Kosovo-Krieg
Der Kosovo-Krieg war eine militärische Auseinandersetzung zwischen einigen NATO-Staaten (Vereinigte Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Dänemark, Norwegen, Italien, Niederlande, Belgien, Kanada, Portugal, Türkei und Spanien) und der Bundesrepublik Jugoslawien. Sie fand in der Zeit vom 24. März 1999 bis zum 10. Juni 1999 im Gebiet der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien einschließlich der Provinz Kosovo, Montenegro) statt.
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Gründe für den Krieg
- Operationen der UÇK im Kosovo. (Die UÇK wurde noch im deutschen Verfassungsschutzbericht 1998 als terroristische Vereinigung bezeichnet.)
- Operationen der serbischen Armee, serbischer Sicherheitskräfte und paramilitärischer Milizen im Kosovo.
- Entsendung von OSZE-Beobachtern in die Provinz Kosovo.
- Anfang März beurteilen deutsche Gerichte aufgrund Informationen aus dem Außenministerium die Lage als so sicher, dass abgelehnte Asylbewerber in den Kosovo abgeschoben werden dürfen.
- Die Behauptung, es hätten völkerrechtswidrige Übergriffe auf die albanische Bevölkerung stattgefunden, bleibt unbewiesen. Auch das oft angeführte sog. "Massaker von Racak" wird unterschiedlich interpretiert.
- „Tendenzen zu ethnischen Säuberungen sind weiterhin nicht zu erkennen.“ stand hingegen am 22. März in der Tagesmeldung des Amtes für Nachrichtenwesen der Bundeswehr. Diese speisten sich zu der Zeit aus bis zu 2.000 Einzelmeldungen aus diplomatischen, militärischen, journalistischen, persönlichen, OSZE-Quellen, Satellitenfotos usw. Näheres ist nachzulesen bei General a.D. Dr. Heinz Loquai. Dr. Loquai war damals von der Bundeswehr zur OSZE abgeordnet.
- Friedensgespräche in Rambouillet werden am 19. März 1999 unterbrochen. Während die Delegation der Kosovo-Albaner das ihr vorgelegte Papier – wonach der Kosovo innerhalb von Serbien eine umfassende Autonomie erhält, aber unter serbischer Hoheit bleiben soll, die UÇK entwaffnet wird und Nato-Truppen in der Provinz (es gab auch eine Option für eine Belagerung ganz Serbiens) stationiert werden sollen – unterzeichnet, wird dies von der jugoslawischen Delegation verweigert, da diese eine Stationierung ausländischer Truppen sowohl im Kosovo als auch in Serbien selbst ablehnt.
- Am 22. März 1999 werden die OSZE-Beobachter wegen erwarteter NATO-Angriffe aus dem Kosovo abgezogen.
- Am 23. März wird von jugoslawischer Seite ein Teil des Rambouillet-Papiers akzeptiert, der Anhang B wird weiterhin abgelehnt. Dieser sieht die Stationierung einer Nato-Friedenstruppe im Kosovo vor, ferner die Versorgung dieser Truppe über jugoslawisches Hoheitsgebiet, dies unkontrolliert, außerhalb jug. Souveränität, inklusive Manövern auf jug. Staatsgebiet.
- Teilweise wurde die Auffassung vertreten, der Friedensvertrag baue darauf auf, große Teile Serbien-Montenegros zu besetzen und dem Land einen Friedensvertrag aufzuzwingen, der die Souveränität Serbien-Montenegros aufgehoben und das Land unter Oberhoheit der Besatzungsmächte gestellt hätte.
Es muss hierbei auch gesehen werden, dass eine sichere Versorgung der Friedenstruppe gewährleistet sein musste. Dementsprechend mussten Durchmarschrechte weitgehend garantiert werden, zumal von einer Unzuverlässigkeit der damaligen insbesondere serbischen Führung auszugehen war. Der Begriff "Manöver" im Annex B deutet jedoch auf weit mehr als Durchmarschrechte hin. Ein Blick auf die Karte zeigt zudem, dass das Kosovo weit einfacher über Mazedonien oder Albanien erreichbar gewesen wäre.
