Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz

Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) der Bundesrepublik Deutschland ist die gesetzliche Grundlage für Lebensmittel und mit Lebensmitteln in Kontakt kommende Stoffe. Daneben sind auch Tabakerzeugnisse im LMBG geregelt.

Basisdaten
Kurztitel: Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
Voller Titel: Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen,
kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Gewerberecht / Gefahrenabwehr
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: LMBG
FNA: 2125-40-1-2
Verkündungstag: 15. August 1974 (BGBl. I 1974, S. 1945, 1946)
Aktuelle Fassung: 12. Juni 2004 (BGBl. I 2004, S. 934)


Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz bestimmt weitestgehend das deutsche Lebensmittelrecht. Zum Gesetz sind zahlreiche Verordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen worden. Ziel ist neben dem Verbraucherschutz auch die Gefahrenabwehr von gefährlichen (belasteten) Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen; daneben wird erheblich ins Gewerberecht eingegriffen. Als veränderte Lebensmittel gelten solche, die pharmakologisch (z.B. hormonell) behandelt, mit unzulässigen Pflanzenschutzmittel gespritzt, mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen in unzulässiger Weise bestrahlt oder mit unzulässigen Zusatzstoffen versetzt wurden. Neben den Tabakerzeugnissen werden auch Kosmetika beschränkt.

Das Gesetz ordnet die Durchführung von Überwachungen des Lebensmittelverkehrs und ein Monitoring hinsichtlich der Inhaltsstoffe an. Das Monitoring konzentriert sich auf Schwermetalle, Pflanzenschutzmittel und Mykotoxine, um Gesundheitsgefahren abzuwehren.

Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sieht in den §§ 51, 52 Strafvorschriften für Verstöße gegen die bundesrechtlichen und in den §§ 56, 57 Strafvorschriften für Verstöße gegen europarechtliche Vorschriften vor. Somit gehört das LMBG zum Nebenstrafrecht.

siehe auch: Wirtschaftskontrolldienst

Weblinks

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</div> Kategorie:Gesetz (Deutschland) Kategorie:Lebensmittelrecht

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