Kontrahierungszwang
Der Kontrahierungszwang besteht dann, wenn eine Vertragspartei stets verpflichtet ist, ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages anzunehmen.
Im deutschen Recht gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Gesetzlich wird dieser Grundsatz jedoch an einigen Stellen durchbrochen:
- Verkehrsbetriebe (Nahverkehr, Bahn, Bus, Taxi) müssen grundsätzlich jedermann nach den Bedingungen des amtlich veröffentlichten Tarifs befördern (für die Eisenbahnen: § 10 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)).
- Die Deutsche Post AG muss im Rahmen ihrer Exklusivlizenz für jedermann so genannte Universaldienstleistungen im Bereich der Postdienste erbringen. Eine ähnliche Regelung gilt für Universaldienstleistungen im Bereich der Telekommunikation.
- Sparkassen sind verpflichtet, von jedem Kunden Spareinlagen anzunehmen (Führung eines Sparkontos)
- Ein Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung kann ebenfalls nach dem Kartellrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verpflichtet sein, Verträge zu schließen.
- In der Kfz-Haftpflichtversicherung kann der Versicherer nicht grundlos Anträge (etwa von Ausländern) auf Versicherungsschutz ablehnen.
Grundsätzlich kann der Kontrahierungszwang bei staatlichen Unternehmen, die ein Monopol ausfüllen, auch aus einer Gesamtanalogie zu den Gesetzesvorschriften bestehen (z.B. § 6 Energiewirtschaftsgesetz, § 5 Abs. 2 Pflichtversicherungsgesetz u.a.)
Wird bei einem Kontrahierungszwang der Abschluss verweigert, so stellt dies eine sittenwidrige Schädigung dar, die nach § 826 BGB zu Schadensersatz verpflichtet. Hierfür muss jedoch eine monopolartige Machtstellung vorliegen, sodass das lebenswichtige Gut oder das Interesse nicht anderweitig (ohne besondere Aufwendungen) zu beschaffen ist. Ferner darf keine Willkür in Verletzung von Art. 3 GG vorliegen. Als Rechtsfolge wird nach der Naturalrestitution die Annahme des Vertragsangebotes fingiert.
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</div> Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre
