Lebenspartnerschaftsgesetz
Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft oder kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) wurde am 16. Februar 2001 durch den Bundestag beschlossen und ist am 1. August 2001 in Kraft getreten.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Kurztitel: | Lebenspartnerschaftsgesetz |
| Voller Titel: | Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: | Zivilrecht |
| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Abkürzung: | LPartG |
| FNA: | 400-15 |
| Verkündungstag: | 16. Februar 2001 (BGBl. I 2001, S. 266) |
| Aktuelle Fassung: | 12. Februar 2005 (BGBl. I 2005, S. 203) |
Es bildet die gesetzliche Grundlage für so genannte Eingetragene Lebenspartnerschaften. Diese sind die Möglichkeit für Homosexuelle in Deutschland, ihrer Verbindung einen auch nach außen wirkenden rechtlichen Rahmen zu geben, da nach vorherrschender Rechtsauffassung eine Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts verfassungsrechtlich nicht zulässig ist. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993 enthielt jedoch einen Hinweis darauf, dass eine Öffnung der Ehe in Betracht komme, wenn die Bevölkerung hier einen Bewusstseinswandel erkennen lasse. Durch die Lebenspartnerschaft könnte sich die Rechtsauffassung in der Bevölkerung ändern, so dass eine Öffnung der Ehe für Homosexuelle dann zulässig wäre. Mit der Eingetragenen Lebenspartnerschaft (umgangssprachlich auch Homo-Ehe genannt) werden gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Deutschland erstmals rechtlich anerkannt.
| Inhaltsverzeichnis |
Das Lebenspartnerschaftsgesetz
Genese
Das Lebenspartnerschaftsgesetz, in Kraft getreten am 1. August 2001, stellt gleichgeschlechtliche Paare, die eine Partnerschaft eingegangen sind, in einigen wichtigen Punkten der Ehe gleich.
Die in dem Gesetz enthaltenen Regelungen sind weniger weit reichend als der ursprüngliche Gesetzentwurf zunächst vorgesehen hatte. Insbesondere fehlen sozialversicherungs-, beamten- und steuerrechtliche Regelungen. Dies liegt daran, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf neben seinem Kern ein sehr umfangreiches und detailliertes Änderungsregelwerk anderer Gesetze enthielt, das zu einem umfassenden Paket gekoppelt war (Junktim). Wegen des Widerstandes im Bundesrat wurde es in zwei Teile aufgespaltet, von denen einer der Zustimmung des Bundesrates nicht bedurfte und als Gesetz zustande kam (LPartG). Dies war der wesentlichere Teil.
Der andere Teil ("Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, LPartGErgG") blieb zustimmungsbedürftig, erhielt aber wegen des Widerstandes der CDU/CSU-regierten Länder keine Zustimmung im Bundesrat.
Die Länder Bayern, Sachsen und Thüringen leiteten ein abstraktes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht ein, mit dem Ziel festzustellen, dass LPartG verfassungswidrig und nichtig sei, da
- die Aufspaltung eines Gesetzesentwurfspakets im angelaufenen Gesetzgebungsverfahren unzulässig sei und gegen die Mitwirkungsrechte des Bundesrates verstoße und
- materiell der nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotene Schutz von Ehe und Familie dem LPartG entgegenstehe, weil dieser Schutz ein immanentes Abstandsgebot zu anderen Rechtsinstituten enthalte und diese im Endeffekt unzulässig mache.
Das Verfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 313) diese Zweifel jedoch in allen Punkten verneint.
In der 15. Wahlperiode des Bundestages wurde dieser Teil erneut von der FDP als Gesetzesentwurf eingebracht ("Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, LPartGErgG", BT-Drs. 15/2477), jedoch von der rot-grünen Bundesregierung abgelehnt.
Auf Initiative der Grünen und ihres Ersten Parlamentarischen Geschäftsführers Volker Beck wurde schließlich im Sommer 2004 dennoch dieses Gesetz vorgelegt. Am 29. Oktober 2004 beschloss der Bundestag mit den Stimmen von SPD, Grünen und FDP das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, das das Lebenspartnerschaftsgesetz und andere Gesetze ändert und erweitert. Dieses Gesetz ist ein sogenanntes Einspruchsgesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurfte. Es ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.
