Kriminalakte
Eine Kriminalakte (auch: Polizeiakte, Krim-Akte, oder polizeiliche Ermittlungsakte; Abk. KA) ist eine Akte von Schriftstücken, die der Polizei zur kurzen Dokumentation bestimter Taten dient. Diese Taten können sein: Straftaten, rechtswidrige Taten, die mit Strafe bedroht sind, schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten sowie die der Gefahrenabwehr oder präventiven Kriminalitätsbekämpfung dienende Unterlagen und Hinweise.
Kriminalakten werden personenbezogen und ortsbezogen angelegt, d.h. für eine Person und den tatortbezogenen Zuständigkeitsbereich besteht jeweils eine Kriminalakte. Anlass ist der Verdacht einer rechtwidrigen Tat, die durch einen bekannte Person begangen worden ist und mit Strafe bedroht ist.
Kriminalakten enthalten Untersuchungen (z.B. Verhandlungen, Gutachten, Spurensicherungsberichte), Unterlagen von ED-Behandlungen, die Tatblätter, Vernehmungen, Berichte, Verweise, Aktenvermerke u.ä. Moderne Akten sind i.d.R. mit Barcodes versehen.
Fallakten werden je nach Tatort einer Kriminalakte zugeführt. Dies gilt nicht bei Sammelverfahren (überörtliche Begehung).
Kriminalakten werden zumeist zentral bei der regionalen Polizeidirektion, in Ballungsräumen der Landespolizei auf Präsidialebene, gelagert und in einem Kriminalaktennachweis (KAN) gespeichert. Auf den KAN kann auch über die Datenbank INPOL zugegriffen werden. Das KAN-System ist ein EDV-gestütztes, personenbezogenes Kriminalaktenerschließungssystem. Dies enthält auch Verwaltungsdaten (z.B. fristgerechte Aktenaussonderung und Datenlöschung).
Die Fallakte wird nach Abschluss der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft abverfügt, d.h. der strafrechtlich relevante Teil, wird abgegeben. Die Kriminalakte verbleibt vollständig bei der letzten sachbearbeitenden Polizeidienststelle.
Kriminalakten beinhalten auch eine Mitteilung über den Ausgang des Gerichtsverfahrens, vgl. MiStra. Die Einträge im KAN bleiben jedoch zunächst unabhängig von einer Schuld (Verurteilung) bestehen, es sei den der Betroffene erhebt Widerspruch und der Widerspruch wird stattgegeben.
Auch Kriminalakten sind unter bestimmten Voraussetzungen für Rechtsanwälte einsehbar (Akteneinsicht).
Eine Kriminalakte wird bei Erwachsenen i.d.R. nach zehn Jahren, bei Personen zwischen sieben und 18 Jahren i.d.R. nach fünf Jahren ausgesondert, d.h. vernichtet. Dies gilt nicht, wenn innerhalb dieser Frist neue rechtswidrige Taten begangen wurden, die mit Strafe bedroht sind.
Je nach gespeicherten Datenbestand ist es umstritten, ob die Daten der Kriminalakten verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sind.
Rechtsgrundlagen hierfür sind die Gesetze der Länder.
Siehe auch:
Akte, Strafverfahren, Ermittlungsverfahren
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