Kulturhoheit

Als sog. Kulturhoheit der Länder bezeichnet man die primäre Zuständigkeit der deutschen Bundesländer bezüglich der Gesetzgebung und Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur, also insbesondere die Zuständigkeit für Schul- und Hochschulwesen, Bildung, Rundfunk, Fernsehen, Kunst.

Die Kulturhoheit der Länder ergibt sich aus der Kompetenzregelung des Grundgesetzes: Für Gegenstände, die nicht ausdrücklich als sog. Kompetenztitel dem Bund zugewiesen werden, sind gemäß Artikel 30 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland die Bundesländer zuständig.

See also: Kulturhoheit, Bildung, Bundesebene (Deutschland), Bundesland (Deutschland), Fernsehen, Gesetzgebung, Grundgesetz, Kultur, Kunst, Rundfunk