Die Regelungen im Einzelnen:
- Lebenspartner leben - wie Ehegatten - im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbaren.
- Im Unterhaltsrecht nach der Trennung erfolgt weitgehende Gleichbehandlung.
- Zudem wurde ein Verlöbnis eingeführt. Lebenspartner werden sich in Zukunft wie Ehegatten mit Rechtswirkung verloben können.
- Ferner regelt das Gesetz, das Homosexuelle das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren können(Stiefkindadoption). Wenn ein Lebenspartner ein leibliches Kind mit in die Lebenspartnerschaft bringt, und der andere Lebenspartner sich um dieses Kind kümmert und weiter kümmern will, so soll diese Verbindung dauerhaft verrechtlicht werden können. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch den Lebenspartner zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Kindeswohl entspricht.
- Mit dem Gesetz werden die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf Lebenspartner erstreckt.
- Künftig ist auch klargestellt, dass eine existierende Lebenspartnerschaft ein Ehehindernis ist.
Umstrittenster Punkt in den parlamentarischen Beratungen war die Einführung der Stiefkindadoption. Das Bundesland Hamburg problematisierte außerdem die Einführung des Verlöbnisses für homosexuelle Paare als Hindernis bei der Strafverfolgung (Stichwort: Zeugnisverweigerungsrecht).
Im Koalitionsvertrag der rotgrünen Koalition von 2002 ist ein neues Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz angekündigt; dieses wird wohl angesichts der vorzeitigen Auflösung des Bundestags nicht mehr erfolgen.
Die FDP hat angekündigt, das Lebenspartnerschaftsgesetz in einer künftigen Koalition mit CDU/CSU nicht aufheben zu wollen. CDU/CSU haben angekündigt, es nicht ausbauen zu wollen. Insofern ist trotz Ungleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten keine Änderung der Rechtslage zu erwarten.
Einige Bundesländer (Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erkennen die Lebenspartnerschaft im Landesrecht an, was insbesondere für Landesbeamte von Bedeutung ist. Hessen hat ein entsprechendes Gesetz angekündigt.
Inhalt
Rechtliche Voraussetzungen der Eingetragenen Lebenspartnerschaft sind weder eine sexuelle Beziehung noch Homosexualität; sie kann nur von zwei Personen des gleichen Geschlechts eingegangen werden, die nicht in gerader Linie verwandt oder Geschwister oder Halbgeschwister sind. Auch verheirateten oder minderjährigen Personen ist der Abschluss einer Lebenspartnerschaft nicht gestattet, ebensowenig kann eine Person gleichzeitig mehr als einen Lebenspartner haben.
Der Lebenspartnerschaft kann ein Verlöbnis vorausgehen. Dies ist heute eher symbolisch, kann aber für eine Zeugnisverweigerung im Strafverfahren bedeutend sein.
Die Eingetragene Lebenspartnerschaft hat insbesondere folgenden Rechte und Pflichten zur Folge:
- auf Wunsch gemeinsamer Familienname ("Lebenspartnerschaftsname")
- Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung
- Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt
- kleines Sorgerecht bei Kindern des Partners / der Partnerin
- Unterhaltspflicht
- Erbrecht: Partner werden bei den Pflichtteilen so wie Ehegatten behandelt
- Witwenrente
Im Unterschied zur Ehe werden jedoch keinerlei Rechte aus den Bereichen Steuerrecht und Beamtenrecht gewährt; hier wird die Lebenspartnerschaft im Gegensatz zur Ehe nicht berücksichtigt. Auch können sie mit Ausnahme der Stiefkindadoption nicht gemeinsam Kinder adoptieren.
