Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
[[Bild:ARD.png|thumb|Die neun Landesrundfunkanstalten der ]] Zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk gehören öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Körperschaften bzw. Anstalten des öffentlichen Rechts), die gebührenfinanzierte Hörfunk- und Fernsehprogramme veranstalten.
Öffentlich-rechtliche Sender gibt es in verschiedenen anderen Ländern, so in Europa z.B. die RAI in Italien, die BBC Großbritannien oder NOS Niederlande. Anfang 2004 veröffentlichte die britische Regierung einen Gesetzesentwurf, wonach die BBC in drei unabhängige Gesellschaften zerschlagen werden soll.
Nicht alle Länder in Europa haben öffentlich-rechtliche Anstalten. So ist die schweizerische SRG ein Unternehmen als Verein im Sinne des Artikels 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
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Situation in Deutschland
In Deutschland wurde nach dem Zweiten Weltkrieg und im Zuge der Demokratisierung von den West-Alliierten nach britischem Vorbild (BBC) eingeführt.
Das Bundesverfassungsgericht stellte 1987 in einem Urteil fest, dass die öffentlich-rechtliche Rechtsform nicht zwingend vorgeschrieben ist. Demnach wäre auch eine andere Rechtsform, wie z.B. in der Schweiz möglich. Die Rechtsform des Rundfunks in Deutschland ist auch nicht im Grundgesetz vorgeschrieben.
Zu Zeiten der Weimarer Republik waren die Rundfunksender privatrechtlich geführte Gesellschaften (AGs / GmbH), bei welchen die einzelnen Länder sowie der Staat Teilhaber waren.
Mitte der 1980er wurde in Deutschland neben dem öffentlich-rechtlichen der private Rundfunk eingeführt. Seitdem spricht man vom "Dualen System".
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat das Gebot der Staatsferne und der Unabhängigkeit. Deshalb werden die Sender nicht durch Steuern finanziert wie bei einem echten staatlichen Fernsehen. Öffentlich-rechtliche Sender finanzieren sich durch Rundfunkgebühren, die jeder Bürger, der im Besitz eines Empfangsgerätes ist (Fernseher, Radio, Computer mit TV-Karte etc.) monatlich über die GEZ entrichten muss. Insoweit "gehört" der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Bürgern. Bei den öffentlich-rechtlichen Sendern hat Deutschland nach Österreich die höchsten Fernsehgebühren in Europa. Das spanische Fernsehen RTVE kommt ganz ohne Gebührenfinanzierung aus.
Derzeit prüft die EU-Kommission, ob es sich bei der Gebührenfinanzierung in Deutschland um staatliche Beihilfen handelt, welche evtl. nicht mit EU-Recht vereinbar sind. Sollte dies der Fall sein, könnte eine Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland folgen, ggfs. sogar mit einer anderen Rechtsform.
Darüber hinaus hat er zur weiteren Finanzierung die Möglichkeit, in seinen Hauptprogrammen bis 20.00 Uhr einen Anteil an Werbung auszustrahlen. Alle Einnahmen dürfen nur für die Erstellung und die Verbreitung von Programmen sowie zum Betrieb der Rundfunkhäuser genutzt werden. Gewinn im privatwirtschaftlichen Sinn darf und kann nicht erwirtschaftet werden: mögliche Überschüsse werden ebenfalls für Programmproduktion oder z.B. technische Investitionen genutzt. Anderen öffentlich-rechtlichen Sendern in Europa ist es jedoch gestattet, Gewinne zu erzielen. Teilweise gibt es zwar auch eine tägliche Werbezeitbegrenzung, jedoch darf auch an Sonn- und Feiertagen sowie rund um die Uhr Werbung ausgestrahlt werden.
Organisationsstruktur
Die Steuerungsorgane des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehen aus dem Rundfunkrat und dem von ihm gewählten Intendanten und Verwaltungsrat. Die Aufgabe des Rundfunkrates besteht in der Überwachung der pluralen Programmgestaltung. Der Verwaltungsrat kontrolliert die wirtschaftliche Tätigkeit der Rundfunkanstalt und die Geschäftsführung des Intendaten. Dieser ist wiederum für die Programmgestaltung und die generelle Geschäftsführung verantwortlich. Er repräsentiert den Sender nach außen hin.
In den Aufsichtsgremien sitzen Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen wie politische Parteien, Gewerkschaften, Sozialverbände, Kirchen usw. Das öffentlich-rechtliche Fernsehen hat den so genannten öffentlich-rechtlichen Auftrag zu erfüllen, der in den jeweiligen Landesmediengesetzen verankert ist. Danach müssen die Programme den Zuschauern umfassend und ausgewogen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung anbieten. Dabei sind auch bestimmte journalistische und ethische Prinzipien einzuhalten.
In Deutschland gibt es neun Landesrundfunkanstalten, die sich zu der ARD (Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschland) zusammengeschlossen haben.
Landesrundfunkanstalten
Zu den Landesrundfunkanstalten gehören in der Bundesrepublik Deutschland alle Sendeanstalten des öffentlichen Rechts, die für ein oder für mehrere Bundesländer Rundfunk- und Fernsehprogramme veranstalten.
