Landfriedensbruch
Der Landfriedensbruch ist in der Bundesrepublik Deutschland eine Straftat gegen die öffentliche Ordnung, die in der Regel durch aktive Beteiligung an gewalttätigen Ausschreitungen begangen wird. Fälschlich manchmal als Landesfriedensbruch bezeichnet.
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Allgemein
Landfriedensbruch bedingt die Teilnahme an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, oder die Androhung von Gewalttätigkeiten gegen Menschen, aus einer Gruppe von Menschen ausgehend, in gemeinsamer Aktion, die in der Weise, die öffentliche Sicherheit gefährden oder auch nur die Aufforderung oder das Agitieren zu dem Zweck, solche Verhaltensweisen bei anderen Menschen hervorzurufen oder zu fördern. Weiter zählen dazu die Verweigerung der polizeilichen Aufforderung nachzukommen, eine Vermummung oder Abwehrwaffen abzulegen oder sich aus der Gruppe von Menschen zu entfernen.
In der B.R.Deutschland definiert ihn das Strafgesetzbuch(=StGB) in § 125 StGB und regelt in § 125a StGB den besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs. In Östereich gemäß § 274 StGB, in der Schweiz gemäß Artikel 260 StGB.
Strafe bis zu 3 Jahre Haft, in besonders schweren Fällen, z.B. beim Mitführen von Schußwaffen oder bei Todesgefahr, bis zu 10 Jahre Haft.
Geschichtliche Herleitung
Ursprünglich war der Landfriedensbruch der Bruch des Landfriedens im Mittelalter ab dem 11. Jahrhundert, also des zeitlich und räumlich beschränkten Verbots, eine Fehde durchzuführen. Der König sprach den Landfrieden aus, der von den Mitgliedern des Reichsadels beschworen werden mußte. Dann ab der Zeit der Staufer konnte ihn auch die Landesherren ausrufen. Im Spätmittelalter erhielt der Landfrieden eine immer weitergehende Erweiterung durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die den Charakter des Landfriedens und seiner Erweiterungen hin zu Strafrechten änderten (siehe: Ewiger Landfrieden, Gottesfrieden).
Landfriedensbruch war (und ist) in gewissem Sinne die Missachtung des Anspruchs auf ein Gewaltmonopol des Staates der Regierung, des Landesherren, des Königs.
Weblinks
Siehe auch
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