Am 29. April 2004 erging ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, das die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaften mit der Ehe für Angestellte des Staates nach BAT vorsieht, so dass Verpartnerte ebenfalls in den Genuss des erhöhten Ortszuschlages für Verheiratete kommen. Für Beamte allerdings gelten andere gesetzliche Vorschriften, hier muss erst das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
Somit kann es sein, dass in einunddemselben Amt z.B. zwei verpartnerte Frauen sitzen, die Angestellte bekommt den erhöhten Ortszuschlag, die Beamtin wird weiterhin wie eine Ledige behandelt und bekommt keinen erhöhten "Familienzuschlag" (wie das bei Beamten heißt).
Geschichte
Die gesetzliche Initiative geht zurück auf das Wirken des Bundestagsabgeordneten Volker Beck (Bündnis90/Die Grünen), langjähriger Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD) und heutiger Erster Parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion der GRÜNEN. Beck hatte mit Mitstreitern bereits in den achtziger Jahren eine Initiative gestartet, durch die Lesben und Schwule die Eingehung einer bürgerlichen Ehe ermöglicht werden sollte. Diese Initiative fand auch bei der politischen Lesben- und Schwulenbewegung erst allmählich Unterstützung.
Forderungen nach einer rechtlichen Absicherung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften wurden lauter, nachdem immer mehr europäische Staaten - allen voran Dänemark 1989 - entsprechende Gesetze erlassen hatten.
Kritik
Von einigen Homosexuellen wird das Ungleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten bei den Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft kritisiert: einer vollen Unterhaltspflicht stehen - anders als bei der Ehe - keine steuerliche Entlastungen gegenüber.
Bis zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 17. Juli 2002 war umstritten, ob die Lebenspartnerschaft verfassungsgemäß ist und ob ein rechtlicher Unterschied ("Abstand") zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft bestehen muss. Entgegen der Meinung der CDU und der FDP und der noch 2002 amtierenden Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin erkannte das Bundesverfassungsgericht keinen verfassungsmäßigen Zwang für einen Abstand. Vielmehr, so meinte es, dürfte die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt, aber nicht besser als sie gestellt werden. Der Staat dürfe im übrigen auch nicht-eheliche Lebensgemeinschaften regeln. Dadurch wurde der gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz erhobenen politischen Kritik von links viel Wind aus den Segeln genommen; sie sieht darin das Ende einer Politik, die alle Formen des Zusammenlebens ("Lebensformenpolitik") gleichstellen soll.
Die katholische Kirche kämpft vehement gegen die eingetragenen Lebenspartnerschaften Homosexueller. So hat Papst Johannes Paul II. alle katholischen Parlamentarier dazu aufgefordert, vehement gegen sie zu kämpfen.
Landestypische Besonderheiten
Die Behördenzuständigkeit für die Eintragung einer Lebenspartnerschaft wird durch die Bundesländer geregelt. SPD-geführte Bundesländer mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz bevorzugen das Standesamt, andere wie Hessen und das Saarland überlassen die Festlegung der zuständigen Behörde den Kommunen (reicht von Ordnungsamt über Standesamt bis Bürgerbüro), während Bayern den Notar zuständig gemacht hat. In Baden-Württemberg sind die Landratsämter zuständig, in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen (bzw. in kreisfreien Städten, die Stadtverwaltung) (von den kreisfreien Städten haben alle bis auf Kaiserslautern das Standesamt mit diesen Aufgaben betraut; in den Kreisverwaltungen werden üblicherweise die Abteilungen, die für Standesamtsaufsicht zuständig sind, mit den Aufgaben betraut).
Siehe auch:
- Partnerschaftsgesetz (Schweiz)
- Themenliste Homosexualität
- Homosexualität,
- Ehe,
- Androgamie,
- Wahlbruderschaft,
- Heteronormativität,
Weblinks
- Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
- Bundestagsdrucksache 15/2477 (PDF-Datei)
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Lebenspartnerschaft mit Art. 6 GG
- Informationen zum LPartG und zu den EU Richtlinien zur Gleichstellung beim LSVD (Lesben- und Schwulenverband Deutschlands) unter dem Menüpunkt "Recht"
- Veröffentlichung der (katholischen) Kongregation für die Glaubenslehre
- Aktuelle Aktion "Gleiches Recht für Lebenspartnerschaften" des LSVD
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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