Krankenversicherung

Eine Krankenversicherung erstattet dem Versicherten die Kosten (voll oder teilweise) für Behandlung nach Unfällen, bei Erkrankungen und bei Mutterschaft. Sie ist Teil des Gesundheitssystems. In einigen Ländern kommen neben finanziellen Leistungen auch Sachleistungen hinzu. Ob die Folgekosten von Unfällen von der Krankenversicherung oder einer speziellen Unfallversicherung übernommen werden, ist ebenfalls länderspezifisch geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen:

In Deutschland gibt es laut Mikrozensus rund 190.000 Menschen, die überhaupt nicht krankenversichert sind, mit stark steigender Tendenz. Als ein Grund dafür wird wirtschaftlicher Druck zur Eingehung einer Selbstständigkeit genannt, z.B. durch die Hartz-Konzept ("Ich-AG", Überbrückungsgeld) und die Verringerung der Höhe der Zahlung von Lohnersatzleistungen, auch wenn der Betroffene nur über eine für eine Selbstständigkeit völlig unzureichende Kapitaldecke verfügt. Diese führe zu einem Verzicht auf Krankenversicherung als Sparmaßnahme.

Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzliche Grundlagen:

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist Teil des Solidarsystems. Hier gilt Versicherungspflicht, insbesondere für Beschäftigte, Bezieher von Erwerbsersatzeinkünften (Arbeitslosengeld, Rente, Krankengeld u.a.), Studenten und deren Familienangehörigen (siehe auch Familienversicherung). Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung, insbesondere für Selbständig Tätige, Bezieher von Einkünften über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und Personen nach endender Versicherungspflicht (geschiedene Ehepartner, Arbeitslos ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld u.a.). Siehe auch §§ 5, 9 und 10 des fünften Sozialgesetzbuches).

Sofern keine vorherige Pflichtversicherung bestand, können Selbständig Tätige, Beamte oder Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger nicht der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten. Seit 2005 besteht die Möglichkeit, dass die beiden zuletzt genannten Versicherungskarten zu Abrechnungszwecken von einer gewählten Krankenkasse erhalten. Dies aus Steuer- und nicht aus Versicherungsmitteln bezahlt. Siehe auch § 264 des fünften Sozialgesetzbuches).

Die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen nahezu ausschließlich aus Beiträgen. Diese werden zumeist paritätisch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Eine Ausnahme ist hier der zum 1. Juli 2005 eingeführte Sonderbeitrag für Krankengeld und Zahnersatz (Beitragssatz 2005: 0,9 %) der von den Arbeitnehmern alleine getragen wird.

Bis auf wenige Ausnahmen (Krankengeld) erhalten Versicherte Leistungen in Form von Sachleistungen. Hierfür erhält der Versicherte eine Krankenversicherungskarte die 2006 durch die Gesundheitskarte abgelöst wird. Zur Entlastung der Beiträge und somit der allgemeinen Lohnnebenkosten, sowie zur Motiviation eines gesunden Lebenstyls gibt Zuzahlungen.

Zur Beurteilung von medizinischen Fachentscheidungen steht den Krankenkassen ein unabhängiger Ärztedienst zur Verfügung: MDK, übertragen worden.

Laut Mitteilung des Statistischen Bundesamts vom Mai 2003 waren im damaligen Jahr 188.000 Bundesbürger ohne Krankenversicherung. Damit hatte sich die Zahl seit 1995 verdoppelt. Für das Jahr 2005 wird mit einer Steigerung auf 300.000 unversicherte Bürger gerechnet. Durch Hartz IV verlieren Arbeitslose ihren Anspruch auf eine Krankenversicherung, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe haben, weil sie nicht vermögenslos sind oder beispielsweise in einer Lebensgemeinschaft ohne Trauschein mit einem Partner leben, der ein zu hohes Einkommen oder Vermögen hat.

Weitere Details siehe den Artikel zur GKV.

Private Krankenversicherung

Bei der privaten Krankenversicherung (PKV) können sich Angestellte und Arbeiter versichern, wobei der Gesetzgeber ein monatliches Bruttoeinkommen oberhalb der sog. Versicherungspflichtgrenze (2005 = 3.900.-Euro) vorschreibt. Selbstständige können sich ohne Berücksichtigung Ihres Einkommens frei für die private Krankenvollversicherung entscheiden. In der privaten Krankenversicherung muss sich jedes Familienmitglied selbst versichern, d.h. für jedes zusätzliche Mitglied erhöht sich in der Summe der Versichertenbeitrag. Die Beitragseinstufung erfolgt individuell aufgrund von Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand für das jeweilige Versicherungsniveau. Im Allgemeinen gilt der Grundsatz 'Je jünger (und gesünder) der Versicherungsnehmer ist, desto geringer ist der zu zahlende Beitrag'.

