Leihe

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Die Leihe ist einer der im besonderen Schuldrecht des BGB geregelten Typenverträge (§§ 598 ff BGB).

Vertragsparteien

Man spricht bei der Leihe vom Verleiher und vom Entleiher. Eine Leihe ist die unentgeltliche Überlassung einer Sache für eine bestimmte Zeit.

Vertragspflichten

Es handelt sich um einen unvollkommen zweiseitigen Vertrag. Die Vorschriften für das Synallagma, wie das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB, sind daher nicht anwendbar.

Der Verleiher ist zur kostenlosen Gebrauchsüberlassung der Leihsache über den vereinbarten Zeitraum verpflichtet.

Der Entleiher schuldet nach Ablauf der Leihdauer die Rückgabe der Sache und darf diese nur zum vereinbarten Vertragszweck benutzen.

Durch die Kostenfreiheit der Überlassung grenzt sich der Leihvertrag von der Miete und vom Darlehen ab.


Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich auch nicht um eine Leihe, selbst wenn die Vertragspartner den Begriff dennoch verwenden. Klassische Beispiele für die falsche Verwendung des Begriffs Leihe ist der Bootsverleih oder der Videoverleih in einer Videothek. In beiden Fällen findet die Herausgabe nur gegen Zahlung einer Gebühr statt, was beide Vorgänge zu einem Mietvertrag macht.

Haftung

Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung wird der Verleiher privilegiert. Er haftet nach § 599 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des Leistungsstörungsrechts. Man wird diese Wertung jedoch bei Schäden, die im Rahmen des Deliktsrechts ausgeglichen werden und durch den Leihvertrag verursacht sind, jedoch übertragen müssen und auch hier nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften lassen.



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</div> Kategorie:Schuldrecht

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