Marktwert

Der Marktwert bezeichnet den aktuellen Wert eines Wirtschaftsguts. Mit der Novellierung des BauGB in 2004 insbesondere zu § 194 BauGB (Legaldefinition des Verkehrswerts (Marktwert)) wurde jedoch klargestellt, dass der Marktwert gleich Verkehrswert ist.

Dabei wird als Wert der Durchschnitt der zum Ermittlungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten oder sicher erzielbaren Preise angenommen.

Abweichende Preise, die durch nicht allgemein geltende Besonderheiten wie persönliche Umstände entstehen, werden bei der Durchschnittsbildung nicht berücksichtigt.

Im Bereich der Immobilienbewertung werden folgende Definitionen verwendet:

Europäische Union 
"Unter Marktwert ist der Preis zu verstehen, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages über Bauten oder Grundstücke zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter den Voraussetzungen zu erzielen ist, daß das Grundstück offen am Markt angeboten wurde, daß die Marktverhältnisse einer ordnungsgemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und daß eine der Bedeutung des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht."
TEGoVA (europäischer Zusammenschluss der Verbände der Immobilienbewerter) 
"Der Marktwert soll den Preis bezeichnen, zu welchem Grundstücke und Gebäude gemäß einem privaten Vertrag von einem verkaufsbereiten Veräußerer an einen unabhängigen Käufer am Tage der Bewertung verkauft werden können, wobei die Annahme zugrunde gelegt wird, daß die Immobilie öffentlich auf dem Markt angeboten wird, daß die Marktbedingungen eine ordnungsgemäße Veräußerung ermöglichen und daß für die Aushandlung des Verkaufs ein im Hinblick auf die Art der Immobilie normaler Zeitraum zur Verfügung steht" (Quelle: Blue Book).

Diese beiden Definitionen unterscheiden sich in der Sache nicht. Der im deutschen Recht noch gebräuchliche Begriff des Verkehrswerts ist wie oben aufgezeigt synonym zu verstehen.

Betriebswirtschaftslehre

In der (theoretischen) Betriebswirtschaftslehre, insbesondere in der Lehre über Finanzierung und Investition wird

  1. der Brutto-Marktwert eines Unternehmens als die Summe der Marktwerte des durch dieses Unternehmen emittierten Finanzierungstitel definiert.
  2. der Brutto-Marktwert eines Unternehmens auch der Wert des Zahlungsstroms an das Unternehmen abzüglich des Werts des Zahlungsstroms an den Fiskus (Steuern) und abzüglich des Werts des Zahlungsstroms der Insolvenzkosten wegen definiert. In diesem Fall sind die Zahlungsströme typischerweise unsichere Variablen.
  3. der Netto-Marktwert eines Unternehmens als sein Brutto-Marktwert abzüglich einer für das Halten des Titels getätigten Auszahlung (bei Primärkapitalmarkt: Anfangsauszahlung) definiert.

Weil der Brutto-Marktwert eines Unternehmens auch über zukünftige und damit unsichere Ein- und Auszahlungen definiert ist, ist der Marktwert dieses Unternehmens abhängig vom Betrachter, insbesondere seiner aktuellen Zeit und seinen Informationen über eben diese Ein- und Auszahlungen.

Würdigung

Die erste Definition ist in der Praxis bestenfalls unpräzise, da sie davon ausgeht, dass selbst bei schlagartigem Verkaufsangebot dieser Finanzierungstitel der Marktwert des Unternehmens nicht fällt. Typischerweise sinkt in der Realität z. B. ein Aktienkurs eines Unternehmens, wenn viele entsprechende Aktien in kurzer Zeit verkauft werden.

Voraussetzungen

Aus diesem Grund wird ein wie unter erstens definierter Marktwert nur unter weiteren Bedingungen überhaupt als definierbar angesehen, nämlich wenn

gelten.

Siehe auch:

See also: Marktwert, Aktienkurs, Betrachter, Betriebswirtschaftslehre, Blue Book, Competitivity-Bedingung, Europäische Union, Fiskus, Informationen, Marktwertmaximierende Investitionsentscheidung