Laufbahn
Fachbegriff aus dem Beamtenrecht. Eine Legaldefinition findet sich in § 2 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Danach umfasst eine Laufbahn alle Ämter derselben Fachrichtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung erfordern. Laufbahnen verschiedener Fachrichtungen (wie z.B. allgemeiner nichttechnischer Dienst, technischer Dienst, Polizeidienst u.a.m), die die gleichen Zugangsvoraussetzungen haben, werden zu den sog. Laufbahngruppen zusammmengefasst. Das Laufbahnprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG.
Umgangssprachlich ist sie ein Synonym zu Karriere.
