Leichenschau

Die Leichenschau ist die Untersuchung der sterblichen Überreste eines Menschen zur Bestimmung der Ursachen und näheren Umstände eines Todes.

Die Leichenschau fällt in die Schnittmenge zwischen Rechtswissenschaft und Medizin. Sie ist als Teilgebiet der Rechtsmedizin anerkannt.

Gesetzlich ist die Leichenschau in der Bundesrepublik Deutschland der konkurrierenden Gesetzgebung unterworfen. Die Materie ist weitestgehend durch Landesgesetze geordnet und wird nicht bundeseinheitlich gehandhabt.

Eine innere Leichenschau wird als Obduktion, Autopsie, Nekropsie oder Sektion bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Die äußerliche Betrachtung der Leiche sollte schon am Auffindeort (der nicht zwingend ein Tatort sein muss) vorgenommen werden; auf jeden Fall müssen sichere Todeszeichen, also Totenflecke, Totenstarre, Fäulnis oder "mit dem Leben nicht vereinbare Verletzungen" festgestellt werden. Die Leiche muss für die vorgeschriebene äußere Leichenschau vollständig entkleidet sein. Gegen diese Vorgabe wird häufig verstossen, da es erhebliche Mühe bereitet und allein kaum zu schaffen ist. Unter entsprechender Beleuchtung - evtl. nach Transport des Leichnams in ein rechtsmedizinisches Institut - versucht man dann, eine Einteilung der Todesart vorzunehmen: natürlich oder nicht-natürlich. In einigen Bundesländern kann auch die ungeklärte Todesart auf dem Totenschein vermerkt werden. Spricht nichts gegen die Annahme, dass der Auffindeort auch der Sterbeort ist, so kann durch Temperaturmessung der Umgebung und der Körperkerntemperatur auch die Todeszeit relativ genau bestimmt werden.

Besteht schon bei der Auffindung der Leiche der Verdacht, es könnte sich um einen nichtnatürlichen Todesfall handeln, so ist die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft sofort zu verständigen. Zur sicheren Bestimmung der genauen Todesursache oder des zugrunde liegenden Kausalverlaufes wird die innere Leichenschau (Sektion) vorgenommen (siehe dort).

Die Klärung der Todesursache wird durch Vorkenntnisse des Gesundheitzszustandes und der Umstände des Todes stark erleichtert, kann jedoch wirklich zweifelsfrei nur durch eine innere Leichenschau erfolgen - auch wenn selbst dann noch immer Fälle ungeklärt bleiben können (wenn man einfach keine konkrete Todesursache rekonstruieren kann), so z.B. bei unvollständig erhaltenen oder weitgehend zersetzten Leichen, aber auch beim plötzlichen Kindstod, der eine Ausschlussdiagnose ist. (Siehe hierzu auch den (bisher nur postulierten) psychogenen Tod).

Kritik

Ärzte und Strafverfolger kritisieren häufig, dass es keine bundeseinheitliche Regelungen der Leichenschau gebe. Zum anderen bestehen Mängel in der ärztlichen Ausbildung; auch wird durch die Schließung von Rechtsmedizinischen Instituten die Gefahr erhöht, dass mehr Todesfälle als fehlerhaft natürlich angenommen werden. Die kriminologischen Schätzungen nehmen inzwischen eine Dunkelziffer zwischen 1:1,5 - 1:8 an (die konservative Schätzung besagt, dass auf einen festgestellten unnatürlichen Todesfall 1,5 fehlerhaft als natürliche Todesfälle kommen).

Geschichte

Die gerichtliche Leichenschau (also durch den Richter ausgeübt) wird aus dem 13. Jahrhundert überliefert. Der Sachsenspiegel verbietet das Begraben der Leiche ohne Besichtigung durch den Richter; zeitweilig verkommt das Leichenschauwesen durch die Wirren von Kriegen: So wird die Leichenschau von beliebigen Personen durchgeführt. Die Partikularinteressen der deutschen Länder haben sich bis heute fortgesetzt, wenn auch seit der Mitte des 20. Jahrhunderts die Leichenschau nur noch durch Ärzte vorgenommen werden darf.

Literatur

Hinweis

In Österreich wird sie als Leichenbeschau bezeichnet.


Kategorie:Pathologie Kategorie:Rechtsmedizin

See also: Leichenschau, Fäulnis, Kriminologie, Leiche, Medizin, Obduktion, Plötzlicher Kindstod, Polizei, Rechtsmedizin, Rechtswissenschaft