Kopftuchstreit

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thumb|Islamischer Geistlicher und islamische Frauen (mit Kopftuch) Der Kopftuchstreit bezieht sich auf die Frage, ob das Tragen einer Kopfbedeckung als Symbol einer besonderen Auslegung des Islam in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit, insbesondere bei Bediensteten des Staates und in staatlichen Ausbildungseinrichtungen, rechtlich gestattet ist oder untersagt werden soll. Dabei handelt es sich um einen Konflikt zwischen der Religionsfreiheit einerseits und der religiösen Neutralitätspflicht des Staates mit laizistischer Verfassung andererseits, die eine Trennung zwischen Religion und Staat vorsieht. Im Kopftuchdiskurs geht es nicht nur um das Kopftuch sondern allgemein um das Verbot islamischer Kopfbedeckungen. Unterschwellig wird dabei auch die Frage nach religiösen Symbolen in der Schule insgesamt mit verhandelt (s. a. Kruzifix-Urteil).

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

Die Grundlage dafür, dass muslimische Frauen eine Kopfbedeckung (z.B. Kopftuch) tragen sollen, ergibt sich für die Muslime aus dem Koran, Sure 33:59

"Prophet! Sag deinen Gattinnen und Töchtern und den Frauen der Gläubigen, sie sollen (wenn sie austreten) sich etwas von ihrem Gewand (über den Kopf) herunterziehen. So ist es am ehesten gewährleistet, daß sie (als ehrbare Frauen) erkannt und daraufhin nicht belästigt werden." (Paret, die eingeklammerten Worte sind erklärende Zusätze Parets)

und Sure 24:31

"Und sag den gläubigen Frauen, sie sollen (statt jemanden anzustarren, lieber) ihre Augen niederschlagen, und sie sollen darauf achten, daß ihre Scham bedeckt ist (sie sollen ihre Scham bewahren)." (Paret)

sowie dem Hadith, wo der Prophet Muhammad die islamische Frau dazu anhält, dass von ihr nichts außer Gesicht und Händen zu sehen sein soll; dessen authentische Herkunft von Muhammad ist aber wie bei vielen Hadithen unter Historikern umstritten.

Allerdings herrscht auch im Islam keine Einigkeit darüber, wie streng dieses Gebot auszulegen ist, und wie weit diese Bedeckung zu erfolgen hat. Danach könnte die Art und das Ausmaß der Verschleierung der persönlichen Entscheidung der Frau überlassen sein.

Eine weitere wichtige Grundlage ist Sure 17:32, wonach der Muslim sich nicht der Unzucht nähern soll. Hiernach leiten sich viele Bekleidungsregeln für Männer und Frauen ab (nicht durchsichtig, nicht eng anliegend, ...), was natürlich auch die Kopfbedeckung der Frau betrifft.

Rechtslage in verschiedenen Ländern

Deutschland

Bekannt in Deutschland ist vor allem der Fall, bei dem die Lehrerin Fereshta Ludin mit ihrem orthodox-islamischem Hintergrund ihre Einstellung als Beamtin auf Probe in den Schuldienst des Bundeslandes Baden-Württemberg anstrebte. Diese wurde ihr verweigert, da sie nicht bereit war, während des Unterrichts auf das Tragen eines Kopftuchs zu verzichten. Die Begründung der Schulbehörde lautete: Das Kopftuch sei Ausdruck kultureller Abgrenzung und damit nicht nur religiöses Symbol, sondern auch politisches Symbol. Die mit dem Kopftuch verbundene objektive Wirkung kultureller Desintegration lasse sich mit dem Gebot des Grundgesetzes einer staatlichen Neutralität in Glaubensfragen nicht vereinbaren.

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu entschieden (vgl. Urteil oder Pressemitteilung), dass ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine gesetzliche Grundlage fand. Eine entsprechende Regelung könne nicht durch eine Behördenentscheidung (oder auf untergesetzlicher Normsetzungsebene) getroffen werden, sondern müsse durch Landesgesetz geschaffen werden - ein Weg, der den Landesparlamenten freisteht, jedoch bis dann nicht beschritten wurde. Ob das Kopftuch ein politisches und damit zugleich unzulässiges Symbol sei –ein Punkt auf dem die staatliche Argumentation und der öffentliche Diskurs fußten– , hat das Verfassungsgericht nicht für relevant gehalten.

Mehrere Bundesländer haben sich vorerst gegen ein Verbot entschieden.

Das erste Bundesland, das ein Verbot jedoch erließ, war das zuvor unterlegene Land Baden-Württemberg, wo ein entsprechendes Gesetz am 1. April 2004 verabschiedet wurde. Es ist umstritten, weil es "christlichen und abendländischen Bildungs- und Kulturwerten und Traditionen" einen besonderen Stellenwert zuspricht und sich damit (zumindest verbal) gegen die o.a. Rechtsprechung auflehnt. Das Grundgesetz fordert u.a. Art. 33 GG eine Gleichbehandlung aller Religionen, und auch das Verfassungsgericht hatte in seinem Urteil dies hervorgehoben. Hessen hat inzwischen ein Verbotsgesetz gleicher Struktur erlassen.

Auch in Berlin bahnt sich ein Verbot an: Allerdings geht ein vereinbarter Gesetzesentwurf mit einem Totalverbot religiöser Symbole im öffentlichen Dienst weit über das Kopftuchverbot hinaus. Die beiden großen Kirchen haben daraufhin Protest eingelegt und rechtliche Schritte angekündigt.

