Marke (Rechtsschutz)

Eine Marke - auch unter dem Begriff Warenzeichen bekannt - ist rechtlich ein besonderes Zeichen, das dazu dient, als Handelsname bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Häufig werden Warenzeichen mit einem ® (in Deutschland verwendet) oder (trademark - vor allem von US-Firmen gebraucht) als Hinweis auf den eingetragenen Markenschutz gekennzeichnet.

Markenschutz kann durch Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (Markenregister) erreicht werden (Eintragungsmarke, § 4 Nr. 1 MarkenG). Marken können aber auch durch Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) geschützt sein, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Markenschutz kann auch bestehen, wenn die Marke Bekanntheit erworben hat, sodass der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung einem bestimmten Unternehmen zuordnet.

Markenrechte sind ähnlich wie Patente und Urheberrechte geistiges Eigentum (auch bekannt als immaterielle Monopolrechte).

Inhaltsverzeichnis

Definition des Terminus "Marke"

In der Literatur und im täglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe "Warenzeichen", "Marke" und "Markenartikel" häufig synonym verwendet. Dennoch weisen die Begriffe einige Unterschiede auf.

Der Begriff Warenzeichen ist ein vom Gesetzgeber geprägter Begriff, der im Zuge der Markenrechtsreform Mitte der 1990er Jahre durch den Begriff "Marke" ersetzt wurde. Beide Begriffe werden heute synonym verwendet.

Dem Markengesetz (MarkenG) zufolge versteht man unter einer Marke die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens mit dem Ziel, dass sich diese von den Waren bzw. Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheiden (Herkunftsfunktion).

Ursprünglich hervorgegangen ist der Begriff Marke aus dem mittelhochdeutschen Wort "marc", das für "Grenze, Grenzland oder -linie" steht und dem französischen Kaufmannsbegriff "marque", was so viel bedeutet wie "auf einer Ware angebrachtes Zeichen".

Überblick

Die Marke in diesem Sinne ist gegen den kennzeichengemäßen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr geschützt. D.h. eine nur private Benutzung oder nicht zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung dienende Benutzung (z. B. die Verwendung in einem Nachschlagewerk in Form der redaktionellen Nennung) ist gestattet.

Dabei erstreckt sich der Schutz auch auf ähnliche Zeichen, die für gleiche oder ähnliche Waren benutzt werden sollen. Marken werden deshalb für bestimmte Klassen eingetragen. Der Schutz gilt nur für die in der Markenanmeldung genannten Waren und Dienstleistungen, deshalb darf beispielsweise die gleiche Bezeichnung für Baustoffe, Computerprogramme und Lebensmittel parallel verwendet werden.

Geschichte

Die Geschichte der Marke geht auf die Zeit zurück, in der Händler begannen, die bislang in namenlosen Säcken beschafften Produkte (zumeist Lebensmittel) mit einem Label, einem Etikett, zu versehen: Die Ware wurde in einer Art "Händlerverpackung" abgefüllt. Somit waren - zumindest im Lebensmittelbereich - die Handelsmarken die ersten Marken ihrer Zeit.

Ähnliche Bestrebungen hatten jedoch auch Produzenten und Handwerker. So setzt seit dem Mittelalter jeder Handwerker sein Zeichen ("Signet") an eine bestimmte Stelle wie beispielsweise Balken oder Gemäuer.

Zu Anfang des 20. Jahrhunderts wurde das Logo Made in Germany mit dem Merchandise Marks Act eingeführt - allerdings nicht als Qualitätssymbol, sondern um britische Waren vor der als minderwertig geltenden Konkurrenz aus Deutschland zu schützen.

Die Geschichte der Marke ist letztendlich auf die Urgesellschaft zurückzuführen, als Clans Ihre Reviere markierten. - Es gilt also bis heute Marke kommt von Markierung. Dementsprechend steht das Logo bis heute im Mittelpunkt der Diskussion des Markenrechts.

Markenarten

Man unterscheidet zwischen Wort-, Bild-, Wort-Bild-Marken und mehrteiligen Marken. Letztere bestehen aus mehreren Teilen, die einen Gesamteindruck ergeben. In den letzten Jahren wird in zunehmendem Maße versucht, den Schutz für neue Markenformen wie z.B. abstrakte Farbmarken, Hörmarken, Duftmarken und Positionierungsmarken zu erlangen. Die (stark durch europarechtliche Vorgaben beeinflusste) Rechtsentwicklung zur Eintragungsfähigkeit und zum Schutzbereich solcher Marken im Verletzungsfall ist noch nicht abgeschlossen.

Liste der Markenarten lt. deutschem Patent- und Markenamt:

Unzulässige Zeichen

Bei der Wahl der Marke sind der Gestaltung allerdings gewisse Grenzen gesetzt. [[bild:Mercedes-stern.jpg|thumb|Markenzeichen Mercedes-Stern im Werk ]]

Die früher nur bei Verkehrsgeltung erlaubten nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen (bekannt sind beispielsweise die Marken 4711, BMW) können in der Praxis heute ohne Probleme angemeldet werden.

Schutz

Der Markeninhaber hat einen Unterlassungsanspruch gegen die kennzeichenmäßige Benutzung der Marke, sofern das verwendete Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch oder verwechselbar ähnlich ist und das Zeichen für identische oder ähnliche Dienstleistungen/Waren verwendet wird, für die die Marke eingetragen ist. Vom Verletzer kann Unterlassung, Beseitigung durch Vernichtung der widerrechtlich mit der Marke versehenen Waren oder zumindest Entfernung der Marke, Auskunft über den Umfang der Benutzung und Schadenersatz verlangt werden. Der Schadenersatz kann auf drei verschiedene Weisen berechnet werden: Der Markeninhaber kann Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr, Herausgabe des Verletzergewinns oder Ersatz der eigenen Mindereinnahmen verlangen. Auf Antrag (vgl. Strafantrag) des Verletzten wird auch eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet.

Schutzdauer

Die Schutzdauer beträgt in Deutschland, wie auch in Österreich und der Schweiz (hier erst seit dem 1. April 1993, alle davor angemeldeten Marken haben eine 20jährige Schutzdauer), ab dem Tag der Anmeldung zehn Jahre, wobei sie gegen fristgerechte Zahlung einer Gebühr beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden kann. Nach Eintragung der Marke bzw. dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens beginnt die Benutzungsschonfrist von fünf Jahren (§ 26 Abs. 5 MarkenG). Nach Ablauf von fünf Jahren kann ein Dritter die Marke mit einer Löschungsklage angreifen und die Löschung der nicht benutzten Marke beantragen.

Zur Forschung

Innerhalb der Betriebswirtschaftslehre wird hier seit den 1920er Jahren geforscht; einen bedeutenden Beitrag lieferte Hans Domizlaff. Unter den gegenwärtig forschenden Soziologen ist zum Beispiel Alexander Deichsel zu nennen.

Weblinks

Siehe auch

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