Kontrahierungszwang

Der Kontrahierungszwang besteht dann, wenn eine Vertragspartei stets verpflichtet ist, ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages anzunehmen.

Im deutschen Recht gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Gesetzlich wird dieser Grundsatz jedoch an einigen Stellen durchbrochen:

Grundsätzlich kann der Kontrahierungszwang bei staatlichen Unternehmen, die ein Monopol ausfüllen, auch aus einer Gesamtanalogie zu den Gesetzesvorschriften bestehen (z.B. § 6 Energiewirtschaftsgesetz, § 5 Abs. 2 Pflichtversicherungsgesetz u.a.)

Wird bei einem Kontrahierungszwang der Abschluss verweigert, so stellt dies eine sittenwidrige Schädigung dar, die nach § 826 BGB zu Schadensersatz verpflichtet. Hierfür muss jedoch eine monopolartige Machtstellung vorliegen, sodass das lebenswichtige Gut oder das Interesse nicht anderweitig (ohne besondere Aufwendungen) zu beschaffen ist. Ferner darf keine Willkür in Verletzung von Art. 3 GG vorliegen. Als Rechtsfolge wird nach der Naturalrestitution die Annahme des Vertragsangebotes fingiert.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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</div> Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre

See also: Kontrahierungszwang, Allgemeines Eisenbahngesetz, Analogie, Angebot, Bürgerliches Gesetzbuch, Deutsche Post AG, Grundgesetz, Kartellrecht, Kfz-Haftpflichtversicherung