Kriegswaffenkontrollgesetz

Das deutsche Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) verbietet den Erwerb, die Herstellung und auch den Transport von Kriegswaffen innerhalb Deutschlands ohne ausreichende Genehmigung. Der Verkauf oder Kauf außerhalb Deutschlands benötigt ebenfalls eine Genehmigung. Handlungen, die ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, stehen unter Strafe.

Basisdaten
Kurztitel: Kriegswaffenkontrollgesetz
Voller Titel: Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Alternativtitel: Ausführungsgesetz zu Art. 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: KrWaffKontrG (auch: KWKG, KrWaffG)
FNA: 190-1
Verkündungstag: 20. April 1961 (BGBl. I 1961, S. 444)
Aktuelle Fassung: 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, S. 2304)

Zu den Kriegswaffen zählen derzeit (Ende 2003) unter Anderem:

Das Kriegswaffenkontrollgesetz begrenzt die Weiterverbreitung von Kriegswaffen (Proliferation) auf nur ausnahmsweise berechtigte Personen bzw. Firmen. Notwendig ist jedenfalls eine Genehmigung. Zuwiderhandlungen sind in aller Regel Straftaten nach §§ 19-20a, 22a KrWaffKontrG. Die Strafvorschriften sind als Verbrechenstatbestände wegen des hohen Gefährlichkeitspotenzials ausgestaltet. Das Kriegswaffenkontrollgesetz gehört damit zum Nebenstrafrecht.

Weblinks

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</div> Kategorie:Gesetz (Deutschland)

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