Luftsicherheit
Der Begriff Luftsicherheit bezieht sich im Bereich der zivilen Luftfahrt auf die Abwehr äußerer Gefahren. Als äußere Gefahren gelten insbesondere Flugzeugentführungen, Sabotageakte und andere, beispielsweise terroristisch motivierte Angriffe oder Eingriffe. Luftsicherheit ist damit streng zu trennen von Flugsicherung. Im englischen Sprachgebrauch ist die Unterscheidung leichter: Dort steht in der Luftfahrt Security für Luftsicherheit, während Safety auf betriebliche und technische Gefahren hinweist.
In Deutschland sind die Maßnahmen zur Luftsicherheit durch Bundesgesetz geregelt. Bis Anfang Januar 2005 gab es entsprechende Paragrafen im Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Mit dem 15. Januar 2005 gilt ein spezielleres Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG).
Die präventiven Kernaufgaben lassen sich in fünf Punkten zusammenfassen:
- § 5 LuftSiG (vormals § 29 c LuftVG) bestimmt die Aufgaben und Kompetenzen der Luftfahrtbehörden, darunter die Durchsuchung der Passagiere und des Gepäcks
- § 7 LuftSiG (vormals § 29 d LuftVG) regelt das Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung, dem sich jede Person unterziehen muss, die sich in sicherheitsrelevanten Flughafenarealen bewegen will
- § 8 LuftSiG (vormals § 19 b LuftVG) regelt die Eigensicherungspflichten der Flughafenbetreiber (umgangssprachlich: Flughafensicherheit)
- § 9 LuftSiG (vormals § 20 a LuftVG) regelt die Eigensicherungspflichten der Luftfahrtunternehmen
- § 12 LuftSiG überträgt den Piloten sicherheitsrelevante Verantwortung
In einem weiteren Abschnitt regelt das Luftsicherheitsgesetz den Einsatz der Luftwaffe. Dieser Teil ist besonders umstritten.
Gesetzesgeschichte
Im Gesetzgebungsverfahren haben die Länder den Vermittlungsausschuss angerufen. Am 24. September 2004 überstimmte der Bundestag den Einspruch des Bundesrates. Strittig war u.a. das Verfahren der Bundesregierung, den Gesetzentwurf von einem Zustimmungsgesetz zu einem Einspruchsgesetz "herabzustufen", womit den Ländern faktisch das "Vetorecht" entzogen wurde. Der Bundespräsident hat das neue Gesetz ungewöhnlich lange geprüft (zwei Monate), es Mitte Januar 2005 unterschrieben, gleichzeitig jedoch eine Verfassungsklage empfohlen. Dabei wies er auf zwei kritische Punkte hin, die auch einigen Ländern missfallen hatten, nämlich auf die Legitimierung des Abschusses von Flugzeugen und den Einsatz der Bundeswehr ohne Grundgesetzänderung. In den oben genannten präventiven Kernaufgaben hingegen bringt das Luftsicherheitsgesetz keine tiefgreifenden Neuerungen.
Eine weitere Gesetzgebungskompetenz in Sachen der Luftsicherheit liegt bei der Europäischen Union. Eine EU-Verordnung gilt unmittelbar, also auch ohne Ratifizierung durch das nationale Parlament. Somit hat die EU in Sachen der Luftsicherheit das letzte Wort.
