Körperschaft des öffentlichen Rechts

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R., in Baden-Würrtemberg auch mit KöR oder K.ö.R. abgekürzt) ist eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Individualität als Rechtssubjekt nicht der Privatautonomie, sondern einem Hoheitsakt verdankt.

Wesen und Verwendung

Hauptanwendungsbereich sind die sogenannten Selbstverwaltungsangelegenheiten, also staatliche Aufgaben, die von den Betroffenen eigenverantwortlich geregelt werden sollen, weshalb sie organisatorisch aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und rechtsfähigen Organisationen übertragen werden. So bestimmen beispielsweise die Bürger selbst über die Geschicke der Gemeinde, die Rechtsanwälte über ihre Angelegenheiten in der Rechtsanwaltskammer usw. Trotz der organisatorischen Auslagerung aus dem staatlichen Bereich sind die Träger dieser Selbstverwaltungsaufgaben Teil der öffentlichen Gewalt und wie die übrige Verwaltung gem Art. 20 III GG an Recht und Gesetz gebunden, insbesondere und anders als private Vereinigungen an die Grundrechte. Daher ist die Kehrseite der Selbstverwaltung die (staatliche) Rechtsaufsicht: der Staat soll sich nicht durch organisatorische Auslagerung seiner Grundrechtsbindung entziehen können.

Im Gegensatz zu privatrechtlichen Körperschaften (wie Verein, GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft) haben öffentlich-rechtliche Körperschaften als Teil der öffentlichen Gewalt unbeschadet von Abweichungen im Einzelfall zusätzliche Möglichkeiten: Dienstherrenfähigkeit (d.h. sie können Beamte ernennen), Satzungshoheit (Rechtsetzungsbefugnisse für die ihrer Hoheitsgewalt Unterworfenen), Abgabenhoheit (sie können öffentlich-rechtliche Steuern, Beiträge und Gebühren erheben) usw.

Körperschaften können aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts insbesondere Gesetze im materiellen Sinne erlassen. Dies geschieht durch Satzungen, welche die Unterworfenen teilweise wesentlich in ihrer persönlichen Freiheit einschränken. Beispielsweise regelt ein Bebauungsplan (eine Satzung der Gebietskörperschaft Gemeinde) teilweise dezidiert, wo was gebaut werden darf.

Beispiele

Die Körperschaften des öffentlichen Rechts werden wie folgt eingeteilt:

Das Deutschlandradio ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die tragenden Mitglieder des nationalen Radios sind gemäß dem Deutschlandradio-Staatsvertrag die ARD, das ZDF sowie die 16 Bundesländer. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (wie die Mitglieder der ARD) sind hingegen meist Anstalten des öffentlichen Rechts, da sie Benutzer, keine Mitglieder haben.

Siehe auch

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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</div> Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Verwaltungsrecht Kategorie:Organisation *

See also: Körperschaft des öffentlichen Rechts, ARD, Aktiengesellschaft, Alt-katholisch, Anstalt des öffentlichen Rechts, Bebauungsplan, Bund für Geistesfreiheit, Bundesland (Deutschland), Bundesrepublik