeutet hier, dass die Forderung des Schuldners, der sein Zurückbehaltungsrecht ausübt, "aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht," stammen muss.

Das Konnexitätsprinzip im Strafrecht

Weblinks

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See also: Konnexitätsprinzip, Baden-Württemberg, Bundesebene (Deutschland), Bundesland (Deutschland), Bundesverwaltung, Bürgerliches Gesetzbuch, Freistaat Sachsen, Freistaat Thüringen, Föderalismus