Muslime betonen, das Kopftuch stelle kein Symbol ihres Glaubens dar. Dennoch wird inzwischen auch debattiert, ob Symbole anderer Weltanschauungen, etwa das bei vielen Christen übliche Kreuz um den Hals oder der Habit der Mönche und Nonnen, an Schulen verboten werden sollen, um die islamische Religion nicht einseitig zu benachteiligen (zum Kreuzsymbol siehe auch neuesten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts).

Siehe auch: Kruzifix-Beschluss

Frankreich

In Frankreich gibt es derartige rechtliche Auseinandersetzungen nicht, denn in Frankreich herrscht vollkommener Laizismus. Dort ist es den Lehrern an staatlichen Schulen seit dem Gesetz über die Trennung von Staat und Kirche aus dem Jahr 1906 untersagt, im öffentlichen Schulunterricht "auffällige religiöse Symbole" zur Schau zu stellen. Nach langer Debatte hat das Parlament am 10. Februar 2004 beschlossen, dass es Schülern und Studenten verboten ist, religiöse Symbole während des Unterrichts zu tragen. Darunter fallen sowohl das Kopftuch als auch jüdische Kippas oder übergroße Kreuze. Kritiker sehen in diesem Gesetz eine ernsthafte Einschränkung der Religionsfreiheit und eine unnötige Überhöhung der laizistischen Ideologie. Allerdings wurde die französische Debatte auch durch den sozialen Druck und durch gewalttätige Vorfälle bestimmt, denen junge Frauen in einem vorwiegend muslimischem Umfeld ausgesetzt sind.

Anlässlich eines Besuches des französischen Innenministers Nicolas Sarkozy im Dezember 2003 in Ägypten zeigte Muhammad Sayyid Tantawi, Großscheich der renommierten al-Azhar-Universität in Kairo, Verständnis für ein partielles Kopftuchverbot in nichtmuslimischen Nationen. Er erklärte, dass die Verschleierung ein göttliches Gebot sei, aber dass Frauen, die in nichtmuslimischen Ländern leben, von dieser Verpflichtung ausgenommen wären. Auch Soheib Bencheikh, der Großmufti von Marseille und religiöse Instanz der französischen Mittelmeermetropole, spricht sich immer wieder für eine Öffnung des Islam und gegen das Kopftuch aus.

Im August 2004 wurden die beiden französischen Journalisten Christian Chesnot und Georges Malbrunot im Irak von der islamistischen Gruppe Islamische Armee Iraks entführt, welche drohen, die beiden Journalisten zu ermorden, sollte Frankreich nicht von seinem Kopftuchverbot abrücken.

Das Verbot wurde dennoch pünktlich zum Schulbeginn am 2. September 2004 eingeführt; vom Verbot sind auch Kreuze und jüdische Kippa betroffen. Am ersten Schultag weigerten sich nur 70 Schülerinnen, das Kopftuch abzulegen. Die Schulen entscheiden nun über einen Verweis.

Großbritannien

In Großbritannien haben die Sikhs vor den Moslems bereits erreicht, das das Tragen von Turbanen für Lehrkräfte vertretbar ist. Somit wurde auch den Moslems religiöse Kleidung nicht verboten. Es gibt dort allerdings gewisse Regeln. Bei Schülern gilt allgemein die Pflicht zur Schuluniform und auch daher Grenzen dessen, was erlaubt ist (Länge des Kopftuches, etc.).

Türkei

In der muslimisch geprägten Türkei ist es in Gebäuden staatlicher Institutionen verboten, ein Kopftuch zu tragen. Betroffen sind damit unter anderem Lehrerinnen, Schülerinnen und Studentinnen. Dieses Verbot wird auch mit Polizeigewalt durchgesetzt und ist in den letzten Jahren immer wieder Thema hitziger Debatten. Die Türkei sieht sich als laizistischer Staat an, der keine religiösen Präferenzen hat.

Dies ist auch einer der Gründe, weshalb Studentinnen aus wohlhabenderen fundamentalistischen Familien in Westeuropa studieren, wo solch eine Einschränkung nicht existiert. Teilweise umgehen Frauen das Verbot durch Tragen einer Perücke. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Verbot als vereinbar mit den Menschenrechten angesehen. Die Türkei verfolge mit dem Verbot das Ziel, bürgerliche Freiheitsrechte zu schützen und die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten.

Derzeit wird in der Türkei über eine, von der Bevölkerungsmehrheit befürwortete, Aufhebung des Kopftuchverbotes diskutiert. (Stand: Juni 2005)

Siehe auch: Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 29. Juni 2004

USA

In den Vereinigten Staaten von Amerika gibt es seit Ende März 2004 einen Streit über das Tragen von Kopftüchern an Schulen. Eine Schulbehörde im Bundesstaat Oklahoma hat ein muslimisches Mädchen wegen Tragens eines Kopftuchs vom Unterricht ausgeschlossen. Das Washingtoner Justizministerium hat auf dem Rechtsweg erreicht, dass das Mädchen auch mit Kopftuch zur Schule gehen darf.

Schweiz

In der Schweiz beteiligten sich zuletzt vor allem die beiden grössten Detailhandelsketten Migros und Coop an der Kopftuchfrage. Während Mitarbeiterinnen des erstgenannten Konzerns - wenn es hygienisch verantwortbar ist - Kopftücher tragen dürfen, hat Coop entschieden, keine Kopftücher zuzulassen, weil die Kleidungsvorschriften darauf nicht ausgelegt seien. Im Kanton Genf ist das Tragen von Kopftüchern - nicht nur für islamische, sondern auch für fundamental-christliche Schülerinnen und Lehrerinnen - an Schulen verboten.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

See also: Kopftuchstreit, 10. Februar, 1906, 2004, Azhar, Baden-Württemberg, Berlin, Bundesverfassungsgericht, Christentum