Konsul
Der Begriff Konsul bezeichnet:
- das höchste und wichtigste Amt in der Römischen Republik des Altertums, das im Rahmen des erreicht werden konnte, siehe Consulat
- einen nach antikem Vorbild leitenden Verwaltungsbeamten einer städtischen Kommune des mittelalterlichen Italiens.
- eine offiziell mit der Wahrnehmung bestimmter, u.a. wirtschaftlicher, Interessen eines fremden Staates (des Entsendestaats) und der Interessen seiner Bürger im Empfangsstaat betraute Person (Konsularbeamter). Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem
- Berufskonsul als Angehörigem des regulären auswärtigen Dienstes, der ein (General-) Konsulat leitet oder Mitarbeiter einer konsularischen Mission ist. Dem Berufskonsul muß vom Gastland das Exequatur erteilt werden, damit er seinen Dienst beginnen kann. Konsuln genießen Amtsimmunität, das heißt, sie unterliegen hinsichtlich der in Ausübung ihrer amtlich bzw. dienstlich vorgenommenen Handlungen nicht der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Die Amtsimmunität umfasst nicht nur die Diensthandlungen als solche, sondern auch die in mittelbarem Zusammenhang dazu stehenden Handlungen (z. B. die Autofahrt zu einem dienstlichen Termin).
- Honorarkonsul oder Wahlkonsul, der die Tätigkeit als Ehrenamt ausübt. Der Honorarkonsul ist zumeist ein Bürger des Empfangsstaates, also des Staates, in dem er die Interessen des Entsendestaates vertritt. Er genießt deshalb regelmäßig nur Amtshandlungsimmunität. Diese schützt ausschließlich davor, bei der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben der Strafverfolgung zu unterliegen. Lediglich in einem mittelbaren Zusammenhang stehende Handlungen (wie die Autofahrt zum dienstlichen Termin) umfasst die Amtshandlungsimmunität nicht. Die Arbeit des Honorarkonsuls wird nicht vergütet.
