Menschenraub
Menschenraub ist nach deutschem Strafrecht eine gegen die persönliche Freiheit gerichtete Straftat und gehört zur Gruppe der Entführungsdelikte.
§ 234 StGB bestimmt, das derjenige, der sich eines Menschen mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen, in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu bringen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird. Die Tathandlung ist das Sich-Bemächtigen, was die Begründung körperlicher Herrschaft bedeutet. Als Tatmittel kommen - anders als bei der einfachen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) - nur Gewalt, Drohung oder List in Betracht. Subjektiv muss der Täter vorsätzlich handeln und eines der besonders genannten Ziele (Aussetzung, Sklaverei oder Militärdienste) haben.
Die Vorschrift ist in Deutschland in der Praxis weitgehend bedeutungslos; in anderen Ländern kommt das Verschleppen in Sklaverei oder fremde Militärdienste aber noch vor.
Siehe auch: Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Entführung, Verschleppung
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