Markenteilung
Als Markenteilung oder Verkoppelung wird die Aufteilung der gemeindeeigenen Ländereien bezeichnet.
Die Mark oder auch Allmende (ahdt. algimeinida) bezeichnete den Teil der Gemeindeflur, der sich im Gemeineigentum eines Dorfes befand. Gewöhnlich wurde die Mark als Wald oder Weide, auch Waldweide genutzt, viele Flächen waren aber auch Moor oder Ödland. Die Mark wurde als Viehweide, zur Schweinemast, für die Holznutzung und zum Plaggenstechen benutzt. Nutzungsberechtigt waren meistens nur die ansässigen Bauern, die die Markgenossen waren, Die Mark umfasste den größten Teil der Gemarkung und umschloss die Siedlungen und Eschfluren.
Die Markenteilung erfolgte im ersten Teil des 19. Jahrhunderts. Die Mark war das Land, das den Hof, den Brink und die Eschfluren umgab, sie war nicht kultiviert und gehörte allen Markgenossen. Je nach der Größe des Hofes waren Gebäude, Hofraum, Garten und Acker verschieden groß, und je nach der Größe des Hofes waren auch die Markenberechtigungen verschieden groß, das heißt jeder Hofbesitzer durfte entsprechend seiner Größe (seiner Steuerkraft) eine bestimmte Anzahl an Rindern, Schafen und Schweinen zur Weide bzw. zur Mast in die gemeinsame Mark treiben.
Ein von der Markengemeinheit gewählter Markenrichter überwachte die Einhaltung der Quoten und sorgte für die ordentliche Erhaltung der gemeinsamen Mark. Bei Verstößen gegen die Markenordnung konnte er durch Verhängung von Brüchten die Einhaltung erzwingen. Im Laufe der Jahrhunderte rissen die Landesherren, in Norddeutschland beispielsweise die Fürstbischöfe von Münster und die Herzöge von Oldenburg, das Markenrichteramt an sich und forderten bei Markenteilungen als Entschädigung für dieses entfallende Markenrichteramt die so genannte tertia marcalis, das heißt den dritten Teil des aufzuteilenden Markengrundes.