Derzeit sind es die 9 Mitglieder der ARD:
- Bayerischer Rundfunk (BR), München
- Hessischer Rundfunk (hr), Frankfurt
- Mitteldeutscher Rundfunk (MDR), Leipzig
- Norddeutscher Rundfunk (NDR), Hamburg
- Radio Bremen (RB)
- Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), Potsdam
- Saarländischer Rundfunk (SR), Saarbrücken
- Südwestrundfunk (SWR), Stuttgart
- Westdeutscher Rundfunk Köln (WDR)
Bundesrundfunkanstalten & bundesweite Programme
Bundesrundfunkanstalten sind:
- Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF), Mainz
- Deutschlandradio, Köln
- Deutsche Welle, Bonn
Zu den bundesweiten öffentlich-rechtlichen Programmen gehören Das Erste (Gemeinschaftsprogramm der ARD), das Porgramm des ZDF sowie das Deutschlandradio, mit seinen beiden Hörfunkprogrammen Deutschlandradio Kultur und Deutschlandfunk.
Des Weiteren bieten die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten noch Gemeinschaftsprogramme und Spartenkanäle an. Dazu gehören u. a. Arte, Phoenix, 3sat, KiKa (Der Kinderkanal) und ein digitales Programmangebot (ARD digital, ZDFvision), das Programme von Drittanbietern beinhaltet.
Die Deutsche Welle mit Hörfunk und Fernsehprogramm nimmt als Auslandssender eine Sonderrolle ein, da sie von der Bundesregierung beaufsichtigt und finanziert wird.
Über die obligatorischen Fernsehgebühren, die von der GEZ im Auftrage des WDR eingezogen werden, werden nicht nur die Sendeanstalten, sondern auch die Verwaltungsorgane finanziert. Hierzu gehören die Gebühreneinzugszentrale (GEZ), die Landesmedienanstalten sowie die Verwaltungen der einzelnen Sender.
Kommissionen & Zusammenarbeit
Eine Zusammenarbeit der ARD-Anstalten findet hauptsächlich in Kommissionen statt, in denen zum Teil das ZDF vertreten ist. Die Kommissionen ermöglichen die Abstimmungen interner Angelegenheiten und die gemeinsame Vertretung nach außen. Die Federführung obliegt für längerfristige Aufgaben einzelnen Intendanten bzw. Anstalten.
Darüber hinaus existieren Ständige Fachkommissionen für die Direktionsbereiche der einzelnen Rundfunkanstalten, die ihrerseits in Unterkommissionen bzw. Arbeitsgruppen untergliedert sind. Den Vorsitz einer Fachkommission haben grundsätzlich die jeweiligen zuständigen Direktoren der geschäftsführenden Anstalt inne, demnach im Jahr 2004/2005 die Direktoren des Bayerischen Rundfunks.
- Fachkommission Recht - Vorsitzender Prof. Dr. Albrecht Hesse (Justiziar und Direktor BR)
- Fachkommission Finanzen - Vorsitzender Lorenz Zehetbauer (Verwaltungsdirektor BR)
- Arbeitsgruppe Kosten
- Arbeitsgruppe Gebührenplanung - Vorsitzender Hans Buchholz (Geschäfsführer der GEZ)
- Fachkommission Produktion und Technik
- Fachkommission Hörfunk
- Fachkommission Dritte Fernsehprogramme
Finanzierung
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland stützt sich auf zwei Pfeiler: Rundfunkgebühren und Werbeeinnahmen ("duale Finanzierung"). Die Grundsätze der staatlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat das Bundesverfassunsgericht in seiner Rundfunkrechtsprechung entwickelt, insbesondere in seinem Urteil vom 22.02.1994: Aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG hat das BVerfG den Auftrag des Staates abgeleitet, seinen Bürgern eine mediale „Grundversorgung“ zu gewährleisten. Aus dem verfassungsrechtlichen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat das BVerfG eine Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie entwickelt. Es besteht die Pflicht des Staates zur funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Andererseits ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch das Zensurverbot (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG) und das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsfreiheit geprägt , d.h. die Rundfunkfinanzierung muss in einer Form erfolgen, die Einflussmöglichkeiten des Staates, vor allem auf die Programmgestaltung, ausschließt.
Gebührenfestsetzung
Die Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem „Gebührenurteil“ aufgestellten Grundsätze erfolgte durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Im Zentrum dieser Regelung steht die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Die KEF ist ein unabhängiges, pluralistisch besetztes Sachverständigengremium. Die Festsetzung der Rundfunkgebühren erfolgt in einem dreistufigen Verfahren :
- Die Rundfunkanstalten melden ihren Finanzbedarf an die KEF.
- Die KEF nimmt eine ausschließlich fachliche Prüfung unter Wahrung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten vor und gibt eine Empfehlung zur Höhe der Rundfunkgebühr ab.
- Die Festlegung der Rundfunkgebühr selbst erfolgt durch Staatsvertrag der Länder unter Berücksichtigung der Bedarfsfeststellung der KEF. Zur Änderung der Rundfunkgebühr ist die Zustimmung der Länderparlamente erforderlich.
Gebührenerhebung und -einzug
Vereinbarkeit der Gebührenfinanzierung mit EG-Recht
siehe auch
Öffentlich-Rechtliche Progamme
Deutschland
Österreich
International
Weblinks
- "Kopfsprung ins Seichte" von Thomas Assheuer, Die Zeit, 8. Januar 2004, Nr.3. Kritische Untersuchung der Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
- Telepolis: ARD und ZDF im Europavergleich
- Satirisches Pamphlet gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland
Oeffentlich-Rechtlicher Rundfunk Kategorie:Medienrecht
