Lehrberechtigung
Als Lehrberechtigung oder auch Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis bezeichnet man
- die kirchliche Erlaubnis (Missio canonica), die Religionslehrer an Schulen und Hochschullehrer an theologischen Fakultäten zusätzlich zur staatlichen Bestallung brauchen, um ihr Lehramt ausüben zu dürfen;
- die von der Hochschule zuerkannte Berechtigung, als Hochschullehrer selbständig zu unterrichten, wissenschaftliche Arbeiten anzuleiten, Prüfungen abzunehmen und den Titel Privatdozent zu führen. Die Lehrberechtigung - venia legendi (lat. Erlaubnis zu lesen, d. h. zu lehren) - wird für ein bestimmtes Fach verliehen. Voraussetzung für die Lehrberechtigung ist die Lehrbefähigung - die facultas docendi -, die nach bisherigem Recht durch die Habilitation verliehen wird. Die Unterscheidung von Lehrbefähigung und Lehrerlaubnis ist zum Beispiel in Bayern durch das Hochschullehrergesetz geregelt oder durch die länderspezifischen Gesetzgebungen.
siehe auch: Habilitation, Professor
