Menschenwürde

Der Begriff der Menschenwürde ist Ausdruck der philosophischen Idee, dass jeder Mensch unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion, Nationalität oder anderen Unterscheidungsmerkmalen aufgrund seiner bloßen Existenz einen Wert besitzt, den er nicht verlieren und der ihm nicht genommen werden kann. Aus dieser Würde fließen ihm gewisse, ebenso unveräußerliche Menschenrechte zu. Nur wo die unbedingte Anerkennung und der Schutz von Menschenwürde und Menschenrecht gewährleistet sind, kann man von einem freiheitlichen Gemeinwesen sprechen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die Idee der Menschenwürde hat tiefreichende historische Wurzeln. Vorläufer dessen, was heute unter "Menschenwürde" verstanden wird, finden sich parziell bereits im frühen Judentum, im Christentum und auch im Islam. Dazu zählt der Gleichheitsgedanke, der sich in den drei Offenbarungsreligionen zunächst als "Gleichheit aller Gläubigen vor Gott" manifestierte, später sprach man dann auch den "Heiden" eine Gleichwertigkeit zu. Als Folge der Reformation und der protestantischen Vorstellung vom allgemeinen Priestertum fand seit dem 16. Jahrhundert der Gedanke der Gewissensfreiheit immer größere Verbreitung.

Auch außereuropäische Religionen und Philosophien wie der Buddhismus und der Konfuzianismus kennen die Anerkennung des Werts und der Würde des einzelnen Menschenlebens. Zu einem umfassenden philosophischen Konzept ausformuliert wurde der Begriff der Menschenwürde aber erst im Zuge der europäischen Aufklärung im 17. und 18. Jahrhundert.

Die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten beispielsweise spricht von "gewissen, unveräußerlichen Rechten" wie dem auf "Leben, Freiheit und dem Streben nach Glück", die indirekt den Begriff der Menschenwürde voraussetzen, diese aber nicht direkt erwähnen. Dies trifft auch auf die 1791 von der französischen Nationalversammlung verabschiedete "Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte" zu. Auch die UNO-Menschenrechtsdeklaration betont in Artikel 1 die Menschenwürde ("Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. [...]").

Aufgrund ihrer Herkunft wird die Idee der Menschenwürde von einigen außereuropäischen Kritikern als rein westlich und kulturell gebunden angesehen.

Der Vorstellung der grundsätzlichen Menschenwürde widerspricht die utilitaristische Philosophie. Prominentester Vertreter in der Diskussion der 1980er und 1990er Jahre war der Australier Peter Singer. In seiner Ethik vertritt er - an Werner Catel und Joseph Fletcher anknüpfend - die Ansicht, dass Menschenwürde und mit ihr das "Recht auf Leben auf die Fähigkeit, weiterleben zu wollen, oder auf das Vermögen, sich als kontinuierliches mentales Subjekt zu betrachten, gegründet werden muss" (Ethik; 21994; S. 221).

In Deutschland kam es in den 1990er Jahren unter anderem in der politischen Auseinandersetzung um die Gentechnologie, die Abtreibung die pränatale Diagnostik zu Diskussionen darüber, wie weit die Menschenwürde reicht. In der Ethikdebatte um das Embryonenschutzgesetz etwa wurde dem menschlichen Embryo - im Rückgriff auf Kants Definition - eine personale Menschenwürde, also ein absolutes und unverfügbares Existenzrecht zugesprochen, um ihn jeder technischen und ökonomischen Nutzung zu entziehen. Hintergrund der Ethikdebatte war die Befürchtung, dass der Mensch nicht nur einer industrialisierten Umwelt ausgesetzt wird, sondern zum Produkt der industriellen Gestaltung des Lebens selbst werden könnte, und seine biologische Ausgestaltung sich letztlich ökonomischen Verwertungsinteressen nicht mehr entziehen könnte.

Ein relativ neues Phänomen in diesem Zusammenhang ist das Zwergenwerfen.

Die Menschenwürde wird immer mehr mit Political Correctness verbunden.

