Leistung zur Teilhabe
Leistungen zur Teilhabe sind Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung, zu der die Träger der Leistungen zur Teilhabe in Deutschland nach den Vorschriften verschiedener Bücher des Sozialgesetzbuchs verpflichtet sind.
Diese umfassen
- für die Bundesagentur für Arbeit nach den Vorschriften des SGB III:
- Allgemeine Leistungen zur
- Unterstützung der Beratung und Vermittlung,
- Verbesserung der Aussichten auf Teilhabe am Arbeitsleben,
- Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung,
- Förderung der Aufnahem einer selbständigen Tätigkeit,
- Förderung der berufsausbildung und
- Förderung der beruflichen Weiterbildung.
- Besondere Leistungen
- Übergangsgeld,
- Ausbildungsgeld und
- Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.
- Allgemeine Leistungen zur
- für die Rentenversicherungsträger nach den Vorschriften des SGB VI:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie
- ergänzende Leistungen.
- für die Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) nach den Vorschriften des SGB IX:
- die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
- die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
- Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
- die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
- die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine mögliche selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
- die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
Zweck der Leistungen der Rentenversicherung ist es,
- Auswirkungen von Krankheiten oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit von Versicherten entgegenzuwirken bzw. sie zu überwinden und
- dadurch Behinderungen der Erwerbsfähigkeit oder vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern bzw. die Versicherten dauerhaft wieder in das Erwerbsleben einzugliedern.
Leistungen zu Teilhabe haben grundsätzlich Vorrang vor Rentenleistungen nach dem SGB VI.
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