- Joschka Fischer und Rudolf Scharping begründeten Deutschlands Teilnahme am Kriegseinsatz im April mit der Existenz eines die Menschenrechte verletzenden serbischen Hufeisenplanes. Dieser wird häufig als Fälschung angesehen, daneben existiert die Auffassung, dass der Hufeisenplan eine auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen beruhende Rekonstruktion eines Geheimdienstes sei.
Kriegsverlauf
Am 24. März 1999 begannen die Bombenangriffe der NATO auf Jugoslawien. Während des Krieges wurden von der NATO mindestens 35.000 Geschosse (etwa zehn Tonnen) mit abgereichertem Uran verschossen. Die Opferzahlen auf serbischer Seite liegen laut Human Rights Watch und der Nato bei 500 Zivilisten und 5000 serbischen Soldaten. Die serbische Regierung nennt Zahlen von 5000 Zivilisten und 500 Soldaten. Die Bombardierung mehrerer Chemieanlagen führten zu einer teilweise starken Schädigung der Umwelt. Große Mengen von giftigen Chemikalien verschmutzten Flüsse und das Erdreich. Am 31. März geraten im Grenzgebiet zwischen dem Kosovo und Mazedonien drei US-Soldaten in die Gewalt der jugoslawischen Armee. Sie werden wenige Tage später wieder freigelassen. Am 7. April schließt Jugoslawien seine Grenzen zu Albanien und Mazedonien und treibt die am Grenzübergang auf ihre Ausreise wartenden Kosovaren zurück ins Landesinnere. Die ersten Kosova-Vertriebenen treffen in Deutschland ein. Am 8. Mai wird die chinesische Botschaft in Belgrad von 4 Raketen getroffen. Dabei sterben 4 Menschen, etwa 20 werden verletzt. Es kommt zu diplomatischen Verwicklungen zwischen den USA und China. Am 27. März geht über Belgrad ein Tarnkappenbomber vom Typ F 117 "Night-Hawk" verloren. Der Pilot wird von Spezialeinheiten gerettet. Bei der Absturzursache widersprechen sich die Nato und Belgrad, wahrscheinlich ist aber ein technischer Defekt. Am 9. Juni einigen sich die Nato und Jugoslawien bei Militärverhandlungen in Kumanovo. Am 10. Juni ziehen sich die serbischen Truppen aus dem Kosovo zurück. Die Nato beendet daraufhin das Bombardment. Ein großer Teil der serbischen Bevölkerung verlässt den Kosovo aus Angst vor Racheakten der Albaner.
Anmerkung
Für die Bundeswehr war es das erste Mal, dass sie aktiv an einem Krieg teilnahm. Die deutsche Luftwaffe beteiligte sich mit Jagdbombern vom Typ Tornado. Es wurden Aufklärungs- und SEAD-Einsätze geflogen. Unter anderem kamen über 200 Raketen des Typs HARM zum Einsatz, die gegen feindliche Radarstellungen Verwendung fanden. Die Deutsche Luftwaffe hatte dabei keine eigenen Verluste zu verzeichnen. Allerdings gingen zahlreiche zu Aufklärungszwecken eingesetzte Drohnen des Typs CL-289 verloren, wobei überwiegender feindlicher Beschuß durch Flak angenommen wird.
Opferzahlen
Sowohl zu den Opfern auf albanischer als auch auf serbischer Seite gibt es bis heute nur unterschiedliche und widersprüchliche Angaben:
Opfer auf albanischer Seite
- Der spanische Gerichtsmediziner Perez Pujol (ICTY-Gerichtsmediziner im Kosovo) schätzt, dass die Zahl der getöteten Kosovo-Albaner etwa 2.500 Personen beträgt.
- Das internationale Kriegsverbrechertribunal in Den Haag spricht von einer Zahl von rund 4.000 Todesopfern.
Opfer auf serbischer Seite
- Die NATO und das ICTY beziffern die Opferzahlen auf rund 500 serbische Soldaten.