Menschenwürde bei Kant

Der Philosoph Immanuel Kant versteht in seiner Grundlegung zur Metaphysik der Sitten die Menschenwürde als Achtung vor dem Anderen, der Anerkenntnis seines Rechts zu existieren und der Anerkenntnis einer prinzipiellen Gleichwertigkeit aller Menschen. Kant geht davon aus, dass der Mensch ein Zweck an sich sei und demnach nicht einem ihm fremden Zweck unterworfen werden darf. Das heißt: Die Menschenwürde wird verletzt, wenn ein Mensch einen anderen bloß als Mittel für seine eigenen Zwecke benutzt - etwa durch Sklaverei, Unterdrückung oder Betrug.

Die Ansichten Kants finden sich heute in der Objektformel wieder, mit der eine Verletzung der Menschenwürde verfassungsrechtlich bestimmt wird.

Siehe auch: Die Metaphysik der Sitten

Menschenwürde als Verfassungsprinzip

Heute erkennen die Verfassungen aller liberalen Demokratien die Menschenwürde implizit an, wenn der Begriff auch nicht direkt erwähnt und sein Umfang unterschiedlich weit ausgelegt wird. Als oberstes Prinzip der Verfassungsordnung wird die Menschenwürde nur im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung Südafrikas ausdrücklich genannt. Auch der Vertrag über die Europäische Verfassung von 2003 enthält in Teil II Art. 1 den Schutz der Menschenwürde.

Menschenwürde in der Bundesrepublik Deutschland

Die Achtung vor der Menschenwürde durch den Staat und seine Vertreter ist in Artikel 1, Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes festgeschrieben:

"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."

Dieses Grundrecht ist unter der Missachtung der Würde des Menschen durch den nationalsozialisten Staat zu verstehen.

Die Schutzverpflichtung des Staates gilt also nicht nur gegenüber seinen Bürgern, sondern gegenüber allen Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Dieses listet gleich im Anschluss an Artikel 1 diejenigen Grundrechte auf, die sich aus der Würde des Menschen ergeben, etwa das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit, das Recht auf Eigentum und Unverletzlichkeit der Wohnung etc.

Zugleich ergeben sich aus der Menschenwürde Verbote, wie das entwürdigender Bestrafung. So ist beispielsweise die Todesstrafe in Deutschland durch Verfassungsrecht abgeschafft (Art. 102 GG).

Das Grundgesetz schließt eine erniedrigende Behandlung von Menschen durch staatliche Organe als unvereinbar mit deren Würde aus. Nach der Objektformel darf keine Person zum bloßen Objekt der Staatsgewalt herabgewürdigt werden, insofern ihre Subjektqualität damit infrage gestellt wird (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970, BVerfGE 30,1). Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen müssen vom Staat garantiert werden (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977, BVerfGE 45,187).

Artikel 1 des Grundgesetzes, einschließlich des Bekenntnisses zu den Menschenrechten und der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte, stehen unter dem besonderen Schutz einer so genannten Ewigkeitsgarantie. Laut Art. 79 Abs. 3 GG ist eine " Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche (...) die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden (...) unzulässig." Damit wird der Staatsgewalt die Einflussnahme auf den Kern des Grundgesetzes verwehrt.

Als oberster Instanz der Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland muss sich auch das Bundesverfassungsgericht immer wieder mit dem Begriff der Menschenwürde befassen. Bei Normenkontrollklagen geht es beispielsweise darum, festzustellen, ob neue Gesetze oder Verordnungen von Bund, Ländern und Gemeinden mit dem Gebot des Schutzes der Menschenwürde in Einklang stehen. Aktuelle Beispiele dafür sind das so genannte Abhörurteil (BVerfGE 30,1)und das Urteil zur lebenslänglichen Freiheitsstrafe (BVerfGE 45,187)).


Siehe auch:

Weblinks

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See also: Menschenwürde, 15. Dezember, 16. Jahrhundert, 17. Jahrhundert, 1791, 18. Jahrhundert, 1970, 1977