Ladenschlussgesetz

Das Ladenschlussgesetz regelt seit 1957 in der Bundesrepublik Deutschland die Öffnungszeiten von Geschäften durch das Festlegen von Zeiten, zu denen kein Geschäft öffnen darf. Ausgenommen sind meist Einrichtungen wie Tankstellen, Kioske, Bahnhofsgeschäfte, Apotheken, Kneipen und ähnliche.

Basisdaten
Titel: Gesetz über den Ladenschluss
Kurztitel: Ladenschlussgesetz
Abkürzung: LadschlG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Gewerberecht
FNA: 8050-20
Datum des Gesetzes: 28. November 1956 (BGBl. I S. 875)
Inkrafttreten am:
Neubekanntmachung vom: 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744)
Letzte Änderung durch:
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
1. Juni 2003
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Bereits am 1. Oktober 1900 trat im Deutschen Reich ein erstes Ladenschlussgesetz in Kraft. Geschäfte durften an Werktagen nur noch von 5.00 bis 21.00 Uhr öffnen. Dies galt allerdings nur für Werktage. Seit 1891 war es bereits festgehalten, dass sonntags nur fünf Stunden lang verkauft werden durfte. Eine neue Regelung regelte ab 1919 die Sonntagsruhe und eine beschränkte Ladenöffnungszeit an Werktagen von 7:00 bis 19:00 Uhr.

Ladenschluss in Deutschland

Zuletzt beschloss der Deutsche Bundestag am 13. März 2003 eine Verlängerung der Öffnungszeiten am Samstag um vier Stunden bis 20 Uhr. Die Neuregelung trat am 1. Juni 2003 in Kraft. Seither gelten in Deutschland zu folgenden Zeiten Öffnungsverbote für Geschäfte:

  • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen,
  • montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
  • am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
  • Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen.

Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

Verschiedene Konzepte zur Wirtschaftsbelebung sehen die gänzliche Freigabe der Ladenöffnungszeiten von Montag bis Samstag vor. So unter anderen das neue Konzept der CDU. Insbesondere die FDP setzt sich immer wieder für eine Freigabe des Ladenschlusses ein. 2004 wurden Pläne von Bundesminister Wolfgang Clement bekannt, die eine Lockerung des Ladenschlusses anzielen.

Am 9. Juni 2004 wies das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde ab, die das Unternehmen Kaufhof AG 2002 gegen das Ladenschlussgesetz eingelegt hatte. Die drei wichtigsten Punkte der Urteilsbegründung waren:

Argumentation

Pro

Kritik an einer weiteren Lockerung kommt vor allem von den Gewerkschaften, die die Zerstörung bestehender Schutzregelungen für Arbeitnehmer befürchten, und von den christlichen Kirchen, die den Sonntag als Ruhetag erhalten wollen.

Befürworter des bestehenden Ladenschlussgesetzes sehen darin einen Schutz für die Mitarbeiter. Sie behaupten, dass eine Lockerung zu einer "Ausbeutung" der Mitarbeiter durch Nachtarbeit ohne Lohnzuschag führen könnte.

Die Befürworter des Ladenschlussgesetzes verweisen auch darauf, dass die bisherigen Lockerungen (wochentags von 18.30 Uhr auf 20 Uhr und samstags von 16 Uhr auf 20 Uhr) nicht zu mehr Umsatz in den Geschäften führten.

Ein lockeres Ladenschlussgesetz führe zudem zu mehr Wettbewerb und damit zu geringeren Verdienstspannen, also zu mehr Insolvenzen.

Zudem wird argumentiert, dass nur große Ketten es sich leisten können, ihre Mitarbeiter rund um die Uhr anzustellen. Kleinere Familienbetriebe könnten der neuen Konkurrenz nicht standhalten und müssten schließen. Es habe erhebliche Folgen auf die Struktur der Städte, wenn die Umsätze sich aus den Innenstädten in die Außenbezirke verlagern und die Läden in den bisherigen Fußgängerzonen leerstehen würden.

Contra

Gegner des bestehenden Ladenschlussgesetzes sehen darin die Möglichkeit, Nischen auszufüllen und damit potenziell auch die Möglichkeit neue Arbeitsplätze zu schaffen. Von dieser Möglichkeit könnten gerade auch kleine Anbieter profitieren.

Ein gelockertes Ladenschlussgesetz führe zudem zu mehr Wettbewerb und damit möglicherweise zu mehr Kundenfreundlichkeit.

Gegner des bestehenden Ladenschlusses sehen in der Lockerung auch die Möglichkeit, die Nachfrage zu beleben. Sie rechnen mit mehr Einkäufen, weil die Möglichkeit zu Spontankäufen verbessert werde.

Als weiteres Argument gegen das bestehende Ladenschlussgesetz wird auch die Freiheit des Bürgers zum Einkauf hervorgehoben, und zwar in dem Sinne, dass eine Minderheit der Bevölkerung (Angestellte im Einzelhandel, ca. 2,5 Mio.) auf Kosten des Rest der Bevölkerung bevorteilt werden, wohingegen in andere Branchen solche Arbeitszeiten die Regel sind.

Weblinks

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See also: Ladenschlussgesetz, 1. Juni, 1. Oktober, 13. März, 1891, 1900, 1919, 1957