- Die serbische Regierung gibt die Zahl der Todesopfer unter ihrer Zivilbevölkerung mit rund 5.000 Personen an.
- Die Hilfsorganisation Human Rights Watch schätzte in einem Bericht vom 7. Februar 2000, dass während des Krieges rund 500 Zivilpersonen bei 90 Zwischenfällen getötet wurden.
Rechtliche Beurteilung des Krieges
Nach den Regelungen der Charta der Vereinten Nationen ist ausschließlich der Sicherheitsrat befugt, militärische Zwangsmaßnahmen gegen einen Staat zu verhängen. Allerdings lag für den NATO-Einsatz kein Beschluss der Vereinten Nationen vor, da Russland und die Volksrepublik China einer militärischen Intervention nicht zustimmten.
Für die Bundesrepublik Deutschland wird von manchen ein Verstoß gegen den 2+4 Vertrag gesehen. So lautet der Vertragstext:
Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.
Demgegenüber sehen Befürworter der Luftoperationen der NATO den Tatbestand der Vorbereitung eines Angriffskrieges nicht erfüllt und gehen ferner davon aus, dass auch der 2+4 Vertrag nicht verletzt wurde. Die NATO-Aktion sei sowohl völkerrechtlich als auch verfassungsrechtlich zulässig. Das ergebe sich aus einem notstandsähnlichen Recht zur humanitären Intervention, das es gestatte, zur Abwendung einer humanitären Katastrophe nach Ausschöpfung aller anderen Mittel militärische Gewalt anzuwenden. Dieses Nothilferecht steht damit im direkten Gegensatz zur Ausschließlichkeit der Entscheidungen des Sicherheitsrats über Krieg und Frieden - seine Herleitung ist ungeklärt. Der militärische Einsatz der NATO finde zur Schaffung des Friedens und zur Abwendung einer humanitären Katastrophe statt. Eben diese wurde vom UN-Sicherheitsrat, von der OSZE, von deutschen Gerichten und vom Amt für Nachrichtenwesen bestritten - es gab keine humanitäre Katastrophe. Nachdem alle politischen Bemühungen für eine Friedensregelung zwischen den Konfliktparteien erfolglos geblieben seien, beruhe das Recht zum Krieg auf dem Beschluss des NATO-Rats vom 8. Oktober 1998 über begrenzte und in Phasen durchzuführende Luftoperationen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe im Kosovo. Der deutsche Bundestag hat der Beteiligung von Streitkräften der Bundeswehr am 16. Oktober 1998 zugestimmt, im Unwissen über den Annex B des Rambouillet-Vertrages, im Unwissen über die Erkenntnisse des Amts für Nachrichtenwesen usw... Der damals amtierende Justizminister, also das fachlich zuständige Kabinettsmitglied, Prof. Dr. Schmidt-Jortzig, beteiligte sich nicht an der Abstimmung. Er hatte seinen Protest gegen die seiner Auffassung nach völkerrechtswidrige Kabinettsvorlage zu den Kabinettsakten gegeben.
Am 29. April 1999 reichte die Bundesrepublik Jugoslawien beim internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag Klage gegen zehn NATO-Mitgliedsstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Kanada, die Niederlande, Portugal, Spanien und die USA) ein. Nicht beklagt wurden Dänemark, Griechenland, Island, Luxemburg, Norwegen, Polen, Tschechien, Türkei und Ungarn. Die Anklagepunkte der zehn Einzelverfahren beziehen sich in erster Linie auf Verstöße gegen völkerrechtliche Grundsätze wie das Gewaltverbot, Völkermord, das Interventionsverbot sowie die Missachtung des Souveränitätsprinzips. Das Verfahren wurde ohne Entscheidung in der Sache wegen Nichtzuständigkeit des Gerichtes eingestellt, da Jugoslawien während des Krieges kein Mitglied der UN war.