Die Behandlungskosten eines Arztbesuches werden bei Bagatellfällen üblicherweise vom Versicherungsnehmer vorgestreckt und dann vom Versicherer erstattet. Höhere Rechnungen können gleich an den Versicherer durchgereicht werden, der seinerseits dann den Arzt bezahlt. Analog zahlt der Versicherte bei Medikamenten den tatsächlichen Preis und reicht anschließend das Rezept zur Erstattung ein.

Weitere Details siehe den Artikel zur PKV.

Siehe auch: Bürgerversicherung

Schweiz

Die rechtlichen Grundlagen der obligatorischen Krankenversicherung (Pflichtversicherung) in der Schweiz sind im Krankenversicherungsgesetz (KVG) geregelt und in Verordnungen des Bundesrats präzisiert. Daneben gibt es freiwillige Zusatzversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz VVG.

Prinzipiell sind alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versicherungspflichtig. Eine Mitversicherung von Familienangehörigen besteht nicht, jede Person muss einzeln versichert werden. Versicherungsnehmer können unter den 94 zugelassenen Versicherern frei wählen und können die Kasse mit einer dreimonaten Kündigungsfrist wechseln. Bei abhängig Beschäftigten trägt der Arbeitgeber – im Gegensatz zu Deutschland – nicht zur Krankenversicherung bei.

Die Krankenversicherung übernimmt Abklärungen, Behandlungen und Arzneimittelkosten im Falle von Krankheit, Unfall, Entbindungen und Abtreibungen. Dagegen ist sie nur in speziellen Ausnahmefällen für zahnärztliche Behandlungen zuständig. Im allgemeinen bezahlen Versicherte die in Anspruch genommenen Leistungen zunächst selber und wenden sich dann an den Versicherer zur Erstattung. Spitäler vereinbaren oft eine direkte Abwicklung mit dem Versicherer.

Prämien können vom Versicherer frei festgelegt werden und können regional unterschiedlich sein. Sie müssen aber vom zuständigen Bundesamt für Gesundheit genehmigt werden. Es werden verschiedene Versicherungsmodelle angeboten, mit denen der Versicherte seine Beiträge reduzieren kann, z.B. (HMO, Hausarztmodelle). Die zwei wesentlichen steuerbaren Größen in der vorherrschenden traditionellen Krankenversicherung sind die Franchise und der Selbstbehalt. Die Franchise ist ein jährlicher Betrag, bis zu dem der Versicherte die Kosten selbst trägt. Die Mindestfranchise ist zur Zeit (Stand 2004) 300 Franken. Der Selbstbehalt ist der prozentuale Anteil der die Franchise übersteigenden Kosten, den der Versicherte selbst übernimmt. Er beträgt mindestens 10 %, darf aber (Stand 2004) 700 Franken nicht übersteigen. Daneben muss z.B. bei Spitalaufenthalten ein täglicher Betrag von 10 Franken vom Patienten bezahlt werden.

Österreich

Zwei Arten von Versicherungen gibt es in Österreich:

Pflichtversicherung

In Österreich ist die Krankenversicherung eine Pflichtversicherung, das bedeutet, dass jeder Beschäftigte auch krankenversichert ist. Gesetzlich geregelt ist diese Art im ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).

Die Krankenversicherung selbst kann man sich nicht auswählen, sondern ist vom jeweiligen Dienstgeber und dessen Standort abhängig. Träger dieser Versicherung sind die jeweils zuständigen Krankenkassen.

Die Versicherungsbeiträge werden bei unselbständig Erwerbsätigen, direkt vom Lohn oder Gehalt abgezogen und zusammen mit dem Anteil, den der Dienstgeber dazuzahlt, bei der Krankenkasse eingezahlt.

Siehe auch



Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Krankenversicherung, 1. Juli, 2005, ASVG, Arbeitslosengeld II, Bürgerversicherung, Familienversicherung, Gesetzliche Krankenversicherung, Gesundheitskarte