Landwirtschaftskammer

Landwirtschaftskammern sind Einrichtungen zur Vertretung und Regelung von Interessen der Land- und Forstwirtschaft.

Inhaltsverzeichnis

Landwirtschaftskammern in Österreich

Die Landwirtschaftskammer, auch "Bauernkammern" genannt, ist die gesetzliche Interessenvertretung der Bauern.

Landwirtschaftskammern bestehen in Österreich in jedem der neun Bundesländer. Sie sind im Gegensatz zur Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer nicht bundesgesetzlich errichtet, sondern wurden durch Landesgesetze geschaffen. Die Dachorganisation dieser neun Kammern ist ein Verein, die "Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs" mit Sitz in Wien, der ein Teil der in Österreich wichtigen Sozialpartnerschaft ist. Mitglieder sind die 9 Landes-Landwirtschaftskammern und der Österreichische Raiffeisenverband.

Vereinsobmann und daher oberster Bauernvertreter ist Rudolf Schwarzböck.

Die 9 Landes-Landwirtschaftskammern sind neben der Gesetzesbegutachtung und der Interessenvertretung auch in der Beratung ihrer Mitglieder tätig. Kammermitglieder sind Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die eine bestimmte Mindestgröße überschreiten.

Die erste Landwirtschaftskammer wurde 1922 in Niederösterreich eingerichtet, die letzte 1957 in Wien.

Landwirtschaftskammern in Deutschland

Landwirtschaftskammern sind in den nordwestdeutschen Bundesländern eigenverantwortliche, öffentlich-rechtliche Körperschaften. Mitglieder sind Landwirte, Gärtner, Waldbesitzer und Landfrauen, die in der Landwirtschaftskammer ihre Interessen selbst wahrnehmen. Durch die Übertragung von hoheitlicher Aufgaben sind sie zugleich auch Agrarverwaltung. In den süd- und ostdeutschen Bundesländern gibt es keine Kammern; dort übernehmen die Landwirtschaftsämter die Aufgaben.

Organisation

Oberstes Entscheidungsgremium ist die Haupt- oder Vollversammlung. Die Mitglieder werden demokratisch gewählt und nehmen ihr Mandat ehrenamtlich war. Sie legen die Richtlinien für die zu erledigenden Aufgaben fest. Die Kammerversammlung wählt den Präsidenten. Der Präsident ist Vorsitzender der Hauptversammlung und des Hauptausschusses, er übt die oberste Dienstaufsicht aus.

Der Direktor der Landwirtschaftskammer ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter und gleichzeitig Beamter des jeweiligen Bundeslandes.

Finanziert wird die Arbeit der Landwirtschaftskammern über finanzielle Beiträgen des jeweiligen Bundeslandes für die übertragenen staatlichen Aufgaben, Mitgliedsbeiträge der landwirtschaftlichen Betriebe, die so genannte Umlage und Einnahmen aus Dienstleistungen.

Aufgaben

Die Aufgaben der Landwirtschaftskammern umfassen Förderung und Betreuung der Landwirtschaft einschließlich Forstwirtschaft, Garten-, Obst- und Weinbau, Binnenfischerei in den Bereichen Produktionstechnik, Vermarktung, Ausbildung, Beratung und Forschung. Das Aufgabenspektrum ist gesetzlich festgelegt und lässt sich zu diesen Schwerpunkten zusammenfassen:

Geschichte

Die Gründung der deutschen Landwirtschaftskammern reicht ins 19. Jahrhundert zurück. Wegen des Abbaus von Einfuhrzöllen auf Vieh, Holz und Getreide und einer weltweiten Getreideschwämme brachen die Erlöse für landwirtschaftliche Produkte ein. Um die heimische Landwirtschaft zu fördern und ihre Arbeitsleistung der Volkswirtschaft zu erhalten, ermöglichten die preußischen Provinzen die Einrichtung von Landwirtschaftskammern. Fortschrittliche Landwirte versprachen sich davon stärkeres Gewicht in Politik und Öffentlichkeit.

Ab 1894 wurden die ersten Kammern gegründet. Nach und nach übernahmen auch die übrigen deutschen Länder diese Idee. 1927 existierten in allen Ländern des deutschen Reiches Landwirtschaftskammern als kooperative Interessenvertretung des Berufsstandes.

Während der nationalsozialistischen Diktatur wurden die Landwirtschaftskammern in den Reichsnährstand eingegliedert und damit gleichgeschaltet. Nach dem Krieg wurden nicht in allen Bundesländern wieder Landwirtschaftskammern eingerichtet. In Bayern und Baden-Württemberg wurde eine unmittelbare staatliche Agrarverwaltung aufgebaut. Die sowjetische Besatzungszone erhielt eine staatliche Zentralverwaltung ohne spezielle bäuerliche Vertretung. Die hessischen Landwirtschaftskammern wurden in den siebziger Jahren in eine staatliche Agrarverwaltung umgewandelt.

Weblinks

Österreich

Deutschland

See also: Landwirtschaftskammer, 1922, 1957, Arbeiterkammer, Bundesland (Österreich), Grundstück, Körperschaft öffentlichen Rechts, Landwirt, Niederösterreich, Reichsnährstand