Widerstände gegen den Krieg in Deutschland
Zu Beginn der Bombardierung Jugoslawiens am 24.3.1999 war der Widerstand gegen diesen Krieg, gegen die Beteiligung der Bundeswehr an diesem Krieg marginal. Viele Kriegsgegner, die insbesondere eine Teilnahme deutscher Soldaten an einem Angriffskrieg verhindert sehen wollten, sahen sich durch die politischen Bekundungen, in Jugoslawien müsse ein Völkermord oder gar ein zweites Auschwitz mit dem aller letzten Mittel verhindert werden, in ihrer pazifistischen und moralischen Begründungen gegen jede Art von Krieg tief getroffen. Medienbericht und Aussagen von Politikern wie Scharping und Fischer, die Szenarien eines Völkermords von Seiten der Serben vermittelten, dominierten das öffentliche Bewusstsein. Gleichwohl gab es von wenigen deutliche Proteste gegen die Instrumentalisierung deutscher Geschichte - gemeint war Auschwitz - für einen Krieg unter deutscher Beteiligung. Es wurde an den letzten Krieg Deutschlands und der damaligen NS-Parole Serbien muß sterbien erinnert und gefordert, dass vor diesem Hintergrund die BRD sich aus dem kriegerischen Konflikt herauszuhalten habe. Viele Kriegsgegner konzentrierten ihre Arbeit auf die Versorgung und Unterstützung der durch die Kriegshandlungen flüchtenden Menschen. Unter ihnen waren vor allem Sinti und Roma, die im nationalistisch aufgeheiztem Konflikt oft von allen Konfliktbeteiligten gleichermaßen verfolgt wurden. Auch lange nach Beendigung der Kriegssituation hat sich die Bedrohungssituation der Sinti und Roma in der Region nicht grundlegend gewandelt. So setzen sich noch heute deutsche Kriegsgegner gegen den schnell einsetzenden Abbau des Bleiberechts für Kriegsflüchtlinge in der BRD aus der Region ein.
Kritik am Kosovo-Krieg
- Die Begründung, mit den NATO-Luftschlägen eine humanitäre Katastrophe im Kosovo verhindern zu wollen (Gerhard Schröder, 24. März 1999), beruhte auf Lügen.
- Die NATO führte Krieg ohne UN-Mandat.
- Die NATO-Bomber töteten im Kosovo mit ihren Cluster- und Splitterbomben auch viele Zivilisten, bombardierten versehentlich Flüchtlingstrecks (Kollateralschäden) und setzten auch umstrittene Uranmunition ein.
Literatur
- Jürgen Elsässer: Kriegslügen. Vom Kosovokonflikt zum Milosevic-Prozess, ISBN 3897068842
- Wolf Wetzel: Krieg ist Frieden. Über Bagdad, Srebrenica, Genua, Kabul nach ... ISBN 3-89771-419-1, darin: Die Militarisierung der Erinnerung - die deutsche Geschichte als Kriegs(an-)drohung
- Forschungsgesellschaft Flucht und Migration, Dietrich, Glöde (Hrsg.): FFM-Heft 7: Kosovo. Der Krieg gegen die Flüchtlinge, ISBN 3-922611-79-6
- umfangreiche Literaturliste zum Kosovo-Konflikt
- Gisela Edelbauer: Rechtsgrundlagen der humanitären Intervention unter besonderer Berücksichtigung des Kosovo-Konflikts, Diss. Neubiberg 2005 Gisela Edelbauers Dissertation als pdf
Weblinks
- Resolutionen Weltsicherheitsrat 1998
- Woran scheiterte Rambouillet? (Lektionen und Legenden)
- WDR: Es begann mit einer Lüge - Monitor-Autoren enthüllen Fälschungen in der Berichterstattung zum Kosovo-Krieg
- Krieg nach Gefühl - Manipulation: Neue Zweifel am Nato-Einsatz im Kosovo FAZ 15. Dezember 2001
- Newsletter zum Kosovo-Krieg Archiv von 1999
- Artikelsammlung zum Kosovo-Krieg
- Stellungnahmen zum Kosovo-Krieg
- Vertreibung aus dem Kosovo
