Kreditwesengesetz

Als Kreditwesengesetz oder kurz KWG wird in Deutschland das Gesetz über das Kreditwesen bezeichnet. Gegenwärtig rechtskräftig ist das KWG in der Neufassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502). Die jeweils gültige Fassung des Kreditwesengesetzes ist auf der Webseite der BaFin zu finden.

Basisdaten
Kurztitel: Kreditwesengesetz
Voller Titel: Gesetz über das Kreditwesen
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Handelsrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: KWG
FNA: 7610-1
Verkündungstag: 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776)
Aktuelle Fassung: 19. Juli 2005 (BGBl. I 2005, S. 1373).

Hauptzwecke des KWG sind:

Die Regelungen des KWG beziehen sich auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.

Inhaltsverzeichnis

Abschnitte

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften und Finanzunternehmen
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Ausnahmen
§ 2a Rechtsform
§ 2b Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 2c Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
§ 3 Verbotene Geschäfte
§ 4 Entscheidungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Aufgaben
§ 6a Besondere Aufgaben
§ 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
§ 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 8a Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten
§ 8b Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis
§ 8c Zuständigkeit für die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomerate
§ 9 Verschwiegenheitspflicht

Zweiter Abschnitt. Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen

1. Eigenmittel und Liquidität
§ 10 Eigenmittelausstattung
§ 10a Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
§ 10b Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten
§ 11 Liquidität
§ 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen und Beteiligungsbeschränkungen für E-Geld-Institute
§ 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen
2. Kreditgeschäft
§ 13 Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten
§ 13a Großkredite von Handelsbuchinstituten
§ 13b Großkredite von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
§ 13c Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen
§ 13d Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen von Finanzkonglomeraten
§ 14 Millionenkredite
§ 15 Organkredite
§ 16 (aufgehoben)
§ 17 Haftungsbestimmung
§ 18 Kreditunterlagen
§ 19 Begriff des Kredits für die §§ 13 bis 14 und des Kreditnehmers
§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14
§ 21 Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18
§ 22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite
3. Kundenrechte
§ 22a Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld
4. Werbung und Hinweispflichten der Institute
§ 23 Werbung
§ 23a Sicherungseinrichtung
5. Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter, der Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Unternehmen
§ 24 Anzeigen
§ 24a Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 24b Teilnahme an Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
§ 24c Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
§ 25 Monatsausweise und weitere Angaben
§ 25a Besondere organisatorische Pflichten von Instituten
§ 25b Besondere organisatorische Pflichten im grenzüberschreitenden bargeldlosen Zahlungsverkehr
5a. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
§ 26 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
6. Prüfung und Prüferbestellung
§ 27 (aufgehoben)
§ 28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
§ 29 Besondere Pflichten des Prüfers
§ 30 (aufgehoben)
7. Befreiungen
§ 31 Befreiungen

Dritter Abschnitt. Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute

1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
§ 32 Erlaubnis
§ 33 Versagung der Erlaubnis
§ 33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaften
§ 33b Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
§ 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern und Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
§ 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
§ 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung
2. Bezeichnungsschutz
§ 39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"
§ 40 Bezeichnung "Sparkasse"
§ 41 Ausnahmen
§ 42 Entscheidungen der Bundesanstalt
§ 43 Registervorschriften
3. Auskünfte und Prüfungen
§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, Finanzholding-Gesellschaften und in die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis einbezogenen Unternehmen
§ 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
§ 44b Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 44c Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
4. Maßnahmen in besonderen Fällen
§ 45 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität
§ 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
§ 46 Maßnahmen bei Gefahr
§ 46a Maßnahmen bei Insolvenzgefahr, Bestellung vertretungsbefugter Personen
§ 46b Insolvenzantrag
§ 46c Berechnung von Fristen
§ 46d Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen
§ 46e Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
§ 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs
§ 48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs
5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten
§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 50 (weggefallen)
§ 51 Umlage und Kosten

Vierter Abschnitt. Besondere Vorschriften für Finanzkonglomerate

§ 51a Ermittlung eines Finanzkonglomerats; Schwellenwerte
§ 51b Feststellung eines Finanzkonglomerats
§ 51c Befreiungen

Fünfter Abschnitt. Sondervorschriften

§ 52 Sonderaufsicht
§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
§ 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland
§ 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 53c Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
§ 53d Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
§ 53e Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Sechster Abschnitt. Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften

§ 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
§ 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
§ 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite
§ 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite
§ 56 Bußgeldvorschriften
§ 57 (weggefallen)
§ 58 (weggefallen)
§ 59 Geldbußen gegen Unternehmen
§ 60 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 60a Mitteilungen in Strafsachen

Siebter Abschnitt. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
§ 62 Überleitungsbestimmungen
§ 63 (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)
§ 63a Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
§ 64 Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
§ 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten
§ 64b Kapital von bestehenden Kreditinstituten
§ 64c Übergangsregelung für aktivische Unterschiedsbeträge
§ 64d Übergangsregelung für Großkredite
§ 64e Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
§ 64f Übergangsvorschriften zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz
§ 64g Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz

Weblinks

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Aktuelle Online-Fassung des KWG

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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</div> Kategorie:Handelsrecht Kategorie:Gesetz (Deutschland) Kategorie:Bank und Kreditwesen

See also: Kreditwesengesetz, 19. Juli, 1998, 2004, 2005, 5. April, 9. September, Abkürzung, BGBl.